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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AufG 1992 §2 Abs3 Z4 idF 1995/351;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/1753Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerden 1. des 1969 geborenen RL, und 2. der 1967 geborenen GL, beide in Wien, beide vertreten durch Mag. A, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 27. November 1995, Zlen. 1. 111.536/2-III/11/94, und 2. 111.536/3-III/11/94, jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Geschwister; ihr Vater und nach dem Beschwerdevorbringen auch ihre Mutter sind österreichische Staatsangehörige.
Der Erstbeschwerdeführer verfügte über gewöhnliche
Sichtvermerke für nachstehende Zeiträume:
vom 27. Februar 1985 bis 28. Februar 1986,
vom 7. Oktober 1986 bis 28. Februar 1987,
vom 19. Februar 1987 bis 28. Februar 1988,
vom 18. Februar 1988 bis 28. Februar 1989,
vom 11. Juli 1989 bis 29. Dezember 1989,
vom 31. Juli 1990 bis 30. Juli 1991,
vom 11. November 1991 bis 30. Juni 1992.
Die Zweitbeschwerdeführerin verfügte nach einer Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien über gewöhnliche Sichtvermerke für
nachstehende Zeiträume:
vom 30. August 1983 bis 30. August 1984,
vom 28. August 1984 bis 26. Februar 1985,
vom 27. Februar 1985 bis 28. Februar 1986,
vom 7. Oktober 1986 bis 28. Februar 1987,
vom 2. September 1987 bis 30. August 1988,
vom 18. Juli 1989 bis 18. Juli 1990,
vom 22. November 1991 bis 1. August 1992.
Die Beschwerdeführer beantragten am 30. August 1993 die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Die diesbezüglichen Anträge tragen einen Einlaufstempel des Landeshauptmannes von Wien von diesem Tag. Am 13. Juli 1994 wurden diese Anträge allerdings neuerlich bei der österreichischen Botschaft in Pressburg eingereicht, welche sie dem Landeshauptmann von Wien übermittelte, wo sie am 21. Juli 1994 (neuerlich) einlangten. Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres je vom 27. November 1995 wurden diese Anträge gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen gleichlautend aus, die Beschwerdeführer hätten sich im Zeitpunkt ihrer Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten. Dies folge aus der Angabe eines inländischen Aufenthaltsortes im Zeitpunkt der Antragstellung. Mit dieser Antragstellung vom Inland aus sei dem Erfordernis des § 6 Abs. 2 AufG nicht Genüge getan. Die Anträge der Beschwerdeführer seien daher abzuweisen gewesen. Die öffentlichen Interessen überwögen die privaten Interessen der Beschwerdeführer im Sinne des Art. 8 MRK.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser Gerichtshof lehnte mit Beschluss vom 10. Oktober 1997, B 205, 206/96-5, die Behandlung der Beschwerden ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
§ 2 Abs. 3 Z. 4, § 3 Abs. 1 Z. 1, § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 AufG lauteten (auszugsweise):
"§ 2. ...
(3) Die Bundesregierung kann in dieser Verordnung insbesondere
...
4. in Österreich geborene Kinder von Fremden (§ 3 Abs. 1 Z 2), Angehörige österreichischer Staatsbürger (§ 3 Abs. 1 Z 1), ..., sowie Inhaber einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines und deren Familienangehörige im Sinne des § 3, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, insoweit von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen ausnehmen, als dadurch das Ziel der Zuwanderungsregelung nicht beeinträchtigt wird, und ...
...
§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten
1. von österreichischen Staatsbürgern oder
...
ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.
...
(3) Die Fristen des Abs. 1 Z 2 und des Abs. 2 können verkürzt werden, wenn der Ehegatte bzw. die Kinder im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und ihr Lebensunterhalt und ihre Unterkunft hinreichend gesichert sind.
(4) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und unter denselben Voraussetzungen kann, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten ist, eine Bewilligung auch volljährigen Kindern und Eltern der in Abs. 1 genannten Personen erteilt werden, wenn sie von diesen wirtschaftlich abhängig sind.
...
§ 6. ...
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. ...
...
§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen."
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung der angefochtenen Bescheide (4. Dezember 1995) ist für ihre Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, BGBl. Nr. 408/1995, maßgebend.
§ 1 Z. 2 und 4 sowie § 3 Z. 3 und 4 dieser Verordnung lauteten:
"§ 1. Folgende Personengruppen werden von der Anrechnung auf die in der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 1023/1994, festgelegte Zahl von Bewilligungen ausgenommen:
...
2. eheliche und außereheliche minderjährige Kinder und Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern,
...
4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörige im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten.
...
§ 3. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
...
3. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten und
4. Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern (§ 3 Abs. 1 Z 1 Aufenthaltsgesetz), die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde."
§ 113 Abs. 6 und 7 FrG 1997 lauten:
"(6) Rechtskräftige Bescheide, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt wurde oder mit denen der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der Betroffene sie beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof angefochten und dieser die Entscheidung noch nicht getroffen hat. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen. Mit dem Beschluss über die Gegenstandslosigkeit der Bescheide tritt auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft.
(7) Als Bescheide nach Abs. 6, die unter den dort festgelegten Voraussetzungen außer Kraft treten, gelten auch rechtskräftige Bescheide, mit denen auf Dauer niedergelassenen Fremden die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagt wurde, die deshalb beantragt wurde, weil die Fremden entweder die Frist für den Antrag auf Verlängerung versäumt hatten oder trotz rechtmäßiger Niederlassung zuvor keiner Aufenthaltsbewilligung bedurften."
Für die Beschwerdeführer war niemals eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt. Sie verfügten auch am 1. Juli 1993, dem Tag des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes, nicht über eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Sie waren daher nach dem Gesetzeswortlaut des Aufenthaltsgesetzes weder berechtigt, einen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, noch einen solchen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften gemäß § 13 Abs. 1 AufG zu stellen.
Die Beschwerdeführer vertreten jedoch die Auffassung, ihre Anträge seien auf Basis des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, als Verlängerungsanträge zu werten. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf die ihnen erteilten gewöhnlichen Sichtvermerke, wobei die Zweitbeschwerdeführerin behauptet, es sei ihr zeitlich vor den oben angeführten Sichtvermerken noch ein weiterer mit Ablaufdatum 30. August 1983 erteilt worden.
Der Erstbeschwerdeführer bringt vor, er habe - mit Ausnahme des ersten und der beiden letztangeführten ihm erteilten Sichtvermerke - sämtliche Sichtvermerke jeweils vor Ablauf des zuvor erteilten beantragt. Lediglich die beiden letztgenannten Sichtvermerke seien erst "verhältnismäßig kurze Zeit nach Ablauf des vorangegangenen Sichtvermerkes" beantragt worden. Abgesehen von diesen zwei verhältnismäßig kurzen Zwischenräumen habe sich der Beschwerdeführer seit 1981 durchgehend rechtmäßig in Österreich aufgehalten.
Die Zweitbeschwerdeführerin bringt vor, sie habe die ihr nach ihren Behauptungen erteilten Sichtvermerke mit Ausnahme des ersten und der drei letzten stets vor Ablauf des vorangegangenen Sichtvermerkes beantragt. Den am 30. August 1988 abgelaufenen Sichtvermerk habe sie am 29. August 1987, den am 18. Juli 1990 abgelaufenen im Jahr 1989 und den am 1. August 1992 abgelaufenen am 21. Juli 1991 beantragt.
Abgesehen von diesen drei verhältnismäßig kurzen Zwischenräumen habe sich die Zweitbeschwerdeführerin seit 1981 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
Die Beschwerdeführer hätten beabsichtigt, schon am 30. August 1993 beim Landeshauptmann von Wien den gegenständlichen Antrag einzubringen. Die erstinstanzliche Behörde habe jedoch die Entgegennahme desselben mit der Begründung abgelehnt, die Reisepässe der Beschwerdeführer seien ungültig. Diese Auffassung sei unrichtig gewesen. Jedenfalls habe sich dadurch die (neuerliche) Einbringung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bis 21. Juli 1994 verzögert.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, ausgesprochen, dass aus dem Grunde des Art. 8 MRK Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von Fremden, die sich seit vielen Jahren bzw. sogar seit der Geburt rechtmäßig (insbesondere auf Grund von gewöhnlichen Sichtvermerken) in Österreich aufgehalten haben und die aus welchen Gründen immer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes über keine Berechtigung zum Aufenthalt (mehr) verfügen, im Falle des Verstreichens einer relativ kurzen Zeitspanne zwischen dem Ablauf der letzten Berechtigung zum Aufenthalt und der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf das Gebot verfassungskonformer Auslegung des zu § 6 Abs. 2 AufG (in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) geschaffenen Regelungssystems dem zweiten Satz der zuletzt genannten Vorschrift zu unterstellen sind. Das heißt, dass solche Bewilligungsanträge als rechtzeitig gestellte Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu werten sind. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verwaltungsgerichtshof auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 351/1995, angeschlossen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475).
Damit ist aber für die Beschwerdeführer nichts gewonnen.
Festzuhalten ist zunächst, dass die hier gestellten Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Sichtvermerken (vor ihrer Bewilligung) den Beschwerdeführern noch kein Aufenthaltsrecht verschafften, und zwar unabhängig davon, ob sie vor oder nach Ablauf des zuvor gestellten Sichtvermerkes eingebracht wurden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1996, Zl. 95/19/1020). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge am 30. August 1993 wirksam gestellt hätten (wogegen allerdings das Beschwerdevorbringen spricht, die erstinstanzliche Behörde habe die Annahme dieser Anträge, wenn auch zu Unrecht, verweigert), wäre die Antragstellung über ein Jahr nach Ablauf der zuletzt erteilten Sichtvermerke erfolgt. Zu berücksichtigen ist nun zwar einerseits, dass die Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren in Österreich gelebt haben, andererseits aber auch, dass die Ketten der ihnen erteilten Sichtvermerke insbesondere in den letzten Jahren vor Ablauf der zuletzt erteilten Sichtvermerke beträchtliche Lücken aufweisen.
So hat sich der Erstbeschwerdeführer zwar bis Ende Februar 1989 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sodann jedoch für die Dauer von über vier Monaten keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet besessen, im Anschluss wurde ihm für einen Zeitraum von etwa fünfeinhalb Monaten ein Sichtvermerk erteilt, sodann verfügte er über sieben Monaten wiederum über keine Berechtigung zum Aufenthalt, worauf er einen Sichtvermerk für die Dauer eines Jahres erhielt, auf den wiederum eine Lücke von dreieinhalb Monaten folgte, an die ein etwas über sieben Monate langer Sichtvermerk anschloss.
In Ansehung der Zweitbeschwerdeführerin liegen noch weit größere Lücken in der Sichtvermerkskette vor, so etwa ab Ende August 1988 für nahezu ein Jahr und ab 18. Juli 1990 sogar für weit über ein Jahr. Erst dann schließt ein Sichtvermerk für die Dauer von etwas über acht Monaten an.
Angesichts dieser Lücken in den Sichtvermerksketten kann im Falle der Beschwerdeführer (in Ansehung der Zweitbeschwerdeführerin auch bei Zutreffen ihrer Behauptung betreffend den ihr erteilten weiteren Sichtvermerk) nicht mehr davon gesprochen werden, dass die - jedenfalls über einjährige Verzögerung - mit der Antragstellung noch "relativ kurz" im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes war. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die vorliegenden Anträge als Erstanträge beurteilte. Daraus folgt zunächst, dass die angefochtenen Bescheide nicht gemäß § 113 Abs. 6 FrG 1997 mit 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten sind. Auch ein Fall des § 113 Abs. 7 FrG 1997 liegt nicht vor, weil eine Frist zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften) in Ansehung von Berechtigungen zum Aufenthalt, welche vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes endeten, nicht existierte. Die angefochtenen Bescheide blieben daher vom Inkrafttreten des FrG 1997 unberührt.
Weiters folgt aus der Qualifikation der vorliegenden Anträge als "Erstanträge", dass diese gemäß § 6 Abs. 2 AufG vor der Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen gewesen wären.
Ein Fall einer ausnahmsweisen Antragstellung im Inland liegt im Falle der Beschwerdeführer nicht vor:
Auf die Ausnahmebestimmung des § 3 Z. 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, können sich die Beschwerdeführer schon deshalb nicht stützen, weil sie nicht Angehörige im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 AufG, also nicht Ehegatten oder minderjährige Kinder eines Österreichers sind (vgl. das zur gleichlautenden Bestimmung des § 4 Z. 2 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, ergangene hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1998, Zl. 97/19/1067).
Im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist aber auch § 3 Z. 3 der in Rede stehenden Verordnung auf die Beschwerdeführer schon deshalb nicht anwendbar, weil sie zu keinem Zeitpunkt über eine "Aufenthaltsbewilligung" im Verständnis dieser Bestimmung verfügten. Darunter ist nämlich die in § 1 Abs. 1 AufG umschriebene Bewilligung gemeint. Die für die Beschwerdeführer ausgestellten gewöhnlichen Sichtvermerke zählen nicht dazu (vgl. das zur gleichlautenden Bestimmung des § 4 Z. 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, ergangene hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zl. 96/19/1014).
Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage, ob die Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 3 Z. 4 letzter Fall in Verbindung mit § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG und die dieser Ermächtigung entsprechende Bestimmung des § 3 Z. 3 der in Rede stehenden Verordnung auch volljährige Familienangehörige (die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 und 4 AufG erfüllen) begünstigen, kann daher vorliegendenfalls dahingestellt bleiben. Bejahendenfalls wäre die in der Beschwerde vertretene Auffassung wohl zutreffend, dass die so verstandene Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 3 Z. 4 letzter Fall in Verbindung mit § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG und damit auch § 3 Z. 3 der in Rede stehenden Verordnung kraft Größenschlusses auch auf "Familienangehörige im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes" von Österreichern, sofern erstere eine Aufenthaltsbewilligung hatten, Anwendung fände. Auch damit wäre aber für die Beschwerdeführer, die noch nie eine Aufenthaltsbewilligung hatten, nichts gewonnen.
Da das Regelungssystem des § 2 Abs. 3 Z. 4 zweiter und letzter Fall in Verbindung mit § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG und des § 3 Z. 3 in Verbindung mit Z. 4 der in Rede stehenden Verordnung sich bei dieser Auslegung nicht als sachwidrig erweist, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, der Anregung der Beschwerdeführer, im Falle der Unanwendbarkeit des § 2 Abs. 3 Z. 4 letzter Fall AufG auf Angehörige von Österreichern beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung zu beantragen, dass der in § 2 Abs. 3 Z. 4 zweiter Fall AufG enthaltene Klammerausdruck "(§ 3 Abs. 1 Z. 1)" verfassungswidrig war, nachzukommen.
Die Beschwerdeführer treten der Annahme der belangten Behörde, sie hätten die gegenständlichen Anträge nicht vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt, nicht entgegen. Durch die gegenständliche Antragstellung wurde daher dem § 6 Abs. 2 AufG nicht Genüge getan. Bei dem dort umschriebenen Erfordernis handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung des Antrages nach sich zieht (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zl. 96/19/1014).
Lag aber der Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 AufG vor, kann die Frage dahinstehen, ob die Beschwerdeführer - wie sie behaupten - die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 und 4 AufG für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 AufG an volljährige Fremde infolge Vorliegens einer besonderen Härte erfüllen oder nicht. Wie oben dargelegt, fielen sie auch bejahendenfalls weder unter die Bestimmung des § 3 Z. 3 noch unter jene des § 3 Z. 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, BGBl. Nr. 408/1995.
Aus diesen Erwägungen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem nicht entgegen.
Wien, am 25. Juni 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997191752.X00Im RIS seit
02.05.2001