Entscheidungsdatum
19.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2168092-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (auch: XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und RA Edward W. Daigneault, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und beantragte erstmalig am 10.11.2015 internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er Nigeria verlassen habe, nachdem Boko Haram seine Kirche niedergebrannt habe, wodurch viele Leute getötet worden seien. In Österreich sei er, nachdem er versucht habe seine Angehörigen telefonisch zu erreichen, angerufen worden und hätte der unbekannte Anrufer ihm gesagt, dass der Pastor getötet worden sei und sie ihn suchen würden.
2. Mit Bescheid vom 20.07.2017, Zl. XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.08.2017, Zl. I416 2168092-1/3E, als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs am 05.10.2017 in Rechtskraft.
4. Am 14.03.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er eine Freundin in Österreich habe, mit der er weiterhin leben wolle. In Österreich gebe es Sicherheit. Er habe seine Heimat wegen der Sicherheit verlassen und wolle hierbleiben. Im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria würde er von einer Gruppe von Leuten getötet werden, welche bereits seinen Pastor getötet haben.
5. Mit Bescheid vom 15.04.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurück.
6. Die dagegen am 11.05.2018 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2018, Zl. I405 2168092-2/3E, als unbegründet abgewiesen.
7. Der Beschwerdeführer stellte am 22.08.2018 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und brachte als Grund für seine neuerliche Asylantragstellung im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor: "Vor ca. 2 Wochen habe ich mit einem Freund namens XXXX, von dem ich schon seit langem nichts gehört hatte, telefoniert. Ich fragte ihn nach der Lage in der Heimat und erzählte ihm, dass die Behörde hier meine Angaben nicht glaubt. Er drückte mir sein Beileid aus und als ich ihn fragte was passiert war, sagte er, dass vor längerer Zeit meine Eltern, eine meiner Schwestern und ihr Ehemann getötet worden sind. Er erzählte mir, dass die Polizei mich im gesamten Bundesstaat Bornu suche. Er fragte mich, ob ich mich vor meiner Ausreise einer bestimmten Gruppe angeschlossen habe. Ich bejahte dies und erzählte ihm, dass ich mich einer "Bewachungsgruppe" angeschlossen habe. Er erzählte mir, dass er meinen Namen im Rundfunk als auch im Fernsehen gehört hat und zwar im Zusammenhang mit dieser Gruppe. Nach mir und einigen anderen Mitgliedern dieser Gruppe werde gesucht. Vor meiner Ausreise wurde nämlich eine Kirche an meinem Wohnort niedergebrannt und ich dachte, dass BOKO HARAM hinter diesem Anschlag stand. Nach meiner Ankunft in Österreich erhielt ich einen Anruf von einem unbekannten Mann. Dieser sagte, dass sie bereits den Pastor meiner Kirche getötet hatten und nun ich an der Reihe sei. Ich weiß nicht woher diese Person meine Telefonnummer hat. Als ich noch in der Heimat war, gab es zahlreiche Anschläge und Angriffe gegen die dortige christliche Bevölkerung. Das war auch der Grund warum wir damals eine sogenannte Bewachungsgruppe mit insgesamt 12 Personen gegründet haben. Wir haben die Gegend überwacht und die Polizei bei verdächtigen Personen gerufen. Die verdächtigen Personen waren ausschließlich Moslems. Die Moslems erkannten, dass wir ihnen das Handwerk legen und sie daran hindern, die Christen zu töten. Zum Schluss sagte mir mein Freund am Telefon, dass fast alle Mitglieder der Überwachungsgruppe getötet worden sind und dass die Polizei mich mittlerweile auch sucht. Auch die Moslems würden mich suchen, um mich zu töten. " Bei einer Rückkehr in die Heimat müsse der Beschwerdeführer fürchten, entweder von der Polizei oder von den Moslems getötet zu werden.
