Entscheidungsdatum
01.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2196068-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Senegal, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1190 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 18.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 17.09.2015 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, sein Herkunftsland Senegal vor rund drei Monaten verlassen zu haben. In seinem Herkunftsland würden noch seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwester leben. Sein Vater sei im letzten Jahr verstorben. Seinen Asylantrag begründete er folgendermaßen: "Ich musste meine Heimat verlassen, weil in der Region, wo ich lebte gibt es eine Rebellion. Die Aufständischen der Gruppe XXXX wollten mich zur Mitwirkung an ihrem Kampf zwingen, was ich jedoch ablehnte. Deshalb wurde ich von den Rebellen verfolgt und mit dem Tode bedroht. Aus Angst um mein Leben bin ich geflüchtet. Befragt zu vollen Namen der Rebellionsgruppe kann ich jedoch keine Angaben machen. Jedenfalls ist das mein Asylgrund." Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, von den Rebellen getötet zu werden. Von staatlicher Seite habe er keine Sanktionen zu befürchten. Er werde weder behördlich gesucht, noch bestehe ein Haftbefehl gegen ihn.
2. Am 15.03.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte er, Probleme mit den Knochen zu haben, die ihm weh tun. Er sei in ärztlicher Behandlung und nehme Ibumetin. Wenn er das nehme, ginge es. Seine Nieren werden noch fotografiert. Sein Problem sei, dass er zu viel vergesse. Der Beschwerdeführer sei in Casamance in einem Dorf namens "XXXX" in XXXX" geboren. Seinen Lebensunterhalt habe er als Landwirt auf den Feldern seines Vaters bestritten. Zu seinem Fluchtgrund brachte er - auf das Wesentlichste zusammengefasst - vor, dass es im August 2009 einen Angriff durch Rebellen auf sein Dorf gegeben habe, im Zuge dessen die Rebellen seinen Vater getötet und den Beschwerdeführer am Kopf und am rechten Handbereich verletzt haben. In der Casamance sei es sehr gefährlich, es gebe überall Mienen in den Feldern. Die Rebellen würden alle attackieren, die entweder Geld oder Tierherden haben. Die Familie des Beschwerdeführers habe Ziegen und Schafe gehabt. Der Beschwerdeführer habe gewusst, wenn er bleiben würde, komme er um. Deshalb habe er Ende 2010 den Entschluss gefasst, sein Land zu verlassen und sei nach Gambia geflohen. Auch in Gambia sei der Beschwerdeführer nicht sicher gewesen. Er habe sein Leben in Sicherheit bringen wollen und habe gewusst, dass die Rebellen nicht nach Europa kommen können. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, zu sterben. Diese Angst begründete er folgendermaßen: "Ich habe die Menschen gesehen die mich attackiert haben und sie wollen nicht, dass ich rede und wenn sie mich je wieder sehen würden, dann würden sie mich umbringen." Gegen ein Leben in einem urbanen Zentrum seines Herkunftslandes spreche, dass der Beschwerdeführer dort niemanden kenne. Er habe nur das Dorfleben in der Casamance gekannt. Der Beschwerdeführer brachte vor, seit einem Jahr eine österreichische Freundin namens XXXX zu haben, die er regelmäßig sehe.
3. In einer Stellungnahme vom 17.04.2018 bezog sich der Beschwerdeführer auf seine niederschriftliche Einvernahme vom 15.03.2018 und wies auf die Zustände in der Region Casamance hin, welche von Rebellen durch Terror und Überfälle in Angst und Schrecken gehalten sei. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde erklärt, dass dieser beim Angriff der Rebellen eine Verletzung am Kopf davongetragen habe, welche zu Vergesslichkeit geführt habe. Es wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Verifizierung dieser Verletzung beantragt, mit der Begründung, dass eine Bestätigung der Verletzung zumindest ein Indiz für die tatsächliche Verfolgung des Beschwerdeführers sei und gleichzeitig auch den Maßstab für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers herabsetze. Zudem bestehe beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine Sichelzellenanämie, welcher noch genauer abzuklären sei.
4. Mit dem Bescheid vom 18.04.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Senegal (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Senegal zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt VI.).
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 18.02.2018. Der Beschwerdeführer monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit und mangelhafte Verfahrensführung. Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Behörde das Fluchtvorbringen nicht mit der erforderlichen Tiefe ermittelt habe und dadurch das Verfahren mit einem groben Mangel belastet habe. Die belangte Behörde habe nur auf Senegal allgemein bezogene Feststellungen getroffen und es verabsäumt, Länderberichte zur Situation in der Region Casamance einzuholen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrauchten Fluchtgründe seien vor dem Hintergrund der aktuellen Berichtslage nachvollziehbar und glaubhaft. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen und es verabsäumt, ihre diesbezüglichen Feststellungen konkret zu begründen. Für den Beschwerdeführer gebe es außerdem keine innerstaatliche Fluchtalternative und zudem habe er ernste medizinische Probleme. Zudem habe die belangte Behörde die getroffene Rückkehrentscheidung nicht nachvollziehbar begründet und verkannt, dass der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt werde. Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die Nichtgewährung von Asyl und subsidiären Schutz; die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Senegal nicht rechtmäßig seien; die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und vor einer inhaltlichen Entscheidung durch die Kontrollinstanz eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und schließlich festzustellen, dass Asyl, in eventu subsidiärer Schutz oder ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist und die Ausweisung auf dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.
11. Mit Schriftsatz vom 18.05.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.05.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Senegal und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Wolof an. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung, die seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegensteht.
Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 15.09.2015 und damit seit rund drei Jahren in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und über keine maßgeblichen familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer führt seit einem Jahr eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, die er regelmäßig sieht, mit der er jedoch nicht zusammen wohnt. Darüberhinaus weist er keine maßgeblichen privaten Beziehungen auf. Eine den Anforderungen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK entsprechende integrative Verfestigung konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration Bestätigungen über den Besuch zweier Deutschkurse sowie die Anwesenheitsbestätigung hinsichtlich eines Beratungsgespräches bei XXXX (XXXX) vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat an keinen sonstigen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und ist derzeit kein Mitglied eines eingetragenen Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, jedenfalls keine die über das hinausgehen, was man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes von ungefähr drei Jahren im Bundesgebiet erwarten kann.
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, steht in keinem Ausbildungsverhältnis und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann mangels Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat. Es kann auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK festgestellt werden.
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Senegal ebenso wenig festgestellt werden wie eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Senegal für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Senegal mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen bestehen keine Umstände, welche eine Rückkehrgefährdung beinhalten.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Senegal:
Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Senegal hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert. Die wesentlichen Feststellungen lauten:
Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird. Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Die Gewaltenteilung ist im Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden. Im Allgemeinen werden die demokratischen Institutionen des Landes von allen Akteuren respektiert.
Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land, das eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verweist auf das Risiko von Bombenanschlägen im ganzen Land. Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Der Senegal hat auf die jüngsten Anschläge in der Sahelregion mit einer Verstärkung und höheren Sichtbarkeit seines eigenen Sicherheitsapparats reagiert. Bislang blieb Senegal von terroristischen Anschlägen verschont. Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko.
Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf. Formal ist die Justiz unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz. Alle Richter werden vom "Conseil Supérieur de la Magistrature" (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regelt und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte in Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Die fehlende bzw. unzureichende Ahndung krimineller Delikte wird von vielen internationalen Beobachtern kritisiert. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs. Bemerkenswert ist, dass für die breite Masse der Bevölkerung das offizielle Zivilrecht, das ebenfalls auf der Grundlage französischer Gesetzestexte geschaffen wurde, keine Rolle spielt: Erbschaften, Bodenangelegenheiten oder auch Scheidungen werden zumeist nach dem traditionellen Recht geregelt. Für einige Rechtsbereiche (Familien- und Erbrecht) können Muslime zwischen der Anwendung der Scharia und des säkularen Rechts wählen. Allerdings werden auch die Entscheidungen nach Grundsätzen der Scharia von Zivilrichtern getroffen, so dass die einheitliche Rechtsordnung gewahrt bleibt. Versuche seitens muslimischer Kräfte, der Scharia stärkeres Gewicht im Familien- und Erbrecht einzuräumen, sind bisher stets abgewehrt worden. Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Es ist aber nicht auszuschließen, dass einzelne Verfahren auf Motiven dieser Art beruhen. Häufig wurden bisher Verhaftungen ohne Haftbefehl vorgenommen. Die Zeitdauer zwischen Verhaftung und Prozessbeginn ist oft problematisch. Es fehlt an Strafverteidigern. Für Mitglieder der Streitkräfte und der (paramilitärischen) Gendarmerie gibt es ein separates Militärgerichtssystem. Zivilisten werden nur vor Militärgerichten vernommen, wenn sie in ein durch militärisches Personal begangenes Vergehen gegen Militärgesetze verwickelt sind.
Polizei und Gendarmerie (erstere untersteht dem Innenministerium, letztere dem Verteidigungsministerium) sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Im Ausnahmezustand ist auch die Armee mitverantwortlich. Zivile Behörden wahrten üblicherweise die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Der Schutz der Privatsphäre ist rechtlich und tatsächlich weitgehend gesichert. Die Verfassung verbietet Hausdurchsuchungen ohne einen richterlichen Beschluss. Die Polizei hält sich in der Regel an diese Vorschrift.
Übergriffe und Gewalt gegenüber Häftlingen kommen immer wieder vor. In Einzelfällen wird auch über Folter berichtet. Angehörige von Militär und Polizei werden bei solchen Vorwürfen häufig nicht zur Rechenschaft gezogen. Die Regierung verfügt nicht über effektive Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Misshandlungen sowie Korruption. Die Abteilung zur Untersuchung von Missbräuchen innerhalb der Polizei ist ineffizient. Bei Demonstrationen ist es zuletzt 2014 zu einzelnen tödlichen Übergriffen von Sicherheitsbehörden gegen Zivilisten gekommen. Die Verhängung grausamer oder erniedrigender Strafen erfolgt nicht. Körperstrafen nach der Scharia sind ausgeschlossen, da das islamische Recht nur im Familien- und Erbrecht, nicht aber im Strafrecht Anwendung findet.
Die Aufarbeitung von Korruptionsfällen und Veruntreuungen des alten Regimes gehört zu einer der Prioritäten von Präsident Macky Salls. Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, aber die Regierung setzte diese gesetzlichen Bestimmungen nicht effektiv um. Beamte sind oft in korrupte Handlungen verwickelt. Im Mai 2016 veröffentlichte die staatliche Antikorruptionsbehörde OFNAC ihren ersten Jahresbericht, in dem weitverbreitete Korruption angeprangert wurde, auch in Regierungsinstitutionen. Zwei Monate später wurde der Präsident der Behörde entlassen, und diese hat seitdem keinen Bericht mehr veröffentlicht.
Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden. Die Republik Senegal zeichnet sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet grundlegende Freiheitsrechte wie Meinungs-, Presse-, und Religionsfreiheit. Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil regierungskritisch. Senegal ist ein säkularer Staat, die Religionsfreiheit wird respektiert.
Senegal ist Vertragsstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta und der folgenden UN-Menschenrechtskonventionen:
-
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) einschließlich dessen ersten Zusatzprotokolls;
-
Internationaler Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte;
-
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
-
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau einschließlich
-
Zusatzprotokoll;
-
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
-
Behandlung oder Strafe;
-
Übereinkommen über die Rechte des Kindes (inkl. zwei der drei Zusatzprotokolle);
-
Übereinkommen zur Bekämpfung der Korruption;
-
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
-
Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vorbehalte zu den Übereinkommen sind nicht erklärt worden. Daneben ist Senegal der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten und hat die Flüchtlingskonvention der Afrikanischen Union (AU) ratifiziert. Senegal hat als erster Staat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Senegal ist nicht Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe.
Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert. Die Regierung schränkt diese gelegentlich ein. Journalisten und Dissidenten wurden willkürlich verhaftet. Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen ("Radiodiffusion Télévision Sénégal") senden sechs private Unternehmen. Auch der Opposition nahestehende Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch. Der freie Zugang zum Internet ist u.a. durch Internet-Cafés gewährleistet, die zunehmend auch außerhalb von Dakar zu finden sind. In Dakar gibt es eine wachsende Bloggerszene. Verstöße gegen das Pressegesetz bleiben aber auch nach Verabschiedung des neuen Pressegesetzes 2017 zum Teil kriminalisiert. Im Wahlkampf hatte Präsident Sall noch angekündigt, die Gesetzgebung ändern zu wollen, damit Journalisten nicht mehr wegen vermeintlich falscher Berichterstattung verhaftet werden können. Im Juni und August 2017 wurden mehrere Personen unter der Anschuldigung der Beleidigung des Präsidenten verhaftet und in kurzzeitige Untersuchungshaft genommen.
Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit wird von der Regierung manchmal eingeschränkt. Einige Gruppen beschwerten sich über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen. Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch die Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis.
Der Senegal verfügt seit langem über eine lebendige zivilgesellschaftliche Landschaft. Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann im Wesentlichen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und Berichte veröffentlichen.
Etwa 96,1% der Bevölkerung sind Muslime. Diese sind vorwiegend Sunniten und gehören Sufi-Orden an. Es gibt auch Schiiten. Etwa 5% der Bevölkerung sind Christen. Das restliche ein Prozent gehört indigenen Religionen an oder hat kein Religionsbekenntnis. Die Verfassung definiert den Senegal als säkularen Staat. Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert. An der Ausübung seiner Religion wird niemand von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite gehindert.
Wie die ethnischen haben auch die religiösen Minderheiten ungehinderten Zugang zu Regierungs- und hohen Verwaltungsämtern. Senegal ist bisher weitgehend frei von islamistischen Einflüssen, gegen die sich nicht nur die Regierung, sondern auch die muslimischen Bruderschaften im Land wehren. Es gibt allerdings vereinzelt fundamentalistische Kräfte, die eine Islamisierung des Landes anstreben (z.B. Einführung der Scharia). Ein gewisses Potenzial für islamistische Tendenzen wird von internationalen Beobachtern in der hohen Zahl unterbeschäftigter oder arbeitsloser Jugendlicher, zum Teil mit Bildungsabschlüssen, gesehen.
Was Islam und Christentum im Senegal auszeichnet, ist ihr friedvolles Miteinander. Christen und Muslime leben in friedlicher Nachbarschaft, besuchen und beschenken sich zu den jeweiligen Feiertagen (sowohl muslimische als auch christliche Feiern sind gesetzliche Feiertage) und Ehen über die konfessionellen Grenzen hinweg sind keine Seltenheit, sodass es in fast allen Familien auch Mitglieder der anderen Konfession gibt. Natürlich geht das bei einer so überwältigenden Mehrheit, wie der muslimischen, nicht ganz ohne unterschwellige Konflikte, und die Christen klagen oft über eine gewisse Diskriminierung und verfügen über schon allein zahlenmäßig geringere Seilschaften. Das interreligiöse Miteinander ist im Senegal beispielhaft.
Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz für intern Vertriebene, Flüchtlinge, staatenlose Personen und andere vulnerable Gruppen.
Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. Die Auseinandersetzungen in der Casamance lösten 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt.
Die Wirtschaft des Senegal mit seinen rund 14 Millionen Einwohnern ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt. Fast 80% der Beschäftigten sind in der Landwirtschaft tätig. Der wichtigste Wachstumsbereich ist der Dienstleistungssektor (vor allem Finanzwesen, Telekommunikation und Immobilien). Der informelle Sektor trägt über 60% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Über 60% der Wirtschaftsaktivitäten des Landes konzentrieren sich auf den Großraum der Hauptstadt Dakar. Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach, und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Als Mitglied der westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion UEOMA und der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEDEAO (ECOWAS) ist der Senegal ein Schwergewicht in der regionalen Wirtschaft. Nach Nigeria, der Côte d'Ivoire und Ghana ist der Senegal die viertgrößte Wirtschaftsmacht in der Region.
Die Erwartungen der Wählerschaft, dass sich ihre wirtschaftliche Situation durch den Regierungswechsel maßgeblich verbessert, konnte die Regierung bislang nur ansatzweise erfüllen. Insbesondere steigende Lebenshaltungskosten sowie Probleme in der Energieversorgung bergen das Potential für soziale Konflikte. Das Wachstum reicht wegen der demographischen Entwicklung nicht aus, die im Land verbreitete Armut (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen. Das zentrale Politikfeld ist seit 2003 die Armutsbekämpfung, auch mittels einer Strategie des beschleunigten Wachstums, die auf Förderung des Wirtschaftswachstums und des Privatsektors abzielt Das zentrale Dokument zur Armutsbekämpfung ist die nationale Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung 2013-2017 (SNDES). Unter Macky Sall wurde der "Plan Sénégal émergent" als Schlüsseldokument für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Senegal entwickelt und wird heute als nationale Strategie in den Vordergrund gestellt (GIZ 3.2018).
Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist sehr schlecht, vor allem außerhalb der Hauptstadt Dakar ist die Gesundheitsversorgung völlig unzureichend. Es gibt ein starkes Stadt-Land-Gefälle und etwa drei Viertel der Ärzte praktizieren in der Hauptstadt Dakar. Krankenhausbetten sind auf dem Land kaum vorhanden. Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche Gesundheitssystem unzureichend, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert. Die Frage, ob und in welchem Umfang langwierige Behandlungen oder komplizierte Operationen in Senegal durchgeführt werden können, muss von Fall zu Fall beantwortet werden. Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist. In vielen Fällen ist eine fachgerechte Behandlung nicht garantiert. Die niedrige Lebenserwartung, die hohe Sterblichkeitsrate bei Geburten und die hohe Säuglingssterblichkeit spiegeln diese Defizite wieder, so wie auch der ungenügende Zugang der Bevölkerung zu sauberem Trinkwasser und zu einer korrekten Sanitärversorgung.
Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person ihre senegalesische Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls werden Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgesendet. Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein "Sauf Conduit" (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig.
Eine nach Senegal zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Der Senegal ist ein sicherer Herkunftsstaat gem. § 1 Z 16 Herkunftsstaaten-Verordnung.
Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
Eine nach Senegal zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er arbeitsfähig ist. Selbst wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, kann er seinen Lebensunterhalt wie o. a. aus eigener Kraft bestreiten. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Senegal allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Sachverhalt und zum Verfahrensgang:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Senegal.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesveraltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 15.03.2018, AS 113-115). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Ausführungen in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.03.2018 in Zusammenschau mit den folgenden, vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln: Aufenthaltsbestätigung vom 14.06.2017, ärztlicher Entlassungsbrief vom 14.06.2017 und ambulanter Befund vom 01.06.2017 des LKH XXXX; Über-/Zuweisungsschein Röntgen XXXX vom 13.03.2018; Bestätigung über Terminvereinbarung - Neuvorstellung beim LKH XXXX vom 27.03.2018 bzw. 05.04.2018; Stellungnahme vom 13.04.2018. Aus den Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass er an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leidet. Auch konnte daraus keine derart massive Einschränkung seiner Person abgeleitet werden, welche einer Arbeitsfähigkeit entgegenstehen würden.
Dass der Beschwerdeführer sich seit mindestens 15.09.2015 in Österreich aufhält, ergibt sich aus dem Datum seiner Asylantragsstellung.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 15.03.2018, AS 124-125) sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme angab, seit ungefähr einem Jahr eine österreichische Freundin zu haben die er regelmäßig sehe. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Umstände, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.
Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Protokoll seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.03.2018. Der Beschwerdeführer hat eine Anwesenheitsbestätigung über ein am 09.05.2017 erfolgtes Beratungsgespräch bei XXXX sowie Bestätigungen über zwei, zwischen 31.08.2017 und 24.10.2017 absolvierte Deutschkurse (Niveau A1.2.) vorgelegt. Ansonsten legte er keine weiteren geeigneten Nachweise vor, um erfolgte Integrationsbemühungen in Österreich nachzuweisen bzw. eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich zu belegen.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht, in keinem Ausbildungsverhältnis steht und auch nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus seiner niederschriftlichen Einvernahme (Protokoll vom 15.03.2018, AS 123) in Zusammenschau mit einem am 09.11.2018 eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 05.10.2018.
Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen in seiner Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen. Aus Sicht des erkennenden Richters ergeben sich keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person im Senegal bestünde, ist wie folgt auszuführen:
Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Antragsteller auf internationalen Schutz den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht wie im Folgenden ausgeführt wird:
Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens massiv und erheblich gesteigert, bzw. abgeändert hat. Im Rahmen seiner am 17.09.2015 stattfindenden Erstbefragung erklärte er noch: "Ich musste meine Heimat verlassen, weil in der Region, wo ich lebte gibt es eine Rebellion. Die Aufständischen der Gruppe XXXX wollten mich zur Mitwirkung an ihrem Kampf zwingen, was ich jedoch ablehnte. Deshalb wurde ich von den Rebellen verfolgt und mit dem Tode bedroht. Aus Angst um mein Leben bin ich geflüchtet. Befragt zu vollen Namen der Rebellionsgruppe kann ich jedoch keine Angaben machen. Jedenfalls ist das mein Asylgrund." Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.03.2018, erklärte er jedoch im Widerspruch dazu, dass sein Vater im Jahr 2009 von Rebellen auf seinem Feld attackiert und in späterer Folge seinen Verletzungen erlegen sein soll. Der Beschwerdeführer sei seinem Vater zur Hilfe geeilt und dabei selbst von den Rebellen am Kopf verletzt worden. Die Rebellen hätten es deshalb gezielt auf den Beschwerdeführer abgesehen, weil er bei dem Vorfall dabei gewesen sei und die Rebellen verhindern haben wollen, dass er darüber rede. Insgesamt widerspricht diese Erzählung der Erstversion seines Fluchtvorbringens eklatant und in ganz wesentlichen Punkten. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich aber bewusst, dass gemäß § 19 AsylG die Erstbefragung nicht der Erörterung der näheren Fluchtgründe dient und dies allein daher noch nicht geeignet wäre, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu erschüttern.
Die belangte Behörde hat aber auch nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer gleich in mehreren Punkten seiner Fluchtgeschichte widersprüchliche bzw. nicht nachvollziehbare Angaben gemacht hat und damit konfrontiert keine nachvollziehbare Erklärung abgeben konnte.
Beispielsweise konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er seinen im Sterben liegenden Vater alleine und verletzt auf einem Feld zurückließ und er stattdessen alleine zur Familie zurückkehrte bzw. sich in ein Krankenhaus verbringen ließ, ohne sich weiter um seinen Vater zu kümmern. Dieses Verhalten entspricht keineswegs dem zu erwartenden Verhalten eines durchschnittlich vernunftbegabten Menschen in einer solchen Situation. Wie sich aus dem nachfolgenden Auszug aus der Niederschrift ergibt, wich der Beschwerdeführer den entsprechenden Fragen der Behörde aus:
"LA: Sie gaben an, dass Sie nachdem Sie Ihrem Vater schreien hörten zu ihm eilten und dass Sie als Sie versuchten Ihren Vater aufzuheben von den Rebellen am Kopf verletzt wurden, ist das richtig?
VA: Ja, das war im Jahr 2009.
LA: Haben Sie Ihren Vater demnach dort am Feld mit den Rebellen liegen lassen?
VP: Ich wollte meinen Vater aufheben und die haben mich dann am Kopf verletzt und sind dann der Herde nach und ich bin dann nach Haus.
LA: Warum haben Sie Ihren Vater am Feld liegen gelassen?
VP: Ich konnte meinen Vater nicht aufheben und deswegen bin ich zu meiner Mutter gelaufen um ihr zu erzählen was die Rebellen meinem Vater angetan haben.
LA: Was haben die Rebellen Ihrem Vater angetan?
VP: Man hat ihn mit dem Messer attackiert, ich nehme an, dass sie ihn um Geld gefragt haben und dass er nein gesagt hat.
LA: LA: Hat ihr Vater noch gelebt, als Sie ihn am Boden liegend vorgefunden haben?
VP: Er war so müde, er konnte sich nicht bewegen und es ist sehr viel Blut aus ihm rausgekommen.
LA: Wie weit war ungefähr dieser Vorfallsort von Ihrem Wohnhaus entfernt?
VP: Es war nicht so weit weg vom Dorf.
LA: Warum hat Ihr Nachbar Ihren Vater nicht auch in das Krankenhaus mitgenommen?
VP: Weil meine Mutter ihm gesagt hat, dass er mich ins Krankenhaus bringen soll und meine Mutter ist dann zu meinem Vater gelaufen."
Auch konnte der Beschwerdeführer weder nachvollziehbar darlegen, warum er nach dem von ihm angegebenen einwöchigen Krankenhausaufenthalt seine Großfamilie verlassen habe; noch, warum er nach seinem angeblich folgenden einwöchigen Aufenthalt in Gambia doch wieder in den Senegal zurückgekehrt sei; noch, weshalb er danach seine Reise bis nach Österreich angetreten habe. Die Antworten des Beschwerdeführers auf die entsprechenden Fragestellungen der belangten Behörde bieten keine geeignete Erklärung und fehlt ihnen die erforderliche Stringenz. Wäre nämlich das Leben des Beschwerdeführers im Senegal wirklich in Gefahr, würde es jeglicher Logik widersprechen, dass er nach nur einer Woche im Ausland wieder in sein Dorf zurückgekehrt sei, nur um seiner Mutter zu sagen, dass er wegen der Rebellen nicht mehr in der Casemance bleiben könne. Hätte der Beschwerdeführer es tatsächlich wie behauptet trotz der Bedrohung durch Rebellen gewagt, in sein Heimatdorf zurückzukehren, so ist wiederum nicht erklärbar, weshalb er nicht größere Bemühungen angestrengt habe, um seine Familie wiederzufinden.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass er eine Verletzung am Kopf habe, die zu Vergesslichkeit geführt habe, und in der Beschwerde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Verifizierung dieser Verletzungen beantragt wird, so ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie dies als bloße Schutzbehauptung wertet. Zwar erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.03.2018, befragt nach lebensbedrohlichen ernstzunehmenden Erkrankungen: "Mein Problem ist, dass ich zu viel vergesse" (AS 113), dennoch war es ihm problemlos möglich, zu sämtlichen ihm gestellten Fragen Antworten zu formulieren. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in seiner Erinnerungsfähigkeit beeinträchtigt, so hätte er im Zuge seiner Befragung jederzeit darauf hinweisen können, dass er sich an gewisse Details nicht erinnere und hätte er insbesondere auch die Beantwortung einzelner Fragen verweigern können. Zudem erfolgte seine niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde am 15.03.2018 im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung. Dem Beschwerdeführer wurde ausdrücklich die Möglichkeit gegeben, weitere Angaben zu machen, worauf er jedoch verzichtete. Das Einvernahmeprotokoll wurde dem Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt und der Beschwerdeführer bestätigte durch seine Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben. Dass der Beschwerdeführer nun vorbringt, aufgrund einer Kopfverletzung vergesslich zu sein, hat daher keinen entscheidungsrelevanten wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit. Nachdem zudem die ärztliche Feststellung einer allenfalls bestehenden Kopfverletzung für sich alleine auch nicht geeignet wäre, eine tatsächliche Verfolgung des Beschwerdeführers zu beweisen, besteht auch für den erkennenden Richter keine Veranlassung, dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens näher zu treten.
Zusammenfassend ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als unglaubwürdig und zudem nicht asylrelevant einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde nur in unsubstantiierter Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen, Nach Ansicht des erkennenden Richters handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Senegal getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Die dafür verwendeten Quellen sind allgemein zugänglich; die wesentlichen Informationen wurden aus den folgenden Berichten übernommen:
-
AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)
-
AA - Auswärtiges Amt (2.2018a): Senegal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/-/208214, Zugriff 22.5.2018
-
BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI Country Report Senegal, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Senegal.pdf, Zugriff 22.5.2018
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2018
-
AA - Auswärtiges Amt (22.5.2018): Senegal - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SenegalSicherheit_node.html, Zugriff 22.5.2018