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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos infolge Erlassung eines geänderten Einkommensteuerbescheides; KostenzuspruchSpruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tage bei Zwang zu bezahlen.
Begründung
Begründung:
I. Der Beschwerdeführer bekämpft vor dem Verfassungsgerichtshof den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 30. November 1995, Z6/435/1-BK/Fe-1994, womit der gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 7. Juli 1994 betreffend Einkommensteuer 1993 erhobenen Berufung (nur) teilweise Folge gegeben wurde; insbesondere fanden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltspflichten keine Berücksichtigung.
Die belangte Behörde wies in ihrer Gegenschrift darauf hin, daß dieser Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre, weil am 26. Juni 1996 vom Finanzamt Linz ein gemäß §295 Abs1 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid für 1993 erlassen worden sei, gegen den der Beschwerdeführer abermals Berufung und in weiterer Folge eine zu B3517/96 protokollierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben habe.
Über Anfrage des Verfassungsgerichtshofes (§86 VerfGG) gab der Beschwerdeführer bekannt, daß er sich nicht klaglos gestellt erachte, weil auch durch den zu B3517/96 angefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion von Oberösterreich vom 30. September 1996 die Absetzbarkeit der Unterhaltsleistungen zur Gänze verneint worden sei.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der neue Einkommensteuerbescheid 1993 hat gemäß §295 BAO den bisherigen Einkommensteuerbescheid 1993 ersetzt. Es hat daher auch die mit der vorliegenden Verfassungsgerichtshofsbeschwerde angefochtene Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion vom 30. November 1995, die sich auf den bisherigen Einkommensteuerbescheid bezogen hat, ihre Rechtswirkungen verloren (zB VfSlg. 8730/1980).
Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gründe sind nicht geeignet, die Annahme eines - weiterbestehenden - Rechtsschutzinteresses für das den Bescheid vom 30. November 1995 betreffende verfassungsgerichtliche Verfahren zu begründen.
Sohin war gemäß §86 VerfGG die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 3.000,--.
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B528.1996Dokumentnummer
JFT_10029390_96B00528_00