Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
BBG §40Spruch
L517 2175649-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den RichterXXXXals Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 11.10.2017, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
09.08.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, XXXX (belangte Behörde, "bB")
29.09.2017 - Erstellung eines chirurgischen Sachverständigengutachtens, GdB 40 v.H.
11.10.2017 - Bescheid der bB / Abweisung des Antrages der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses
30.10.2017 - Beschwerde der bP / Befundvorlage
07.11.2017 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht
30.07.2018 - Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens / GdB 30 v.H.
16.08.2018 - Parteiengehör
03.09.2018 - Stellungnahme der bP
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.
Am 09.08.2017 stellte die bP unter Vorlage von Befunden den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Ein im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, erstelltes Gutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 29.09.2017 weist im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung folgende Funktionseinschränkung auf:
"...
1 Hochgradige Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks - Streckdefizit!
Da ein Streckdefizit in diesem Ausmaß als schwere Behinderung zu rechnen ist wird entsprechend eingestuft
Pos.Nr. 02.05.22 Gdb 40%
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
..."
Mit Bescheid vom 11.10.2017 wies die bB den Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.
Aufgrund des im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegten orthopädischen Befundes vom 25.08.2017 erfolgte, nach Beschwerdevorlage, im Auftrag des BVwG am 30.07.2018 die Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens, welches im Wesentlichen folgenden Inhalt aufweist:
"...
Anamnese, derzeitige Beschwerden:
Die Klägerin berichtet über eine Zyste am Endglied des 5. Fingers links, sowie über einen Mittelhandbruch rechts (die genauen seitlichen Zuordnungen sind etwas in Vergessenheit geraten). Die zystische Veränderung am 5. Finger links vor wenigen Jahren, die Mittelhandfraktur rechts Ende der 90er Jahre. Behandlung der Mittelhandfraktur mit Gipsruhigstellung durch ca. 4-5 Wochen. Bezüglich des Leidens am 5. Finger wurde eine Schienenbehandlung durchgeführt.
Im Februar 2016 erlitt die Klägerin einen Schisturz. Der Unfallhergang ist nicht genau erinnerlich. Es kam im Rahmen des Schisturzes 2016 zu einer Verletzung am linken Kniegelenk. Die Klägerin musste vom Pistendienst liegend abtransportiert werden. Eine weiterführende Abklärung wurde in einer Privatklinik in XXXX durchgeführt. Es wurde der Verdacht auf eine Kreuzbandruptur geäußert. Eine radiologische Abklärung wurde ebenfalls durchgeführt und eine Fraktur ausgeschlossen. Die Klägerin konnte die Klinik in XXXX mit Unterarmstützkrücken selbständig verlassen. Am nächsten Tag suchte die Klägerin die unfallchirurgische Abteilung im Klinikum XXXX auf. Dies wurde von der erstversorgenden Klinik empfohlen mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer MRT-Abklärung am linken Kniegelenk. Die MRT- Untersuchung ergab eine vordere Kreuzbandruptur, sowie Meniskusruptur. Die chirurgische Versorgung erfolgte noch am selben Tag im Klinikum XXXX.
Nach der Operation war das Knie mittels Schiene teilweise ruhiggestellt. Die Mobilisierung erfolgte anfänglich ohne Belastung (mit Unterarmstützkrücken), dann zunehmend Teilbelastung bis hin zur Vollbelastung. Trotz intensiver Physiotherapie ist es zu einer Einschränkung der Beweglichkeit des linken Knies gekommen, sodass am 06.06.2016 eine Mobilisierung in Narkose erfolgte, somit ca. 3,5 Monate nach der Erstoperation. Es ist insgesamt zu einer Besserung der Beweglichkeit gekommen, wobei die Klägerin berichtet, dass sie bis heute noch Probleme mit dem Bewegungsumfang des linken Knies habe.
Die allgemeine Anamnese: Z.n. Sektio (1999), die übrige Anamnese unauffällig.
Aufgrund des stattgefundenen Traumas und der Einschränkungen ausgehend vom linken Kniegelenk wurde der Schisport komplett aufgegeben. Sportliche Tätigkeiten: Radsport, Schwimmen, Spaziergänge. Die Gehstrecke ist stark abhängig von der Tagesverfassung und beträgt je nach Schmerzen zwischen 30 und max. 60 Minuten.
Derzeitige Beschwerden:
Eingeschränkte Beweglichkeit des linken Kniegelenks. Schmerzhaftigkeit des linken Kniegelenks sowie der linken Fußsohle und der linken Hüfte. Des Weiteren berichtet die Klägerin über zeitweise bestehende Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule.
Derzeitige Behandlungen / Medikamente:
Chirurgische Behandlung am linken Knie inkl. Mobilisierung in Narkose. Reha sowohl bei der Krankenkasse wie auch stationär in XXXX. Laufende Physiotherapien. Ein orales Schmerzmittel wird eingenommen, der genaue Name nicht erinnerlich (3-4 Tabletten monatlich je nach Schmerzbelastung).
Sozialanamnese:
Die Klägerin ist gebürtige Österreicherin. Sie ist verheiratet. Tätigkeiten im Haushalt, welche mit schwerer Belastung verbunden sind, wurden inzwischen vom Gatten übernommen, da die Belastbarkeit des linken Kniegelenks und des linken Beines eingeschränkt sind. Die Probandin übt eine sitzende berufliche Tätigkeit im Büro aus. Schmerzhaftigkeit des linken Knies vor allem bei Mobilisierung nach längeren Sitzphasen.
Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:
Facharztbestätigung Dr. XXXX, 25.08.2017: Es wird ein unrundes Gangbild festgestellt aufgrund einer Streckhemmung des linken Kniegelenks. Daraus resultiert eine Fehlbelastung des linken Fußes mit Überlastung der Tibialis posterior-Sehne. Eine Einlagenversorgung wurde veranlasst.
Bundessozialamtgutachten XXXX, 29.09.2017: Anamnese: Erwähnt ist ein Gutachten von XXXX mit einer Bewertung von 20 %, Datum vom 18.07.2000. Es handelt sich um eine Gefühlsmissempfindung am linken Fuß, welche in Zusammenhang mit dem Kaiserschnitt aufgetreten ist. Diese Beschwerden sind nach Angaben der Klägerin inzwischen abgeklungen. Februar 2016: Ruptur des linken vorderen Kreuzbandes sowie des medialen Seitenbandes des linken Kniegelenks. Juni 2016:
Arthrofibrose (eingeschränkte Beweglichkeit) des linken Knies. März:
2017: Z.n. vorderer Kreuzbandruptur, Z.n. Ruptur des medialen Kollateralbandes, Z.n. Ruptur des lateralen Meniskus am linken Kniegelenk.
Aus dem klinischen Status: Streckdefizit zwischen 10 und 15 Grad am linken Kniegelenk. Die Beugung bis 105 Grad möglich. Freie Beweglichkeit der übrigen Gelenke. Laseguezeichen negativ, kein Hinweis auf Wurzelkompression oder Durchblutungsstörung, Benützungszeichen erhalten. Ergebnis der durchgeführten
Begutachtung: Einschränkung der Beweglichkeit des linken Kniegelenks (Positionsnummer 02.05.22, Grad der Behinderung 40 von 100), Gesamtgrad der Behinderung 40 von 100. Dauerzustand. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Nicht gegeben. Schwere
Erkrankung des Immunsystems: trifft nicht zu.
Bundessozialamtgutachten vom 20.07.2000: Z.n. Raufhandel mit Mittelhandbruch (nach Angaben der Klägerin rechte Hand).
Anlässlich der Geburt vom 20.12.1999 Sacrumfraktur links, sowie Auftreten einer Ischiadicusläsion links (Taubheitsgefühl am linken Fuß). Gesamtgrad der Behinderung 20 von 100.
Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:
Untersuchungsbefund: Guter Allgemeinzustand. Die Patientin ist zeitlich und räumlich gut orientiert. Ernährungszustand adipös.
Größe: 168 cm Gewicht: 86 kg Body-Maß-Index: 30,5
Gesamtmobilität - Gangbild:
Status - Fachstatus:
Die Klägerin kommt in Konfektionsschuhen zur Untersuchung. Gehhilfen werden nicht benötigt. Das Gangbild weist ein leichtes Schmerzhinken links auf. Auch das unbeschuhte Gangbild mit leichtem Schmerzhinken. Fersengang und Zehenspitzengang möglich. Tiefe Hocke möglich. Leichte Standunsicherheit.
Wirbelsäule: Beweglichkeit der Halswirbelsäule S 45/0/45. Kinn-Jugulum-Abstand 2 cm.
Seitneigung F 45/0/45. Die Rotation frei, R 80/0/80. Schober-Zeichen negativ (10/15/9 cm). Ott-Zeichen negativ (30/32/29 cm). Seitneigung der Brustwirbelsäule beidseits frei, F 40/0/40. Die Rotation des Rumpfes R 35/0/35. Lendenwirbelsäule: Finger-Boden-Abstand 10 cm. Kein Rippenbuckel, kein Lendenwulst. Becken waagrecht. Lasegue beidseits negativ. Palpatorisch sind sämtliche Dornfortsätze im Lot. Keine Stufenbildung. Kein Provokationsfederungsschmerz auslösbar. Die paravertebrale Muskulatur ist im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule regelrecht ausgebildet. Eher schlaffe Bauchmuskulatur. Keine Myogelosen. Keine pathologische Verspannung. Die ISG-Gelenke beidseits frei. Die peripheren Reflexe der oberen Extremitäten symmetrisch, lebhaft auslösbar. Die peripheren Reflexe der unteren Extremitäten ebenfalls symmetrisch, lebhaft auslösbar.
Obere Extremitäten: Schultergürtel und Schultergelenke: regelrecht ausgebildete Schulter- und Nackenmuskulatur beidseits. Regelrechte Beweglichkeit des Schulterblattes mit einer aktiven Erhebung des Angulus inferior gegenüber der Gegenseite von jeweils 7 cm möglich. Beweglichkeit beider Schultern S 40/0/150, F 40/0/160, R 45/0/95. Acromioclaviculargelenk beidseits regelrecht, keine Stufenbildung, kein Federungsschmerz. Beweglichkeit beider Ellenbogen frei, S 5/0/140. Die Pronation und Supination beidseits frei, R 85/0/85. Sämtliche Epikondylitistests negativ. Beweglichkeit der Handgelenke symmetrisch, S 60/0/60. Radialduktion, Ulnarduktion 25/0/35. Faustschluss beidseits vollständig und kräftig. Fingerkuppen-Hohlhandabstand 0 cm. Keine pathologische Beschwielung. Keine narbigen Kontrakturen. Tinell- und Finkeisteintests beidseits negativ. Die periphere Durchblutung beider Arme ist unauffällig.
Untere Extremitäten: Becken waagrecht, Trendelenburg beidseits negativ. Beweglichkeit der Hüften symmetrisch S 0/0/100, F 35/0/30, R 45/0/20. Keine Schmerzprovokation. Gerade Beinachse beidseits.
Kniegelenke: Blande Narben nach Arthroskopie am linken Kniegelenk, sowie Sehnenentnahme medialseitig am rechten Bein. Beweglichkeit des rechten Kniegelenks
SO/O/135. Beweglichkeit links S0/10/115. Lachmantest beidseits negativ. Vordere Schublade +positiv jeweils mit hartem Anschlag. Die Kollateralbänder sind beidseits stabil. Keine Femoropatellarkrepitation, keine Schwellung, keine Überwärmung.
