TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/29 W178 2166518-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W178 2166518-1/13E

Gekürzte Ausfertigung des am 30.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Drin Maria Parzer über die Beschwerde des Herrn XXXX , vertreten durch MigrantInnenverein, geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017, Zl. 10971224609-151888789, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 34 iVm § 3 Abs 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass Herr XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W178.2166518.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten