TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/20 W202 1265833-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2018
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Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W202 1265833-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2018, Zahl IFA: 800403209 + Verfahren 160518140, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55, 58, 10 Abs. 3 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 10.09.2004 seinen ersten Asylantrag.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt (BAA) den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2004 mit Bescheid vom 21.10.2005, Zahl 04 18.282-EAST Ost ab (Spruchpunkt I.) erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) mit Bescheid vom 15.01.2008, Zahl 265.833/0/10E-II/04/05 als unbegründet ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), welcher mit Beschluss vom 09.04.2008, Zahl 2008/19/0305-3 die Behandlung der Beschwerde ablehnte.

Am 11.05.2010 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in 1010 Wien ohne gültigen Aufenthaltstitel betreten und festgenommen. Er stellte sogleich einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wies das BAA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.05.2010 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt II.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof (AsylGH) mit Erkenntnis vom 19.01.2011, Zahl C13 265.833-2/2010/4E als unbegründet ab.

Im Zeitraum zwischen 31.03.2011 und 14.04.2015 war der Beschwerdeführer behördlich nicht gemeldet. Am 12.04.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den verfahrensgegenständlichen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK - ‚Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens'" gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Der Beschwerdeführer füllte das Antragsformular teilweise aus und legte ein ÖSD Deutschzertifikat Niveau A2, eine Kopie seiner e-card, eine indische Geburtsurkunde, einen Arbeitsvorvertrag, drei handschriftliche Bestätigungen über seine Wohnanschrift sowie eine Kopie eines indischen Reisepasses vor.

Mit Schreiben vom 23.04.2018 verständigte das BFA den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wobei es - soweit wesentlich - Folgendes mitteilte (sprachliche Unzulänglichkeiten und Hervorhebungen im Original):

"Sie verfügten über ein Reisevisum Nr. XXXX der österreichischen Botschaft in New Delhi zu Ihrem Reisepass Nr. XXXX für die Schengen Staaten, gültig für die Dauer vom 15.05.2004 bis zum 06.06.2004.

Lt. eigenen Angaben reisten Sie am 09.09.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Am 10.09.2004 stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei Sie behaupteten, dass Ihnen Ihr Reisepass vom Schlepper abgenommen worden wäre, und wollten Sie eigentlich nach Deutschland reisen.

Während dieses Asylverfahrens hatten Sie für den Zeitraum 22.09.2004 bis zum 09.03.2005 einen Wohnsitz gemeldet, danach waren Sie in der Zeit vom 09.03.2005 bis zum 20.06.2005 obdachlos gemeldet und hatten im Anschluss in der Zeit vom 20.06.2005 bis zum 25.06.2008 wieder einen Wohnsitz gemeldet.

Ihr Asylverfahren wurde in II. Instanz mit 13.06.2008 rechtskräftig negativ verbunden mit einer Ausweisung entschieden.

Ihrer damit verbundenen Ausreiseverpflichtung kamen Sie nicht nach und leisteten Sie auch einem Ladungsbescheid für den 03.03.2008 unentschuldigt nicht Folge. Aufgrund dessen wurde gegen Sie am 05.03.2008 ein Festnahmeauftrag erlassen, der aufgrund Ihres unbekannten Aufenthaltes nicht vollzogen werden konnte. Die amtliche Abmeldung von Ihrer Wohnsitzanschrift wurde veranlasst.

Erst am 11.05.2010 konnten Sie wieder aufgegriffen werden und wurde der Festnahmeauftrag vollzogen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der BPD Wien Fremdenpolizeiliches Büro vom 11.05.2010 gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie im Mai 2008 mit einem indischen Reisepass eines bekannten Landsmanns, der Ihnen ähnlich sah, aus Österreich ausgereist und nach Indien zurückgekehrt wären. Anfang Mai 2010 seien Sie mittels Flug nach Moskau und von dort weiter schlepperunterstützt unrechtmäßig wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Bei dieser niederschriftlichen Einvernahme stellten Sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ihnen wurde als Quartier die EAST-Ost mit Grundversorgung zugewiesen.

Bereits am 04.06.2010 mussten Sie wegen unbekannten Aufenthaltes wieder aus dem zugewiesenen Quartier und der Grundversorgung abgemeldet werden. Ab dem 12.08.2010 verfügten Sie über eine Obdachlosenmeldung bis Sie auch dort mit 31.03.2011 wegen unbekannten Aufenthaltes amtlich abgemeldet werden mussten.

Auch Ihr 2. Asylverfahren wurde wurde in II. Instanz mit 24.01.2011 rechtskräftig negativ verbunden mit einer Ausweisung entschieden.

Ab dem 31.03.2011 verfügten Sie bis zum 14.04.2015 über keine Wohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet.

Am.12.04.2016 stellten Sie persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG ohne Ihren Antrag zu begründen und ohne sämtliche dafür notwendigen Dokumente zum Identitätsnachweis beizubringen. Als Beweismittel wurden in Kopie vorgelegt: ÖSD Zertifikat A2 vom 22.03.2016, E-Card, indische Geburtsurkunde ohne Apostille mit Übersetzung, Arbeitsvorvertrag mit XXXX, Meldebestätigung, Bestätigung des XXXX, dass Sie in der XXXX wohnen, vorgeschriebene Bestätigung, dass Sie in derXXXX wohnen und dafür EUR 150,-

bezahlen, in die von XXXX seine Daten eingesetzt wurden, Bestätigung des XXXX, dass Sie seit 2014 in derXXXX wohnen und es mit Ihnen keine Probleme gibt, Datenseite des indischen Reisepasses XXXX ausgestellt am 31.03.2012 in Madrid gültig bis zum 30.03.2022.

Aufenthaltstitel haben gemäß § 54 Abs. 4 AsylG insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - folgende Urkunden und Nachweise im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Sie haben bisher keinerlei tatsächlichen Nachweis zu Ihrer Identität, sondern lediglich Kopien, deren Echtheit nicht geprüft werden kann, vorgelegt.

Gemäß § 7 AsylG-DV sind die nach § 8 AsylG-DV bei der Antragsstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen. Die Behörde prüft die dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie. Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind zusätzlich in einer Übersetzung (durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher) ins Deutsche vorzulegen. Urkunden und Nachweise sind nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder, wenn im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, zulassen. Gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV hat die Behörde, beabsichtigt sie den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Ein Antrag auf Heilung gem. § 4 AsylG-DV entbindet jedoch nicht vom zweifelsfreien Nachweis der Originalidentität auf andere geeignete Art und Weise.

Der Nachweis der Originalidentität (Name, Vorname, Geburtsdatum, Zuordnung zu einem Lichtbild, ausstellende Behörde) bei grundsätzlicher Unbeschränktheit der Beweismittel durch die Partei ist hingegen nicht abdingbar und hat die Partei ihrer Mitwirkungspflicht insofern jedenfalls nachzukommen.

Gemäß § 58 Abs. 11 AsylG werden Sie darüber belehrt, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne inhaltliche Absprache zurückzuweisen ist, wenn Sie Ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nicht nachkommen

Zur Heilung der aufgetretenen Mängel wird Ihnen daher aufgetragen, diese durch Vorlage der fehlenden Beweisunterlagen

* des Originals Ihres aktuell gültigen Reisepasses und Übersetzung der nicht in lateinischer Schrift und deutscher/englischer/französischer Sprache gehaltenen Textteile und Stampiglien, sowie der aktuellen vollständigen (aller, auch der leeren Seiten) Kopien dieses Reisepasses und der allfälligen Übersetzung

* des mit Apostille versehenen Originals Ihrer Geburtsurkunde und Übersetzung der nicht in lateinischer Schrift und deutscher/englischer/französischer Sprache gehaltenen Textteile und Stampiglien, sowie einer aktuellen vollständigen Kopie dieser beglaubigten Geburtsurkunde

beim Bundesamt zu verbessern.

SONSTIGES: Einem Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK' gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist eine ausführliche schriftliche Antragsbegründung beizugeben. Diese wurde bislang von Ihnen nicht vorgelegt."

Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer hiefür mit diesem Schreiben eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung ein. Weiters trug es dem Beschwerdeführer die Beantwortung folgender Fragen auf:

* "Geben Sie an, wann genau und wie Sie zuletzt ins Bundesgebiet eingereist sind. Was war der ursprüngliche tatsächliche Zweck Ihrer Einreise nach Österreich? Über welche Aufenthaltstitel haben Sie bisher insgesamt verfügt?

* Wo genau haben Sie sich in den Zeiträumen 25.06.2008 bis zum 12.08.2010 und vom 31.03.2011 bis zum 14.04.2015 aufgehalten? (Nachweis)

* Falls Sie während dieser Zeiträume ganz oder teilweise in Österreich aufhältig waren, warum hatten Sie keinen Wohnsitz gemeldet?

* Welche Schul- und Berufsausbildung bzw. welches Universitätsstudium oder dgl. wurde von ihnen bisher wo absolviert bzw. wo mit welchem konkreten Erfolg (Abschlüsse) betrieben? (Nachweise sind beizubringen)

* Welchen Beruf haben Sie in Ihrer Heimat ausgeübt?

* Geben Sie Ihre letzte Wohnanschrift in Indien vor Ihrer Einreise in das Bundesgebiet an.

* Welche Erwerbstätigkeit(en) übten Sie bisher aufgrund welcher arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung(en) und mit welchen Erfolgen im österreichischen Bundesgebiet aus? (Vorlage der Nachweise)

* Von welchen Einkünften bestritten Sie seit Ihrer Einreise bisher und bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt? Über welche Geldmittel verfügen Sie? (Vorlage der Nachweise)

* Wie beabsichtigen Sie hinkünftig Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten?

* Vorlage von aktuellen Befunden zu allfälligen Krankheiten samt Therapieplan.

* Was können Sie zu Ihrem Familienleben in Österreich angeben?

* Wie ist Ihr Familienstand? (bei verheiratet Vorlage der Heiratsurkunde und Angabe des Aufenthaltsortes der Gattin)

* Haben Sie Kinder, eheliche und uneheliche, und wo leben diese? (Vorlage der Geburtsurkunden samt Übersetzung)

* Geben Sie Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit (und, bei Angehörigen, die nicht Österreicher sind, Aufenthaltsberechtigung) aller in Österreich lebenden Familienangehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatte etc.) an.

* Haben Sie Familie in Ihrer Heimat (Verwandtschaftsverhältnis, Name, Geburtsdatum, Anschrift)?

* Wovon leben Ihre Familienangehörigen in der Heimat?

* Aufgrund welches Titels (Miete, Untermiete, Eigentum, etc.) benutzen Sie Ihre derzeitige Unterkunft? (Vorlage von Mietvertrag, bei Untermiete sind sowohl der Untermietvertrag als auch der Hauptmietvertrag des Untervermieters vorzulegen, Einzahlungsnachweis des Mietzinses der letzten drei Monate, etc.)

* Von welchen Einkünften bezahlen Sie Ihre Miete?

* Wie sind Sie derzeit krankenversichert, welche Beiträge sind dafür zu bezahlen und welche Beitragsrückstände bestehen? (Nachweise sind vorzulegen)

* Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt? Wenn ja, begründen Sie dies ausführlich. (Vorlage von Beweismitteln)

* Warum streben Sie nunmehr einen (allenfalls weiteren) Aufenthalt im Bundesgebiet (Aufenthaltszweck) an?

* Was können Sie zu Ihrem Privatleben in Österreich angeben?

* Warum sind Sie nach negativem Abschluss Ihres zweiten Asylverfahrens nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist?

* Welche Folgen hätte Ihrer Ansicht nach eine Rückkehr in Ihre Heimat für Sie?"

Der Beschwerdeführer ersuchte durch seinen rechtsfreundliche Vertreter mit Fax vom 09.05.2018 um Fristerstreckung und legte mit Schreiben vom 04.06.2018, beim BFA eingelangt am 05.06.2018, einen Arbeitsvorvertrag, eine (handschriftliche) Stellungnahme des Beschwerdeführers, eine Zahlungsbestätigung betreffend die Wohnung des Beschwerdeführers, eine Kopie der e-card und des Führerscheins, ein Deutschzertifikat A2, eine Kopie seines Reisepasses, eine Kopie seiner Geburtsurkunde samt Kopie einer Übersetzung der (in Kopie vorgelegten) Apostille vor.

In der handschriftlichen Stellungnahme beantwortete der Beschwerdeführer die oben angeführten Fragen des BFA teilweise, welche nun - soweit sich den Ausführungen ein Erklärungswert entnehmen lässt - sinngemäß wiedergegeben wird: Er sei 2004 wegen eines besseren Lebens nach Österreich gekommen. Er habe Angst vor der Polizei, weswegen er in 1120 Wien, XXXX und nachher in 1030 Wien, XXXX, gewohnt habe, und zwar vom 31.03.2011 bis zum 14.04.2015. Derzeit habe er keine Arbeit. Ein Freund habe ihm mit der Wohnung geholfen, er habe nicht wegen einem Meldezettel gefragt. Normalerweise habe er keine Arbeit, aber er sei Koch. In die Schule sei er zwölf Jahre gegangen. Er sei vorher Zeitungszusteller gewesen, derzeit habe er keine Arbeit außer Werbung. Er habe sich Zeit seines Lebens eine Arbeit gewünscht. Manchmal Spende er Blut und er habe ein Organ spenden wollen. Österreich wolle er nicht verlassen, er liebe es von Herzen, hier zu wohnen. Kriminell sei er nicht. Er habe jetzt kein Problem in Österreich. Er sei in Indien auch als Lkw-Fahrer tätig gewesen.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen und im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG 2005 gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gem. § 52 Abs. 9 fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gem. § 55 Abs. 1-3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).

Disloziert unter der Überschrift Beweiswürdigung führte das BFA rechtlich begründend zur Zurückweisung (Spruchpunkt I.) aus, der Beschwerdeführer habe nicht versucht, seine Identität iVm einem Zusatzantrag auf Heilung gem. § 4 AsylG-DV auf geeignete Art nachzuweisen. Da Aufenthaltstitel als Identitätsdokumente gelten würden, könne von der Vorlage des Reisepasses nicht abgesehen werden. Der Beschwerdeführer behaupte, über seinen indischen Reisepass zu verfügen, verweigere jedoch beharrlich die Vorlage im Original. Er habe somit nicht hinreichend an der Klärung seiner Identität mitgewirkt, weshalb sein Antrag zurückzuweisen wäre.

Zu den übrigen Spruchpunkten führte das BFA eine Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK durch und kam zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei nach § 50 Abs. 1-3 FPG nicht unzulässig, weshalb auszusprechen sei, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1-3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Dagegen richtet sich die fristgerecht durch einen Verein erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2004 in Österreich, sei 2008 nach Indien ausgereist und 2010 nach Österreich zurückgekehrt. Er habe das A2-Deutsch-Zertifikat, beabsichtige die Prüfung für das B1-Zertifikat zu machen, sei selbsterhaltungsfähig und erfülle insgesamt die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG 2005. Auch sei der Beschwerdeführer unbescholten. Er nehme keine sozialen Geldleistungen in Anspruch, habe eine ortsübliche Unterkunft und habe sich in Österreich nie etwas zuschulden kommen lassen. Er habe zwei Einstellungszusagen für den Fall [der Erteilung] einer Aufenthaltsbewilligung vorlegen.

Die Identität des Beschwerdeführers stehe durch Vorlage des gültigen Reisepasses und der Geburtsurkunde fest. Er habe die Ladung zur indischen Botschaft befolgt. Er habe zuvor schon mehrmals die indische Botschaft aufgesucht und eine Geburtsurkunde mit Haager Apostille vorlegen können. Ebenso besitze er einen österreichischen Führerschein.

Trotz eindeutiger Stellungnahme des Beschwerdeführers und Vorlage der Dokumente komme das BFA zu der insgesamt negativen Entscheidung.

Die Ausführungen des BFA, warum mit einer "Ausweisung und" Rückkehrentscheidung vorzugehen wäre, würden nicht überzeugen und entbehrten einer rechtlichen Grundlage. Der Beschwerdeführer befände sich seit fast zehn Jahren im Bundesgebiet, diese lange Aufenthaltsdauer sei mit vielen "Integrationsfaktoren" verknüpft. "Negative Faktoren oder gar zwingende Versagungsgründe zur Erteilung eines Aufenthaltstitels" seien nicht vorhanden.

Der Beschwerdeführer sei selbsterhaltungsfähig und demonstriere Fleiß, in der Bereitschaft, jede Arbeit anzunehmen. Soziale oder staatliche Geldhilfen nehme er nicht in Anspruch. Er arbeite als Zeitungszusteller und habe zwei voneinander unterschiedliche Arbeitsvorverträge vorlegen können, sodass er im Falle einer Aufenthaltsbewilligung drei verschiedene Arbeitsstätten zur Verfügung haben würde.

Die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers seien sehr gut; der Beschwerdeführer strebe das B1-Deutsch-Zertifikat an.

Die berufliche Integration sei ein besonders wichtiger "Faktor". Der Beschwerdeführer habe langwährend legal gearbeitet und die berufliche Erfahrung in verschiedenen Bereichen.

Die illegale Einreise vor zehn Jahren könne nicht mehr relevant zuungunsten des Beschwerdeführers ausschlagen. Ein beharrliches illegales Verbleiben könne dem Beschwerdeführer nicht "vorgeworfen" werden. Außerdem habe er die behördliche Ladung befolgt.

Tatsächlich stehe die Identität des Beschwerdeführers fest, weil es eine Geburtsurkunde mit Haager Apostille und einen österreichischen Führerschein gebe. Auch habe er eine Kopie des gültigen Reisepasses vorgelegt. Es könne an seiner Identität nicht den geringsten Zweifel geben.

Weiters sei bei einem fast zehnjährigen Aufenthalt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden auszugehen. Der VwGH habe klargestellt, dass nur dann, wenn der Fremde die Zeit überhaupt nicht zur Integration genutzt hätte, ausnahmsweise noch von einer Zulässigkeit einer Ausweisung ausgegangen werden könne. Doch wie der Beschwerdeführer gegenständlich vorbringe und dokumentiere, bestehe eine sehr intensive Integration, die durch "keine relevanten Faktoren" gemindert werde.

Warum im konkreten Fall zwingend mit einer "Ausweisung bzw."

Rückkehrentscheidung vorzugehen wäre, könne im bekämpften Bescheid insgesamt nicht dargelegt werden. Die Behauptungen des BFA blieben abstrakt und seien zusammenhanglos in den Raum gestellt. Eine gründliche Abwägung von persönlichen und öffentlichen Interessen iSd Art. 8 EMRK habe das BFA insgesamt versäumt.

Die Beschwerde beantragt, festzustellen, dass die Nichterteilung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien nicht zulässig seien, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an das BFA zurückzuweisen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, "damit der Beschwerdeführer die vorgeworfene Kritik an seinem Vorbringen" widerlegen könne, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, festzustellen, dass die Abschiebung nach Indien und die "Ausweisung" aus dem österreichischen Bundesgebiet dauerhaft unzulässig seien sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er stellte am 10.09.2004 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen letztlich der UBAS mit Bescheid vom 21.10.2005 abwies. Der Beschwerdeführer reiste 2008 nach Indien aus, reiste aber neuerlich in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.05.2010 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der vom BAA zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer mit diesem Bescheid aus dem Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Diesen Bescheid bestätigte der AsylGH mit Erkenntnis vom 19.01.2011. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet außerhalb seiner Asylverfahrens ist unrechtmäßig. Im Zeitraum zwischen 31.03.2011 und 14.04.2015 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht gemeldet.

Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige. Seine Familie hält sich in Indien auf.

Der Beschwerdeführer ist als Werbemittelverteiler tätig, er ist nicht in die Grundversorgung einbezogen. Ab und zu geht er Blut spenden. Er wohnt in 1100 Wien, wofür er € 150,- an Miete im Monat zahlt. Er absolvierte erfolgreich die Prüfung in Deutsch auf Niveau A2 und plant, das Deutschzertifikat B1 zu erwerben.

Zu Indien:

Politische Lage:

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 22.6.2014vgl. AA 3.3.2014). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 16.5.2014). Seit 2. Juni 2014 hat Indien 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 22.6.2014 vgl. auch AA 3.3.2014). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 5.2014).

Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (AA 3.3.2014). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 5.2014). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 27.2.2014). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 5.2014). Premierminister ist seit 26.5.2014 Narendra Modi (GIZ 5.2014).

Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 5.2014).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Allerdings schränken die häufig inakzeptabel lange Verfahrensdauer sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, die Rechtssicherheit zum Teil deutlich ein (AA 3.3.2014).

Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 27.2.2014). Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus [Anmerkung: Rajya Sabha] vertritt die Interessen der Bundesstaaten und Unionsterritorien. Das Unterhaus entspricht in seiner Funktion im Wesentlichen dem Deutschen Bundestag (AA 3.3.2014).

In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014).

Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 5.2014).

Im Herbst 2012 hat die indische Regierung mit dem Ziel der Marktöffnung und Einwerbung von Investitionen erneut Reformen im Wirtschaftsbereich eingeleitet. Ziel ist die Förderung des Wirtschaftswachstums, das aktuell noch bei knapp 5 Prozent liegt. Ein robustes Wirtschaftswachstum wird als notwendige Voraussetzung für die weitere Entwicklung des Landes und Verbesserung der Lebenssituation der breiten Bevölkerung gesehen. Investitionen werden besonders für die Entwicklung des verarbeitenden Gewerbes und den Ausbau der Infrastruktur (Verkehrsinfrastruktur und Energieversorgung) benötigt (BICC 6.2014).

Wahlen 2014:

Nach fünfjähriger Legislaturperiode standen Neuwahlen im Frühjahr 2014 an (AA 3.3.2014). Am 7. April 2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 5.2014). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014 vgl. BBC 1.4.2014); darunter etwa 120 Millionen Erstwähler. Damit eine Wahl dieser Dimension geordnet ablaufen kann, vollzog sie sich unter Aufsicht der Election Commission of India in mehreren Etappen bzw. über neun Wahltermine. Die ersten Urnengänge in Assam und Tripura markierten am 7. April den Auftakt der Wahl; am 12. Mai 2014 endet die Parlamentswahl mit Urnengängen in Bihar, Uttar Pradesh und Westbengalen. Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei über 66 Prozent (GIZ 5.2014).

Seit dem 16. Mai steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014 vgl. auch: FAZ 16.5.2014, GIZ 5.2014). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 5.2014). Modis Wahlsieg beruht maßgeblich auf dem Versagen der Kongress-Partei, neoliberale Wirtschaftsreformen umzusetzen. Spektakuläre Korruptionsskandale, in die Kongresspolitiker involviert waren, hohe Inflation und Arbeitslosigkeit besiegelten das politische Schicksal der Gandhi-Familie. Die Kongress-Wahlniederlage signalisiert zugleich eine klare Absage der Wählerschaft an Indiens jahrzehntelange dynastische Politik (Eurasisches Magazin 24.5.2014).

Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:

Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 5.2014 vgl. auch: FAZ 16.5.2014).

Opposition:

Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar, Westbengalen) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, zunehmend aber auch für die Koalitionsbildung auf nationalstaatlicher Ebene von Bedeutung sind (AA 3.3.2014).

Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress - INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Ihr Sohn Rahul Gandhi, der die Kongresspartei als eine Art unerklärter Spitzenkandidat in den Wahlkampf führte, konnte gegen Narendra Modi und die in Indien weit verbreitete Wechselstimmung wenig Wirkung entfalten. Die von der UPA-Koalition vertretene Politik großer Sozialprogramme zugunsten ärmerer Bevölkerungsteile stießen - auch wegen ihrer großen Streuverluste - zuletzt auf geringe Zustimmung vor allem in der indischen Mittelklasse und bei jungen Wählern. Die sehr stark durch die Führung der Nehru/Gandhi-Familie bestimmte Partei befindet sich derzeit in einer Krise. Die innerparteilichen Debatten über den neuen Kurs der Partei haben erst begonnen. Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Am stärksten schnitten die All India Anna Dravida Munnetra Kazhagam aus Tamil Nadu (37 Sitze), der All India Trinamool Congress aus Westbengalen (34 Sitze) und die Biju Janata Dal aus Odisha (20 Sitze) ab. Ihre Parteiführer konnten sich in den letzten Jahren als Regierungschefs ihrer Bundesstaaten erfolgreich profilieren (AA 5.2014).

Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei ("Partei der kleinen Leute") unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal konnte nach den Regionalwahlen im Unionsterritorium Delhi im Dezember 2013 überraschend für einige Wochen eine von der Kongresspartei tolerierte Minderheitsregierung bilden, scheiterte jedoch an der mangelnden Durchsetzbarkeit ihrer weitreichenden Vorhaben zur Korruptionsbekämpfung. Bei den Parlamentswahlen im April/Mai 2012 musste sie einen Rückschlag hinnehmen und konnte lediglich im Bundesstaat Punjab vier Sitze erringen. Dies lag auch am indischen Mehrheitswahlrecht. So erreichte die AAP in Delhi zwar 33 Prozent der Stimmen, jedoch gegen die BJP keinen einzigen Sitz. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 5.2014).

Sicherheitslage:

Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (GIZ 5.2014).

Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 - 2010, nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte, ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 Bezirke, der mehr als 600 Bezirke Indiens, irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe über das von Indien administrierte Kaschmir, in das Zentrum von Indien durchzuführen - erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November 2008. Beweise von den Angriffen im Jahre 2006 deuten an, dass pakistanischen Gruppen indischen Zellen Unterstützung bieten. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Aufständischengruppen - sowohl hinduistisch als auch islamistisch - waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist schwach. Dort kommt es immer wieder zu Aufständen. Eine andere nennenswerte Sicherheitsangelegenheit ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit in der indischen Bevölkerung. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 3.3.2014).

Trotz mehrerer, großer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht verwundbar ist (South Asia Terrorism Portal 28.3.2014).

Pakistan und Indien:

Die Teilung des Subkontinentes in das heutige Indien und Pakistan, schafft weiterhin die Grundlagen für weitere Konflikte zwischen diesen beiden Staaten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden, trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008 fortgesetzt (BBC 16.5.2014). Kontakt zwischen beiden Ländern bestand weiterhin auf Regierungsebene, auch in Bezug auf Kaschmir (AI 5.2013).

Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073, für das Jahr 2012 804, für das Jahr 2013 885 und für das Jahr 2014 (bis einschließlich 3.8.2014) 518 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (South Asia Terrorism Portal 3.8.2014).

Der Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) galt weiterhin in den Bundesstaaten Nagaland, Manipur, Assam und Teilen von Tripura; Unter dem AFSPA kann die Regierung einen Bundesstaat oder ein Unionsterritorium als "unruhige Gegend" deklarieren. Eine besondere Maßnahme, die es den Sicherheitskräften erlaubt, auch von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, um "Recht und Ordnung" aufrechtzuerhalten und eine Person, "gegen die ein begründeter Verdacht existiert", zu verhaften, ohne dabei den Grund der Verhaftung mitteilen zu müssen. Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften Immunität in Bezug auf zivilrechtliche Strafverfolgung für Handlungen, die unter dem AFSPA begangen wurden. Es gibt keine öffentlichen Berichte zu Handlungen, die unter dem AFSPA begangen wurden (USDOS 27.2.2014 vgl. auch: AA 3.3.2014).

Nach 14 Jahren haben sich im Dezember 2013 hochrangige indische und pakistanische Militärs getroffen, um Wege zu finden, den Frieden an der de-facto Grenze [Anm.: Kaschmirregion] zu sichern. Bilaterale Abkommen waren im Jahre 2013 aufgrund einer Serie von tödlichen Grenzzusammenstößen belastet. Dabei kam eine Anzahl von Soldaten auf beiden Seiten ums Leben. Indien hat Pakistan immer wiederbezichtigt in dieser umstrittenen Region Aufständische zu sponsern. die Spannungen haben aber seit den frühen 2000ern allgemein abgenommen (BBC 24.12.2013).

Die de-facto-Grenze, die Kaschmir zwischen Indien und Pakistan teilt, ist eine der am meisten militarisierten Grenzen der Welt. Zehntausende Truppen stehen einander auf einer Länge von 740 km gegenüber. Die anhaltende und starke Militarisierung der Region hat die Lebensgrundlage vieler Menschen zerstört, die Wirtschaft ruiniert und eine ganze Generation ihrer Bildung, sowie eines normalen Heranwachsens beraubt (BBC 6.1.2014).

Gespräche mit dem Nachbarn Pakistan hielten an, inklusive Kaschmir (AI 5.2013).

Jammu und Kaschmir:

Es gab einige hochrangige Angriffe auf Sicherheitskräfte und einige Mitglieder der Dorfräte wurden getötet. In den letzten Jahren hat sich der nun schon zwei Jahrzehnte langdauernde Aufstand gegen die indische Herrschaft in Kaschmir, unterstützt von Pakistan, abgeschwächt. Es scheint als ob die Aufständischen sich neu ordnen und versuchen die Militanz wiederzubeleben. In der letzten Dekade haben Delhi und Islamabad an vertrauensbildenden Maßnahmen gearbeitet, indem sie Visarestriktionen gelockert haben und den Handel, sowie einen kleinen Grenzverkehr erlaubt haben. Auch ein wöchentlicher Busservice zwischen Poonch und der pakistanischen Stadt Rawalakot wurde eingeführt (BBC 23.9.2013).

Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen jedoch weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Die kaschmirische Bevölkerung ist unmittelbar von den Aktionen der Extremisten betroffen, die u.a. Selbstmordattentate, Bomben- und Minenanschläge, Entführungen und Schutzgelderpressungen für ihre Ziele einsetzen. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam bestraft. Die Zahl der terroristischen Vorfälle ist 2009 gegenüber dem Vorjahr weiter zurückgegangen. Es wurden 377 Todesfälle und damit deutlich weniger als in den Vorjahren verzeichnet (AA 3.3.2014).

Es gibt Berichte vom Verschwindenlassen durch Sicherheitskräfte in Kashmir, viele der Hinterbliebenen Frauen halten Kampagnen im Rahmen der APDP (Association of the Parents of Disappeared Persons) ab (BBC 11.12.2013).

Naxaliten:

Bihar ist unter mehreren Bundesstaaten in Zentral- und Ostindien, eine Hochburg für Rebellen. Der maoistische Aufstand, der im östlichen Bundestaat Westbengal in den späten 1960ern begann, hat sich in mehr als einem Drittel von Indiens mehr als 600 Bezirken ausgeweitet (BBC 3.12.2013).

Gewalttätige, sog. sozialrevolutionär-maoistische Gruppen ("Naxaliten") stellen derzeit die größte innenpolitische Herausforderung für die indische Regierung dar. Sie operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens, vor allem im ländlichen Raum. In Chhattisgarh, Jharkhand, Bihar, Madhya Pradesh, Westbengalen, Orissa und Andhra Pradesh ist es den Naxaliten in zahlreichen Distrikten gelungen, eigene Herrschaftsstrukturen zu errichten. Die Naxaliten verfolgen eine Doppelstrategie: Auf der einen Seite stehen soziales Engagement, Arbeitsbeschaffung und die Verteidigung der Armen und Schwachen, auf der anderen Seite brutale Gewalt, Guerillaaktionen, Einschüchterung und Erpressung gegen echte und vermeintliche, auch zivile Gegner. Mordkommandos vor allem gegen Polizeieinheiten sind nicht selten. In den nordöstlichen Bundesstaaten, vor allem in Manipur, Nagaland und Assam sind über 100 Rebellengruppen aktiv. Sie sind eine schwere Belastung für die Bevölkerung. Nach zuverlässigen Angaben von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu Fällen von Raub, Plünderung, Entführung und Erpressung, Vergewaltigung und Folter. Zum Teil besteht eine enge Verflechtung der Militanten mit Lokalpolitikern (AA 3.3.2014).

In den letzten Jahren haben große Militär- und Polizeioffensiven die Rebellen zurück in ihre Hochburgen gedrängt. Angriffe sind verbreitet bei denen jährlich hunderte Menschen getötet werden (BBC 3.12.2013).

Im Allgemeinen sind die Überfälle der Naxaliten von 1.415 im Jahr 2012 auf 1.129 in Jahr 2013 und die Tötungen von 415 auf 394 im gleichen Zeitraum gesunken; von den 394 landesweit registrierten Toten, waren 115 Sicherheitskräfte und 279 Zivilisten. Unter den betroffenen Bundesstaaten gab es in Jharkhand im Jahr 2013 mit 383 Vorfällen und 150 Toten die häufigsten Anschläge, eine geringere Zahl im Vergleich zu 2012. Der Bundesstatt Chhattisgarh war mit insgesamt 353 Vorfällen und 110 Tötungen im Jahr 2013 am zweit häufigsten von terroristischen Aktivitäten betroffen. Bihar, welches seit Kurzem der Zentralregierung aufgrund der Anti-Naxaliten Haltung Grund zur Sorge bereitet, war der einzige Bundesstaat, in dem die Extremismusaktivitäten zunahmen. In Bezug auf die anderen Bundesstaaten (Odisha, Maharashtra, Andhra Pradesh) die von Anschlägen linksgerichteter Extremisten betroffen waren, gab es im Jahr 2013 insgesamt weniger Vorfälle als im Vergleich zum Vorjahr (Times of India 27.1.2014).

Auch der Bundesstaat Chhattisgarh ist vom bewaffneten Konflikt zwischen den Maoisten und den Sicherheitskräften gekennzeichnet. Um die Guerillabewegung einzudämmen, hat die Regierung beachtliche paramilitärische Kräfte eingesetzt (Asian Human Rights Commission 11.1.2014).

Rechtsschutz/Justizwesen:

Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen und die Regierung respektierte weitgehend dessen Unabhängigkeit, obwohl Korruption im Gerichtswesen stark verbreitet war (USDOS 27.2.2014).

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen (AA 3.3.2014).

Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 27.2.2014).

Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014).

Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen (AA 3.3.2014 vgl. auch: BAA 16.7.2010).

Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen. Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt, mit Millionen von anhängigen Fällen. Dies führt zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, oft länger als es der eigentliche Strafrahmen wäre. Das System versagt darin, gleichen Schutz für marginalisierte Gruppen zu bieten (FH 19.5.2014)

Laut einem Freedom House Bericht aus dem Jahre 2014 wird geschätzt, dass 32 Millionen Fälle in unteren Gerichten noch einer Entscheidung harren, während es beim Höchstgericht 66.000 sind. Dies führte zu langen vorprozessualen Haftzuweisungen, die für eine große Zahl an Verdächtigen oftmals länger sind als das eigentliche Strafausmaß. Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle, führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).

In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Die Dauer der Untersuchungshaft liegt weit über der durchschnittlichen Dauer in westlichen Ländern - Haftprüfungen erfolgen selten und i.d.R. nur auf Betreiben des Verteidigers. Freilassungen auf Kaution sind jedoch sehr häufig. Allerdings nimmt der Betreffende damit in Kauf, dass sein Fall über viele Jahre hinweg erstmals nicht beachtet wird, bevor ein erster Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht angesetzt wird (AA 3.3.2014).

Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis war der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 27.2.2014).

Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behielt sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tat dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtete. Die Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genossen aufgrund des Mangels von ordentlicher legaler Repräsentation, manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung in beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 27.2.2014).

Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal in Gewalt gegen Personen, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und untere Kaste - resultieren (FH 19.5.2014)

Der Staat bietet zwar eine kostenlose Rechtsberatung für mittellose Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu einem kompetenten Anwalt oft schwierig, insbesondere für Arme (BAA 16.7.2010).

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 3.3.2014). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2014).

Die Streitkräfte haben neben der Aufrechterhaltung der externen Sicherheit auch Aufgaben im Inneren, so den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2014).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2014).

Das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium (AA 3.3.2014).

Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2013 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Übergriffe durch die Polizei werden als schwere Menschenrechtsverletzungen gezählt, die außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen beinhalteten (USDOS 27.2.2014). Die Polizei ist mit einer Unterbesetzung - in Relation zur Größe der Bevölkerung - konfrontiert. BürgerInnen sind oftmals besonderen Herausforderungen ausgesetzt, wie zum Beispiel Bestechungen, um die Polizei dazu zu bringen, eine Anzeige zu erstatten (FIR- First Information Report), welche notwendig ist, um die Untersuchung eines Verbrechens in die Wege zu leiten (USDOS 27.2.2014).

Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 3.3.2014).

StammesdorfbewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft, gerieten zwischen Maoisten und der Polizei. Sie waren gefährdet willkürlich verhaftet, von Regierungskräften gefoltert, sowie durch Maoisten erpresst und getötet zu werden (HRW 21.1.2014 vgl. AI 5.2013).

Ausschreitungen zwischen bewaffneten Maoisten und Sicherheitskräften fanden auch weiterhin in Ost- und Zentralindien statt. Beide Seiten machen regelmäßig Zivilisten zum Ziel (AI 5.2013).

Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Ankla

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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