Obere Sprunggelenke: beide Sprunggelenke frei beweglich S 20/0/40. Physiologischer Fer- senvalgus. Keine Schmerzprovokation. Abgeflachtes Längsgewölbe beidseits. Abgeflachtes Quergewölbe beidseits. Keine pathologische Beschwielung an den Füßen. Die periphere Durchblutung beider Beine ist unauffällig. Blande
Hautverhältnisse an beiden Beinen. Beinumfänge: Oberschenkelumfänge beidseidseits 15 cm oberhalb der Kniescheiben 49 cm, Unterschenkelumfänge rechts 39,5 cm, links 40 cm. Aufgrund der Beinumfänge kann keine Muskelatrophie abgeleitet werden, welche bei einem chronischen Schmerzleiden nach längerer Zeit zu erwarten wäre.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 23.07.2018:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Funktionseinschränkung mittleren Grades ausgehend vom linken
Kniegelenk bei Streckdefizit von 10 Grad und Flexion von 115 Grad
Pos.Nr. 02.05.20 Gdb 30%
2 Funktionseinschränkung geringen Grades ausgehend von der Brust-
und Lendenwirbelsäule
Pos.Nr. 02.01.01 Gdb 10%
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
02.05.20: Die Positionsnummer 02.05.20 wird gewährt (30 von 100) aufgrund eines dauerhaften Streckdefizits am linken Kniegelenks bei Z.n. vorderer Kreuzbandplastik und Mobilisierung des linken Kniegelenks in Narkose. Das Streckdefizit beträgt 10 Grad, die Flexion ist bis 115 Grad möglich. Aktivitäten des täglichen Lebens wie z.B. Radfahren und Spazierengehen sind anamnestisch möglich. Schmerzhafte Einschränkungen des linken Kniegelenks sind nach Kreuzbandruptur, Seitenbandruptur und Meniskusverletzungen typisch und zu erwarten.
02.01.01: Die Positionsnummer 02.01.01 wird im unteren Rahmensatz gewährt (10-20 %) wegen immer wiederkehrender Episoden von Schmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule, jedoch ohne Wurzelreizzeichen, Sensiblitätsstörungen, Reflexabschwächungen, positiven Laseguezeichen oder maßgeblicher motorischer Ausfälle.
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung: Diagnose: Z.n. vorderer Kreuzbandruptur linkes Knie. Z.n. Ruptur des inneren Seitenbandes am linken Kniegelenkes. Z.n. Ruptur des Außenmeniskus links. Gelegentliche Episoden von Schmerzen über der Brust- und Lendenwirbelsäule. Die Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Schädigung ist im Gutachten oben angeführt. Die gewählten Richtsatzpositionen mit Begründungen sind ebenfalls oben angeführt. Der zugrunde gelegte Rahmensatz ist für jedes Leiden ebenfalls im Gutachten angeführt. Der Gesamtgrad der Behinderung wird im Gutachten mit 30 von 100 festgelegt, es kommt zu keiner Steigerung, da weder eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, noch liegt eine ausreichende Höhe der Position 2 vor um eine Steigerung zu begründen (Geringfügigkeit). Die Klägerin gibt im Beschwerdeverfahren an, dass sie einen Behindertenpass und einen Parkausweis zur Benützung ausgewiesener Parkplätze für Behinderte begehrt. Die beklagte Partei führt das Streckdefizit des linken Knies an, sowie Schmerzen im Bereich der Füße und der Umstand, dass sie nur kurze Strecken zurücklegen kann.
Der neu vorgelegte Befund von 25.08.2017, XXXX, FA für Orthopädie bestätigt eine Einlagenversorgung bei Schmerzen an den Füßen. Diese Behandlung ist situationsadäquat. Zum Zeitpunkt der Untersuchung gab die Klägerin keine Beschwerden an den Füßen an. Die Einwendungen der beklagten Partei wurden somit angesprochen und berücksichtigt. Das eingeholte chirurgische Gutachten XXXX vom 29.09.2017 bestätigt ein Streckdefizit des linken Kniegelenks, welches zwischen 10 und 15 Grad beträgt. Auch die Beugeleistung wird mit 105 Grad festgelegt. Bei der genauen Untersuchung wird ein Streckdefizit von 10 Grad festgestellt und eine Beugefunktion von 115 Grad. Somit liegt anhand der Einschätzungsverordnung BGBl 261/2010 eine Funktionseinschränkung mittleren Grades ausgehend vom linken Kniegelenk vor (Positionsnummer 02.05.20), Grad der Behinderung 30 von 100. Der Umstand das Aktivitäten des täglichen Lebens, wie auch Freizeitaktivitäten (Schwimmen, Spaziergänge und Radfahren) möglich sind, spricht dafür, dass letzlich keine schwere Behinderung vorliegt.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB:
Keine.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Zum Gutachten XXXX vom 18.07.2018:
Die Greiffunktion beider Hände ist unauffällig. Somit sind die Verletzungen, welche bei einem Raufhandel 1997 zugefügt worden sind, vollkommen abgeheilt. Auch die genannte Ischiadicusläsion links (nach anamnestischen Angaben der Klägerin handelte es sich um eine Gefühlsstörung am linken Fuß) ist vollständig abgeklungen. Weitere Beschwerden bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen werden von der Klägerin nicht geltend gemacht. Weitere Beschwerden wurden im Rahmen der Untersuchung und der Befunderhebung nicht festgestellt.
Inwiefern hat der neu vorgelegte orthopädische Befund vom 25.08.2017 eine Auswirkung auf die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen, sowie den Grad der Behinderung:
Die im Befund festgehaltenen Befunde haben keine Auswirkung auf den Grad der Behinderung.
Wie wirken sich die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen auf den Grad der Behinderung aus, inwieweit beeinflussen sie sich und welche Auswirkungen haben sie auf den Gesamtgrad der Behinderung:
Anhand der Einschätzungsverordnung BGBI 261/2010 besteht eine Funktionseinschränkung mittleren Grades ausgehend vom linken Kniegelenk. Diese wird mit 30 von 100 aufgrund des Bewegungsumfangs und des klinischen Befundes beziffert. Dieser Werter ist auch maßgeblich für den Gesamtgrad der Behinderung, zumal keine wesentlichen Einschränkungen ausgehend von der Lendenwirbelsäule oder der Füße festgestellt worden sind.
..."
In ihrer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gab die bP an, den Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. nicht akzeptieren zu können. Ihr Gesundheitszustand sei seit der Untersuchung im September 2017 nicht besser, sondern sei eher schlechter geworden. Fit2Work in XXXX habe am 24.07.2017 ebenfalls 40% festgestellt.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vgl dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Der Sachverständige hat sich ausführlich mit den Beschwerdebildern der bP auseinandergesetzt und diese nachvollziehbar und schlüssig einer Würdigung und Beurteilung zugeführt.
Der neu vorgelegte Befund vom 25.08.2017 führte, wie der Sachverständige begründete, zu keiner Änderung des Grades der Behinderung.
Im Rahmen des Parteiengehörs, und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, steht es der Partei offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 52 AVG Rz 64).
Es ist nach stRsp des VwGH einer Partei nicht verwehrt, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten - also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung - einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus -, sowie Widersprüchlichkeiten des Gutachtens eines Amtssachverständigen, auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen (vgl VwGH vom 27.05.2003, 2002/07/0100).
Dem Vorbringen der bP war kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Würdigung und Beurteilung der Beschwerden, unter Zugrundelegung der Angaben der bP sowie der vorgelegten Befunde wurden vom Sachverständigen ausreichend dargelegt.
Die erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, zu entkräften. Das Vorbringen der bP in ihrer Stellungnahme enthält keine die Beurteilung des Facharztes in Zweifel ziehenden Aspekte.
Zusammenfassend und in einer Gesamtschau wird festgestellt, dass das Gutachten als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar der Entscheidung des erkennenden Gerichts zugrunde gelegt wird.
Nach der Rsp des VwGH (vgl. z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden. Da das dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch steht, solche von der bP auch nicht aufgezeigt wurden und das Gutachten nicht ergänzungsbedürftig ist, können allein die oben dargestellten Behauptungen der bP das Sachverständigengutachten nicht entkräften.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens einer bestimmten Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).
Diese konnte die bP nicht aufzeigen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Gemäß diesem Gutachten besteht ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
-
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
-
Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF
-
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF
-
Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF
-
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
-
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
-
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
-
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
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zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. (u.a. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).
Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das zitierte Gutachten erfüllt sämtliche der in den angeführten Verordnungen normierten Voraussetzungen.