Entscheidungsdatum
21.12.2018Norm
AuslBG §12bSpruch
W156 2203498-1/5E
W156 2203500-1/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 23.11.2018 mündlich verkündeten Beschlusses
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter MASKA als Beisitzer und fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde der 1. A XXXX G XXXX GmbH und 2. H XXXX B XXXX , gegen den Bescheid des AMS, Wien Esteplatz vom 09.04.2018, Zl. XXXX , wegen § 12 b AuslBG betreffend Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird wegen Zurückziehung des
verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.11.2018 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte Parteien innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Vertreter der belangten Behörde am 23.11.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden niederschriftliche Erklärungen in OZ 4)
Schlagworte
Antragszurückziehung, Behebung der Entscheidung, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W156.2203500.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019