8. Am 13.09.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen erklärte er zusammengefasst, dass er einen Freund namens XXXX angerufen habe und ihm dieser mitgeteilt habe, dass seine Eltern, eine seiner Schwestern und sein Schwager im Jahr 2016 durch Muslime getötet worden seien. Den Grund dafür habe sein Freund nicht gewusst. Er habe den Beschwerdeführer auch gefragt, ob er Mitglied in einer Gruppe sei, was dieser aufgrund seiner Tätigkeit in einer Überwachungsgruppe bejaht habe. Weiters habe der Freund den Namen des Beschwerdeführers auf einer Polizeisuchliste gesehen. Weder der Beschwerdeführer selbst, noch sein Freund wissen, weshalb er von der Polizei in Nigeria gesucht werde. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer unter anderem eine Heiratsurkunde vor, der zufolge er am XXXX2018 XXXX (ehemals XXXX), eine in Österreich aufenthaltsberechtigte nigerianische Staatsbürgerin, geheiratet habe.
9. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 16.10.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.)
10. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung MigrantInnenverein St. Marx vom 31.10.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Anders als von der belangten Behörde ausgeführt, habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert. Weiters wäre dem Beschwerdeführer, der in seiner Heimat über kein soziales bzw. familiäres Netz verfüge, bei richtiger rechtlicher Beurteilung zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Asylantrag des Beschwerdeführers inhaltlich behandeln; dem Beschwerdeführer Flüchtlingseigenschaft zusprechen; allenfalls subsidiären Schutz gewähren; allenfalls den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückverweisen; aufschiebende Wirkung gewähren; einen landeskundigen Sachverständigen beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Nigeria befasst; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; allenfalls einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären; allenfalls feststellen, dass die Abschiebung unzulässig ist.
11. Mit Schreiben vom 02.11.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere vollinhaltliche Beschwerde des Beschwerdeführers vorgelegt, wobei als Rechtsvertretung nunmehr RA Edward W. Daigneault aufscheint. Es wurde eine Verschlechterung der Sicherheitslage in Nigeria seit Abschluss des ersten, rechtskräftigen Asylverfahrens moniert und würden mehr als zwei Drittel der nigerianischen Bevölkerung in absoluter Armut leben. Eine Rückkehr nach Nigeria sei ihm aus diesen Gründen nicht zumutbar. Zu seiner Eheschließung führte der Beschwerdeführer aus, dass er es sich nunmal nicht aussuchen könne, wann er sich in die richtige Frau verliebe. Die Vorwürfe der Behörde, dass er seine Ehe erst nach seiner illegalen Einreise geschlossen hätte und sein Familienleben somit nicht schützenswert wäre, könne er jedenfalls nicht nachvollziehen. Zudem wurde beantragt die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
12. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er gehört der Volksgruppe der Benin an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist dadurch auch erwerbsfähig. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Rückkehr nach Nigeria entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich dort seit mindestens 10.11.2015 auf.
Er ist seit XXXX2018 mit der in Österreich aufenthaltsberechtigten nigerianischen Staatsbürgerin XXXX (ehemals XXXX), mit welcher er seit 15.03.2018 im gemeinsamen Haushalt lebt, verheiratet.
Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht ist nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer spricht Englisch und verfügt über beginnende Deutschkenntnisse. In Österreich besucht er regelmäßig die Kirche. Er nicht Mitglied von Vereinen oder sonstigen integrationsbegründenden Organisationen. Er geht keiner geregelten Arbeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt in Österreich durch den Bezug der Grundversorgung und durch die finanzielle Hilfe seiner Ehefrau, welche Leistungen des AMS bezieht und die Miete für die gemeinsame Wohnung bezahlt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10.11.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 20.07.2017, Zl. XXXX, negativ erledigt und die dagegen erhobene vollinhaltliche Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2017, Zl. I416 2168092-1/3E abgewiesen. Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers erwuchs mit 05.10.2017 in Rechtskraft.
Am 14.03.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er eine Freundin in Österreich habe, mit der er weiterhin leben wolle. In Österreich gebe es Sicherheit. Er habe seine Heimat wegen der Sicherheit verlassen und wolle hierbleiben. Im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria würde er von einer Gruppe von Leuten getötet werden, welche bereits seinen Pastor getötet haben. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 15.04.2018, Zl. XXXX, von der belangten Behörde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen. Die dagegen am 11.05.2018 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2018, Zl. I405 2168092-2/3E, als unbegründet abgewiesen.
