TE Bvwg Beschluss 2018/11/29 W178 2202469-1

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Veröffentlicht am 29.11.2018
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Entscheidungsdatum

29.11.2018

Norm

BSVG §2
BSVG §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W178 2202469-1/4E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich, GZ 3893-260267 2B1 vom 24.05.2018 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen gänzlicher Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern erließ am 24.05.2018 einen Bescheid, in welchem die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin von 01.01.2017 bis laufend in der Kranken, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern festgestellt wurde.

2. Die Beschwerdeführerin brachte am 20.06.2018 einlangend fristgerecht Beschwerde ein. Es bestehe eine Nutzungsüberlassung an einen Verein und eine Abmeldung der Beschwerdeführerin von der Pflichtversicherung. Die Forderungen würden sich nicht gegen die Beschwerdeführerin als Person, sondern an den Verein richten. Die land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft werde auf Rechnung und Gefahr des Vereins betrieben.

3. Am 31.07.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakten und einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Das BVwG beraumte für den 03.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an.

5. Mit Schreiben vom 13.11.2018 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zur Gänze zurück.

II. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Da die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.11.2018 die Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 24.05.2018 zur Gänze zurückgezogen hat, ist der angefochtene Bescheid rechtskräftig geworden.

Das diesbezügliche Verfahren ist daher gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W178.2202469.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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