Zwischen der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens mit 05.10.2017 und der Zurückweisung des gegenständlichen dritten Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 16.10.2018 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen dritten Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor. Er gab neben den bereits im Erstverfahren geltend gemachten Gründen an, dass er nun telefonisch von einem Freund erfahren habe, dass seine Eltern, eine seiner Schwestern und sein Schwager von Moslems getötet worden seien. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise Mitglied einer Überwachungsgruppe gewesen und sein Freund habe ihm mitgeteilt, dass mittlerweile fast alle Mitglieder dieser Gruppe getötet worden seien. Zudem stehe der Name des Beschwerdeführers auf einer Polizeisuchliste. Im Falle seiner Rückkehr in die Heimat befürchte er deshalb, entweder von den Moslems oder von der Polizei getötet zu werden. Außerdem habe er eine in Österreich aufenthaltsberechtigte nigerianische Staatsbürgerin geheiratet.
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Nigeria ebenso wenig festgestellt werden wie eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria
Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.
Die wesentlichen Feststellungen lauten:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria wie auch in Österreich ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber dem BFA. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben unwidersprochen.
Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.09.2018 und auch im sonstigen gesamten Verfahren nannte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beschwerden.
Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Österreichischen Bundesgebiet seit mindestens 10.11.2015 ergibt sich aus dem Datum seiner ersten Asylantragsstellung in Zusammenschau mit einer ZMR-Abfrage.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zu seinem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt hat, ist von deren Richtigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.09.2018 erklärt, seit dem XXXX2018 verheiratet zu sein und hat auch eine entsprechende Heiratsurkunde vorgelegt. Die Feststellung, dass er mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus einem Abgleich beider ZMR-Abfragen, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und seine Frau seit dem 15.03.2018 an der gleichen Adresse gemeldet sind.
Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und deuten mehrere Umstände darauf hin, dass er bislang nur geringes Interesse an einer Integrationsverfestigung in Österreich hatte. Er erklärte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.09.2018, einen Deutschkurs A1 absolviert zu haben und ein bisschen Deutsch zu sprechen, konnte jedoch keine entsprechenden Unterlagen vorweisen. Er geht keiner geregelten Beschäftigung in Österreich nach und gehört keinem Verein oder keiner sonstigen Organisation an. Wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer ausreichend Deutsch spreche, um sich im Alltag verständigen zu können, selbsterhaltungsfähig sei und umfangreiche soziale Kontakte in Österreich habe, ist dem entgegenzuhalten, dass keine geeigneten Beweise hierfür vorgebracht wurden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem am 07.11.2018 eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Der Beschwerdeführer erklärte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde, von seiner Ehefrau finanziell abhängig zu sein, weil diese Leistungen des AMS beziehe und die Miete für die gemeinsame Wohnung bezahle. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Ehefrau in Österreich hat, war daher insgesamt festzustellen, dass in Österreich keine maßgebliche Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers gegeben ist.
Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 07.11.2018.
2.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 10.11.2015 erklärt, dass er Nigeria verlassen habe, nachdem Boko Haram seine Kirche niedergebrannt habe, wodurch viele Leute getötet worden seien. In Österreich habe ihn ein unbekannter Anrufer darüber informiert, dass der Pastor getötet worden sei und der Beschwerdeführer gesucht würde. Das Bundesverwaltungsgericht kam im rechtskräftigen Erkenntnis vom 23.08.2017, Zl. I416 2168092-1/3E, zum Schluss, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgrund um keinen glaubhaften und asylrelevanten Verfolgungsgrund handelte.
Am 14.03.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 15.04.2018, Zl. XXXX, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen. Die dagegen am 11.05.2018 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2018, Zl. I405 2168092-2/3E, als unbegründet abgewiesen.
Am 22.08.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist nun zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 16.10.2018 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Dabei ist festzustellen, dass keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.
Der Beschwerdeführer bezieht sich im gegenständlichen Verfahren nach wie vor auf Rückkehrhindernisse, die im Kern bereits in seinen beiden Vorverfahren vorgebracht wurden, erweitert die behaupteten Bedrohungen in Nigeria nun aber damit, dass er einen Freund namens XXXX angerufen habe und ihm dieser mitgeteilt habe, dass seine Eltern, seine Schwester und sein Schwager im Jahr 2016 von Muslimen getötet worden seien und er darüber hinaus auf einer Polizeisuchliste stehe. Dabei handelt es sich letztlich nur um Umstände, die bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens bestanden haben. Und der Beschwerdeführer macht das Fortbestehen und Weiterwirken eines bereits vorgebrachten Sachverhaltes geltend, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. VwGH 20.02.2003, 99/20/0480).
Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers als wenig glaubhaft qualifiziert, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer im Zuge des gesamten Verfahrens keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt hat, die zu einem abweichenden Verfahrensergebnis führen könnte. Der bloß sehr allgemein gehaltene Hinweis auf ein in der Vergangenheit mit seinem Freund XXXX geführtes Telefonat kann nicht als neu entstandenes Beweismittel gewertet werden, da keinerlei Aufzeichnungen darüber vorliegen und daher nicht nachvollzogen werden kann, ob das Telefonat tatsächlich geführt wurde. Auch zeigte sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wenig bemüht, die Zweifel der belangten Behörde aus dem Weg zu räumen, wie folgender Auszug aus der niederschriftliche Einvernahme vom 13.09.2018 verdeutlicht:
"LA (Leiter der Amtshandlung): Wie heißt Ihr Freund?
VP (Verfahrenspartei): Mein Freund heißt XXXX.
LA: Haben Sie die Nummer von Ihrem Freund?
VP: XXXX, die Nummer ist nicht vollständig, ich kann mich gerade nicht erinnern.
LA: Ich möchte Ihren Freund anrufen.
VP: Nein, rufen Sie ihn nicht an, mein Freund hat Angst, außerdem ist die Nummer nicht vollständig.
LA: Haben Sie Beweise dass Ihre Familie getötet wurde?
VP: Nein, ich habe das nur per Telefonanruf von meinen Freund gehört.
LA: Hatten Sie seit diesem Telefonanruf wieder Kontakt zu Ihrem Freund gehabt?
VP: Nein, mein Freund hat gesagt ich solle ihn nicht mehr anrufen."
Auch die Schilderung der behaupteten Verfolgung an sich wirkt wenig lebensnahe und lässt viele Fragen offen. Trotz eingehender Befragung war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, beim Zuhörer den Eindruck zu erwecken, dass seine Erzählung der Wahrheit entspricht. Er beschränkte sich auf eine wortkarte Darlegung weniger Eckpunkte, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und sehr vage gehalten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer schlüssigen Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen.
Insgesamt ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft darzulegen vermochte.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte. Dass sich die Situation in Nigeria seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich verschlechtert hätte wird zwar in der Beschwerde behauptet, allerdings wird aus der diesbezüglich sehr vage gehaltenen Beschwerde nicht erkenntlich, welche besondere Gefährdung dem Beschwerdeführer aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Nigeria im Falle einer Rückkehr drohen könnte bzw. inwieweit die Länderfeststellungen aus Sicht des Beschwerdeführers einer Ergänzung bedürfen. Eine entscheidungsrelevante Änderung der Lage entspricht auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist daher insgesamt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria wurde aber - wie bereits ausgeführt - in der Beschwerde nicht substantiiert genug behauptet und entspricht dies nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Verfahren an, gesund zu sein. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.
Der Beschwerdeführer machte geltend, seit Beendigung des Vorverfahrens ein schützenswertes Familienleben in Österreich begründet zu haben. Dennoch kann im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne der Begründung eines schützenswerten Familienlebens bzw. einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden, worauf im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.4 näher einzugehen sein wird.
2.3 Zum Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Die Feststellungen basieren auf den folgenden Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017
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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017
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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017
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AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,
https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017
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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017
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AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017
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BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017
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EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017
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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
Der Beschwerdeführer trat daher den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgebli