Index
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art89 Abs1Leitsatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck über die Verfügung des Ortsgebiets der Stadtgemeinde Hall in Tirol und einer Verordnung des Gemeinderats dieser Stadtgemeinde über eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im gesamten Ortsgebiet wegen signifikanter Abweichung der Aufstellungsorte der Verkehrszeichen vom räumlichen Geltungsbereich der VerordnungSpruch
I. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21. Jänner 2010, Z 4-999-17-1-2009, über die Verfügung des Ortsgebietes der Stadtgemeinde Hall in Tirol war gesetzwidrig.
II. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 29. September 2009 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im gesamten Ortsgebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol, idF der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 5. Juli 2011, war von 26. März 2010 bis 12. September 2018 gesetzwidrig.
III. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol,
"der Verfassungsgerichtshof möge ein Verordnungsprüfungsverfahren in Bezug auf die nicht gehörige Kundmachung und die aufgezeigte inhaltliche Rechtswidrigkeit
1.) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.1.2010 zu ZI 4-999-17-1-2009 mit der das Ortsgebiet von Hall in Tirol kundgemacht wird
2.) der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 29.09.2009 gemäß §20 Abs2a iVm §94 d Z1 Straßenverkehrsordnung 1960 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im gesamten Ortsgebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol, ausgenommen B 171, B 171a, L 8 und L 77 idF der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 05.07.2011
einleiten und feststellen, dass beide Verordnungen nicht ordnungsgemäß kundgemacht sind;
In eventu
feststellen, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.1.2010 zu ZI 4-999-17-1-2009 mit der das Ortsgebiet von Hall in Tirol kundgemacht wird, nicht ordnungsgemäß kundgemacht ist.
In eventu
feststellen, dass die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 29.09.2009 gemäß §20 Abs2a iVm §94 d Z1 Straßenverkehrsordnung 1960 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im gesamten Ortsgebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol, ausgenommen B 171, B 171a, L 8 und L 77 idF der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 05.07.2011 nicht ordnungs[ge]mäß kundgemacht ist.
In eventu
feststellen, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.1.2010 zu ZI 4-999-17-1-2009 mit der das Ortsgebiet von Hall in Tirol kundgemacht wird, gesetzwidrig ist und diese aufheben.
In eventu
feststellen, dass die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 29.09.2009 gemäß §20 Abs2a iVm §94 d Z1 Straßenverkehrsordnung 1960 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im gesamten Ortsgebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol, ausgenommen B 171, B 171a, L 8 und L 77 idF der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 05.07.2011 gesetzwidrig ist und diese aufheben."
II. Rechtslage
1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21. Jänner 2010, Z 4-999-17-1-2009, über die Verfügung des Ortsgebietes der Stadtgemeinde Hall in Tirol lautet auszugsweise:
"Verordnung
Gemäß §43 Abs1 litb StVO 1960 i.d.g.F . i.V.m. §94b Abs1 litb StVO 1960 i.d.g.F., verordnet die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zur Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wie folgt:
§1
1. Auf der B171 Tiroler Straße im Gemeindegebiet von Hall i.T. wird ab km 70,549 in Fahrtrichtung Osten 'Ortsgebiet' und in Fahrtrichtung Westen 'Ortsende' verfügt.
2. Auf der B171 Tiroler Straße im Gemeindegebiet von Hall i.T. wird ab km 66,780 in Fahrtrichtung Westen 'Ortsgebiet' und in Fahrtrichtung Osten 'Ortsende' verfügt
3. Auf der B171a Tiroler Straße Abzw Hall Ast Tulfes im Gemeindegebiet von Hall i.T. wird ab 15 m nördlich des Brückenendes der Innbrücke in Fahrtrichtung Norden 'Ortsgebiet' und in Fahrtrichtung Süden 'Ortsende' verfügt.
4. Auf der L77 Löfflerweg wird ab km 0,350 unmittelbar nach der Ausfahrt der Kreisverkehrsanlage in Fahrtrichtung Norden 'Ortsgebiet' und in Fahrtrichtung Süden 'Ortsende' verfügt.
5. Auf der L8 Dörferstraße wird 30 Meter südlich der Kreuzung Schubertstraße mit der L8 Dörferstraße 'Ortsgebiet' in Fahrtrichtung Norden 'Ortsende' verfügt.
§2
Die Kundmachung der Verordnung erfolgt gemäß §44 Abs4 StVO 1960 i.d.g.F. durch:
zu 1.: Versetzen des bestehenden Hinweiszeichens gemäß §53 Zif. 17a StVO 1960 'Ortstafel' auf der B171 Tiroler Straße vom Standort bei km 70,690 zum neuen Standort bei km 70,549 in Fahrtrichtung Hall i.T. Auf der Rückseite des Hinweiszeichens gemäß §53 Zif. 17a StVO 1960 'Ortstafel' ist jeweils das Hinweiszeichen gemäß §53 Zif. 17b StVO 1960 'Ortsende' anzubringen.
zu 2.: Anbringung des Hinweiszeichens gemäß §53 Zif. 17a StVO 1960 'Ortstafel' auf der B171 Tiroler Straße bei km 66,780 in Fahrtrichtung Hall i.T. Auf der Rückseite des Hinweiszeichens gemaß §53 Zif. 17a StVO 1960 'Ortstafel' ist jeweils das Hinweiszeichen gemäß §53 Zif. 17b StVO 1960 'Ortsende' anzubringen.
zu 3.: Anbringung des Hinweiszeichens gemäß §53 Zif. 17a StVO 1960 'Ortstafel' auf der B171A Tiroler Straße Zweig Hall im Gemeindegebiet von Hall i.T. 15 m nördlich des Brückenendes der Innbrücke in Fahrtrichtung Norden. Auf der Rückseite des Hinweiszeichens gemäß §53 Zif. 17a StVO 1960 'Ortstafel' ist jeweils das Hinweiszeichen gemäß §53 Zif. 17b StVO 1960 'Ortsende' anzubringen.
zu 4.: Anbringung des Hinweiszeichens gemäß §53 Zif. 17a StVO 1960 'Ortstafel' auf der der L77 Löfflerweg bei km 0,350 unmittelbar nach der Ausfahrt der Kreisverkehrsanlage in Fahrtrichtung Norden im Gemeindegebiet von Hall i.T. Auf der Rückseite des Hinweiszeichens gemäß §53 Zif. 17a StVO 1960 'Ortstafel' ist jeweils das Hinweiszeichen gemäß §53 Zif. 17b StVO 1960 'Ortsende' anzubringen.
zu 5.: Versetzen des bestehenden Hinweiszeichens gemäß §53 Zif. 17a StVO 1960 'Ortstafel' auf der L8 Dörferstraße vom Standort bei der Kreuzung Schubertstraße mit der L8 Dörferstraße km 70,690 zum neuen Standort 30 Meter südlich der Kreuzung Schubertstraße mit der L8 Dörferstraße. Auf der Rückseite des Hinweiszeichens gemäß §53 Zif. 17a StVO 1960 'Ortstafel' ist jeweils das Hinweiszeichen gemäß §53 Zif. 17b StVO 1960 'Ortsende' anzubringen.
§3
Die Verordnung tritt mit Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft und werden dieser Verordnung entgegenstehende Verfügungen mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
Für den Bezirkshauptmann
[…]"
2. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 29. September 2009 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im gesamten Ortsgebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol, idF der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 5. Juli 2011, lautet auszugsweise:
"VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 29.09.2009
gemäß §20 Abs2 a iVm §94 d Z1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960,
BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 93/2009,
über eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im gesamten Ortsgebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol, ausgenommen B 171, B 171a, L 8 und L 77:
§1
Für das gesamte Ortsgebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol, ausgenommen der Landesstraßen B 171 Tiroler Straße, B 171a Autobahnzubringer, L 8 Dörfer Straße und L 77 Löfflerweg, wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h festgelegt.
§2
(1) Die Kundmachung der Verordnung erfolgt gemäß §44 Abs1 StVO durch das Anbringen der Vorschriftszeichen gemäß §52 lita Z10 a StVO 1960 'Geschwindigkeitsbeschränkung 40 km/h' mit der Zusatztafel gemäß §54 StVO 1960 mit der Aufschrift 'ausgenommen B 171 und L 77 Löfflerweg' auf sämtlichen Verkehrszeichen 'Ortstafel Hall in Tirol' und das Anbringen der Vorschriftszeichen gemäß §52 lita Z10b StVO 1960 'Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung 40 km/h' auf sämtlichen Verkehrszeichen 'Ortsende Hall in Tirol'.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft. Gleichzeitig treten vorhergehende, auf §20 Abs2a StVO 1960 gestützte Verordnungen außer Kraft.
[…]"
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), BGBl 159 idF BGBl I 42/2018, lauten – auszugsweise – wie folgt:
"§2. Begriffsbestimmungen.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
[1.-14.]
15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ (§53 Z17a) und „Ortsende“ (§53 Z17b);
[16.-30.]
[…]
§20. Fahrgeschwindigkeit.
[(1)-(2)]
(2a) Die Behörde kann, abgesehen von den in §43 geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Abs2 zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.
[…]
§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a) […]
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
[c) - d)…]
[…]
§44. Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.
[(1a)-(3)]
(4) Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen „Ortstafel“ gehörig kundgemacht. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (§16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991) festzuhalten. Solche Verordnungen sind im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren.
[…]
§48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen.
(1) Die Straßenverkehrszeichen (§§50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.
[(1a)-(3)]
(4) Auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger und dgl.) dürfen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt nicht
1.
für eine Kundmachung nach §25 Abs2 oder §44 Abs4,
2.
für die Anbringung der Hinweiszeichen „Wegweiser“ sowie
3.
für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht.
Die Anbringung sonstiger Beschriftungen, bildlicher Darstellungen, Tafeln oder dgl. auf derselben Anbringungsvorrichtung bewirkt - unbeschadet der §§31 Abs2 und 53 Abs1 Z17a - nicht die Unwirksamkeit der Kundmachung einer Verordnung (§44 Abs1).
[…]
§94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
a) […]
b) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
[c) - h)]
(2) […]
§94c. Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgende Angelegenheiten (§94b), die nur das Gebiet einer Gemeinde betreffen, wenn und insoweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, dieser Gemeinde übertragen. Bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten tritt die Gemeinde an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde. Vor Erlassung der Verordnung ist der Bezirksverwaltungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Übertragung kann sich, sofern sich aus Abs3 nichts anderes ergibt, sowohl auf gleichartige einzelne, als auch auf alle im §94b bezeichneten Angelegenheiten hinsichtlich einzelner oder aller Straßen beziehen. Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens mit Ausnahme der Vollziehung des §50 VStG und Angelegenheiten des Verkehrsunterrichtes (§101) sind von der Übertragung ausgeschlossen. Die Übertragung ist durch Verordnung zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erfolgt ist, überhaupt weggefallen bzw nicht mehr im seinerzeitigen Umfang gegeben sind.
[…]
§94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
1. die Erlassung von Verordnungen nach §20 Abs2a,
[1a.-3a.]
4. die Erlassung von Verordnungen nach §43, mit denen
a) Beschränkungen für das Halten und Parken,
b) ein Hupverbot,
c) ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder
d) Geschwindigkeitsbeschränkungen
erlassen werden,
4a. die Erlassung von Verordnungen nach §43 Abs2a,
[…]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Beim Landesverwaltungsgericht Tirol ist ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 8. Mai 2018 wird dem Beschwerdeführer vor dem antragstellenden Gericht zur Last gelegt, er habe bei einer Fahrt am 23. August 2017 um 20.14 Uhr in Hall in Tirol, Trientlstraße 5, Fahrtrichtung Norden, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte höchstzulässige Geschwindigkeit von 40 km/h um 43 km/h überschritten. Die Überschreitung sei mit einem geeichten Messgerät festgestellt worden und die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach §52 lita Z10a StVO begangen und es werde über ihn gemäß §99 Abs2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,–, im Nichteinbringlichkeitsfall drei Tage und 23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zudem wurde ihm die Zahlung von € 25,– als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens aufgetragen.
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer vor dem antragstellenden Gericht fristgerecht Beschwerde. Sowohl in seiner Beschwerde als auch in einem zweiten nachgereichten Schriftsatz vom 11. Juli 2018 führte er aus, dass die im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegende Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gesetzmäßig kundgemacht worden sei.
2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stellte aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens einen Antrag auf Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof und brachte darin die folgenden – auszugsweise wiedergegebenen – Bedenken vor:
"1. Prozessvoraussetzungen:
Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 29.09.2009 gemäß §20 Abs2a iVm §94 d Z1 Straßenverkehrsordnung 1960 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im gesamten Ortsgebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol, ausgenommen B 171, B 171a, L 8 und L 77 idF der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 05.07.2011 in Verbindung mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.1.2010 zu ZI 4-999-17-1-2009 (mit dieser Verordnung wird das Ortsgebiet von Hall i.T. durch die Verkehrszeichen 'Ortsgebiet' und Ortsende' räumlich definiert) bilden eine Voraussetzung für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im anhängenden Beschwerdeverfahren.
Dies aus folgenden Gründen:
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.05.2018 vorgeworfen, dass er am 23.08.2017 um 20.14 Uhr in Hall in Tirol, Höhe Trientlstraße 5, Fahrtrichtung Norden eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte höchstzulässige Geschwindigkeit von 40 km/h um 43 km/h überschritten habe und hierdurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §52 lita Z10a StVO iVm §99 Abs2e StVO begangen zu haben.
Die rechtliche Grundlage für diese Übertretung ist die nunmehr angefochtene oben zitierte Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol.
An die in Geltung stehende Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol ist auch das Landesverwaltungsgericht Tirol insofern gebunden, da unter Bezugnahme auf die Änderung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Prüfung nicht ordnungsgemäß kundgemachter genereller Normen durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.06.2017, V4/2017, nunmehr ein Verordnungsprüfungsverfahren verbunden mit der Feststellung, dass die Verordnung gesetzwidrig mangels ordnungsgemäßer Kundmachung nach Art139 Abs1 Z1 BVG zu beantragen ist.
2. In der Sache:
a.) Zum Kundmachungsmangel im Bereich Kreuzung Breitweg/Reinmichl Straße §48 Abs4 StVO folgend, dürfen auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger und dgl) nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden.
§48 Abs4 Z1 2. Fall sieht hierfür auch eine Ausnahme vor und bestimmt, dass gemäß §44 Abs4 StVO Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen gemäß §53 Abs1 Z17a StVO 'Ortstafel' gehörig kundgemacht werden.
Insofern sieht der Gesetzgeber ein Abweichen von der grundsätzlichen Regelung, dass auf einer Anbringungsvorrichtung lediglich zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden dürfen, nur dann vor, wenn es sich um das Hinweiszeichen 'Ortstafel' iVm Verkehrsbeschränkungen handelt, die für das gesamte Ortsgebiet gelten.
Im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren legte das Stadtamt der Stadt Hall in Tirol den Kundmachungsvermerk mit einer umfassenden Lichtbilddokumentation betreffend die Kundmachung der nunmehr angefochtenen Verordnung vor. Bei Durchsicht dieser Lichtbilddokumentation fällt jedoch auf, dass bei einer Kundmachung, es handelt sich hier um die Kreuzung Breitweg/Reinmichl Straße, auf einem Steher drei Verkehrszeichen befinden, die nicht in einem Zusammenhang im Sinne des §48 Abs4 Z1 iVm §44 Abs4 StVO stehen.
An der hier relevanten Standsäule sind von oben beginnend ein Hinweiszeichen nach §53 Abs1 Z10 StVO 'Einbahnstraße', ein Hinweiszeichen nach §53 Abs1 Z17a StVO 'Ortstafel Hall in Tirol' und sodann ein Vorschriftszeichen im Sinne des §52a 10a 'Geschwindigkeitsbeschränkung – 40 km/h' und zuletzt eine Zusatztafel gemäß §54 StVO angebracht.
Für den hier vorliegenden Sachverhalt ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol relevant, dass das oberste Hinweiszeichen 'Einbahn' nicht mit den anderen auf derselben Standsäule befindlichen Verkehrszeichen in einem inhaltlichen Zusammenhang steht, sodass die Ausnahmebestimmung die sich auch §48 Abs4 Z1 iVm §44 Abs4 StVO ergibt, nicht zur Anwendung gelangen kann.
b.) Zum Kundmachungsmangel im Bereich B 171 Tiroler Straße bei Km 70,549
Laut Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.1.2010 zu ZI 4-999-17-1-2009 beginnt auf der B 171 Tiroler Straße bei Km 70,549 das Ortsgebiet von Hall in Tirol.
Dieses Ortsgebiet ist durch Aufstellung des Hinweiszeichens gemäß §53 Zif 17a StVO 'Ortsgebiet' kundzumachen.
Tatsächlich steht dieses Hinweiszeichen aber bei Km 70,560 und weicht somit um 11 m vom verordneten Standort ab. Das abweichen des Aufstellungsortes ergibt sich zum einen durch die Auswertung von TIRIS-Luftaufnahmen und der im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Fotodokumentation über die tatsächliche Aufstellung der Verkehrszeichen.
Weiters ergab eine Rückfrage bei der zuständigen Straßenmeisterei Vomp ebenso den tatsächlichen Aufstellungsort bei Km 70,560.
In weiterer Folge befindet sich aber auf diesem Hinweiszeichen 'Ortsgebiet' auch das Vorschriftszeichen gemäß §52 lita Z10a StVO 'Geschwindigkeitsbeschränkung 40Km/h' mit der Zusatztafel gemäß §54 StVO ausgenommen B 171 und L 77 Löfflerweg' mit dem im gesamten Ortsgebiet von Hall in Tirol eine Geschwindigkeitsbeschränkung kundgemacht werden soll.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht in Ansehung der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere in Ansehung des Erk. vom 14.3.2018 zu Zahl V114/2017 und der darin zitierten ständigen Vorjudikatur) zur Frage der ordnungsgemäßen Kundmachung der hier verfahrensrelevanten Verordnungen nach der StVO davon aus, dass es der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 immanent ist, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Auch wenn keine zentimetergenaue Aufstellung erforderlich ist, so ist bei einer Abweichung von mehr als 10 m doch von einer signifikanten Abweichung im Sinne der vorab zitierten Judikatur auszugehen. Die gesetzmäßige Anbringung von Verkehrszeichen nach den Vorschriften des §§48 ff StVO gehört zur ordentlichen Kundmachung von Verordnungen (vgl VwGH 10.10.2014, 2013/02/0276). Die Straßenverkehrszeichen nach §52 lita Z10a StVO (aber auch in Bezug auf §52 lita Z13b StVO) sind dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich beginnt und endet, und kann von einer gesetzmäßigen Verordnung nicht die Rede sein, wenn der Aufstellungsort von der getroffenen Verordnungsregelung um mehr als 5 m differiert (vgl VwGH 25.01.2002, 99/02/0014; 03.07.1986, 86/02/0038).
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge eine einzige Verletzung der Kundmachungsvorschrift des §44 Abs4 StVO zu Folge hat, dass die Verordnung zur Gänze als nicht gehörig kundgemacht anzusehen ist (VfGH vom 17.10.1967, V37/67).
Dies führt in weiterer Folge dazu, dass sowohl die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.1.2010 zu ZI 4-999-17-1-2009 mit der das Ortsgebiet von Hall in Tirol kundgemacht wird als auch die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 29.09.2009 gemäß §20 Abs2a iVm §94 d Z1 Straßenverkehrsordnung 1960 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im gesamten Ortsgebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol, ausgenommen B 171, B 171a, L 8 und L 77 idF der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 05.07.2011 nicht ordnungsgemäß kundgemacht sind.
c.) Zum Kundmachungsmangel im Bereich L8 Dörferstraße
Ausgehend von der südlichen Gemeindegrenze zwischen Hall in Tirol und Absam im Bereich der L8 Dörferstraße endet das Gemeindegebiet von Hall in Tirol beim Kreuzungsschnittpunkt Woditschkastraße / L8. Tatsächlich ist jedoch das Hinweiszeichen nach §53 Abs1 Z17b StVO 'Ortsende' bereits rund 102 m davor aufgestellt. Nachfolgend ist in Fahrtrichtung Norden noch im Gemeindegebiet von Hall in Tirol das Hinweiszeichen nach §53 Abs1 Z17a StVO 'Ortstafel' mit der Aufschrift 'Absam' aufgestellt. Somit befindet sich ein Teil des Gemeindegebietes von Hall in Tirol (rund 30m) in einem als Ortsgebiet 'Absam' kundgemachten Verordnungsbereich.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erk vom 17.12.2004, 2002/02/0086 mwNw) das Ortsgebiet iSd §84 Abs2 StVO durch die Bestimmung des §2 Abs1 Z15 StVO festgelegt. Demnach ist unter Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen 'Ortstafel' und 'Ortsende' zu verstehen. Wesentlich ist dabei jedoch, dass es sich um das Straßennetz einer Gemeinde handeln muss.
Dies ergibt sich denklogisch aus einer Zusammenschau von §94d StVO und dessen verfassungsrechtlicher Grundlage hinsichtlich der Mitwirkungen der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich in Angelegenheiten der Straßenpolizei iSd Art118 Abs2 B-VG (ausführlich dazu mit weiteren Nachweisen Pürstl StVO13 (2011), §94d). Einerseits hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Hall in Tirol eine Geschwindigkeitsbeschränkung für das gesamte Ortsgebiet beschlossen, andererseits aber ist ein Teil des Gemeindegebietes von Hall in Tirol dem Ortsgebiet 'Absam' 'zugeordnet' und hier ist diese Verordnung naturgemäß nicht kundgemacht. Wenn man nun von einer derartigen die Gemeindegrenzen überschreitende Festlegung von Ortsgebieten ausgeht, so würde dies zum Ergebnis führen, dass in diesen die Gemeindegrenzen überschreitenden Ortsgebieten auch der eigene Wirkungsbereich der jeweils betroffenen Gemeinden ausgeschlossen sein muss. Denn einerseits ist die Festlegung einer Beschränkung für ein gesamtes Ortsgebiet nur dadurch möglich, dass sie in Verbindung mit den Hinweiszeichen nach §53 Abs1 Z17a StVO 'Ortstafel' kundgemacht wird und dazu bedarf es einer das gesamte Ortsgebiet umfassenden Verordnung. Andererseits ergibt sich aber aus dem eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden iSd Art118 B-VG, dass ein Verordnungsakt einer Gemeinden nicht über deren Grenzen hinauswirkt.
Zusammengefasst würde ein Gemeindegrenzen überschreitendes Ortsgebiet dazu führen, dass Bezirksverwaltungsbehörden durch Verordnungsakte jederzeit den verfassungsrechtlich garantierten eigenen Wirkungsbereich von Gemeinden im Bereich der Straßenpolizei außer Kraft setzen könnten, dies kann der StVO allerdings nicht unterstellt werden.
Aus diesem Grund erweist sich die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.1.2010 zu ZI 4-999-17-1-2009 mit der das Ortsgebiet von Hall in Tirol kundgemacht wird als inhaltlich mangelhaft, da ein Teil des Ortsgebietes der Gemeinde Hall in Tirol im Verordnungsweg vom Ortsgebiet mit der Bezeichnung 'Hall in Tirol' ausgenommen wird und dieser Bereich (der unzweifelhaft 'Ortsgebiet' iSd StVO ist) dem Ortsgebiet mit der Bezeichnung 'Absam' gemeinsam mit den gesamten Verkehrsflächen in der Gemeinde Absam zusammengefasst wurde.
Dass dieser Sachverhalt auch die anschließende Verordnung mit der das Ortsgebiet der Gemeinde Absam definiert wird, mit einem wesentlichen Mangel behaftet, ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol zwar erkennbar, aber im hier vorliegenden Sachverhalt mangels Präjudizialität nicht weiter auszuführen.
[…]"
[Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen]
3. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck legte den Akt zur angefochtenen Verordnung vom 21. Jänner 2010 vor und erstattete eine – im Folgenden auszugsweise wiedergegebene – Äußerung:
"[…]
Die an diesem Tatort geltende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h bezieht sich auf die oben zitierte Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Hall i.T.
In das Ortsgebiet von Hall i.T. kann über die Landesstraßen B 171 Tiroler Straße, B 171a Tiroler Straße, L 77 Löfflerweg und L 8 Dörferstraße sowie einer großen Anzahl von Gemeindestraßen eingefahren werden.
Da der Stadtgemeinde Hall i.T. mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 07.08.1979, LGBl Nr 50/1979, gemäß §94c StVO 1960 die Besorgung der in §94b StVO 1960 bezeichneten Angelegenheiten betreffend alle Straßen des Gebiets der Stadtgemeinde Hall i.T., ausgenommen Bundes- und Landesstraßen, übertragen wurde, wurde das Ortgebiet von Hall i.T. sowohl durch die oben zitierte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.01.2010, GZ: 4-999-17-1-2009, auf den Landesstraßen B 171 Tiroler Straße, B 171a Tiroler Straße, L 77 Löfflerweg und L 8 Dörferstraße als auch durch die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hall i.T. vom 29.09.2009 gemäß §§44 Abs1 u. 94c Abs1 StVO 1960 iVm der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 07.08.1979, LGBl Nr 50/1979, auf 16 namentlich bestimmten Gemeindestraßen festgelegt.
Zum Vorbringen des Landesverwaltungsgerichts Tirol in der Sache (Punkt 2.):
Zuständigkeitshalber geht die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck lediglich auf das Vorbringen zu den dortigen litb u. c ein.
Zu litb – Kundmachungsmangel im Bereich B 171 Tiroler Straße bei Km 70,549:
Nach Überprüfung vor Ort bestätigt die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, dass die Verkehrszeichen 'Ortstafel' und 'Ortsende' für Hall i.T. auf der B 171 Tiroler Straße entgegen §1 Z1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.01.2010, GZ: 4-999-17-1-2009, nicht bei Km 70,549 angebracht wurden und sich mehr als 5 m von dieser Kilometerangabe entfernt befinden. Die Ortsgebietsverordnung wurde daher dort nicht ordnungsgemäß kundgemacht.
Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat daher umgehend mit ihrer Verordnung vom 30.08.2018, GZ: IL-VK-STVO-1261/5-2018, kundgemacht am 12.09.2018, (s Anlage) diesen Missstand bereinigt. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.01.2010, GZ: 4-999-17-1-2009, ist seit der Kundmachung der neuen Verordnung außer Kraft.
Zu litc – Kundmachungsmangel im Bereich L 8 Dörferstraße:
Die Verkehrszeichen 'Ortstafel' und 'Ortsende' für Hall i.T. auf der L 8 Dörferstraße sind entsprechend §1 Z5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft lnnsbruck vom 21.01.2010, GZ: 4-999-17-1-2009, 30 m südlich der Kreuzung Schubertstraße mit der L 8 Dörferstraße angebracht.
Die Grenze zwischen den Gemeindegebieten von Hall i. T. und Absam auf der L 8 Dörferstraße befindet sich ca. 75 m nördlich der Kreuzung Schubertstraße mit der L 8 Dörferstraße.
Dass das Ortsgebiet (definiert in §2 Abs1 Z15 StVO 1960 als das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen 'Ortstafel' und 'Ortsende') nicht unbedingt ident mit dem Gemeindegebiet sein muss, ist evident.
Unabhängig davon, dass auch die Ortsgebietsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 04.06.2008, GZ: 4-894-1-1-2008, für die Gemeinde Absam im gegenständlichen Bereich der L 8 Dörferstraße unverzüglich zu bereinigende Mängel aufweist, erweist sich für die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die zu litc vorgebrachte Kritik des Landesverwaltungsgerichts Tirol im vorliegenden Fall als unzutreffend, zumal es dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zukommt, das Gemeindegebiet von Hall i.T. nördlich der Verkehrszeichen 'Ortstafel' und 'Ortsende' auf der L 8 Dörferstraße, die entsprechend der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.01.2010, GZ: 4-999-17-1-2009, 30 m südlich der Kreuzung Schubertstraße mit der L 8 Dörferstraße angebracht sind, als Ortsgebiet von Hall i.T. festzustellen.
Das Ortsgebiet von Hall i.T. und dessen Ende wurden hier entsprechend der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.01.2010, GZ: 4-999-17-1-2009, kundgemacht. Diese Kundmachungsörtlichkeit entspricht in der Natur auch der lediglich anderslautenden Formulierung in §1 Abs1 litd u. Abs2 litd der (neuen) Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 30.08.2018, GZ: IL-VK-STVO-1261/5-2018.
[…]"
[Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen]
4. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Hall in Tirol legte den Akt zur angefochtenen Verordnung vom 29. September 2009 vor und erstattete eine – im Folgenden auszugsweise wiedergegebene – Äußerung:
"[…]
Zu dem im Antrag des LVwG Tirol zu Punkt III. 2. lita angeführten Kundmachungsmangel im Bereich Kreuzung Breitweg/Reimmichlstraße wird ausgeführt, dass dieser tatsächlich bestandene Kundmachungsmangel bereits behoben wurde, indem das Hinweiszeichen 'Einbahnstraße', welches fälschlicherweise auf der gleichen Standsäule mit dem Hinweiszeichen 'Ortstafel' angebracht war, bereits von dieser Standsäule entfernt wurde.
[…]"
5. Der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat als Beteiligter im verfassungsgerichtlichen Verfahren die folgende – auszugsweise wiedergegebe – Äußerung erstattet:
"[…]
a) Zum Kundmachungsmangel im Bereich Kreuzung Breitweg / Reinmichlstraße:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führt folgerichtig korrespondierend mit den Ausführungen von […] aus, dass ein Kundmachungsmangel im Sinne des §48 Abs4 StVO vorliegt. Gemäß §48 Abs4 StVO dürfen auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger und dergleichen) nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden.
Aufgrund des vom Stadtamt der Stadt Hall in Tirol gelegten Kundmachungsvermerk mit umfassender Lichtbilddokumentation folgt zwanglos, dass bei der Kreuzung Breitweg / Reinmichlstraße, auf einem Steher sich drei Verkehrszeichen befinden. Konkret befindet sich an der relevanten Standsäule von oben beginnend ein Hinweiszeichen nach §53 Abs1 Z10 StVO „Einbahnstraße“, ein Hinweiszeichen nach §53 Abs1 Z17a StVO „Ortstafel Hall in Tirol“ und sodann ein Vorschriftszeichen im Sinne des §52 lita Z10a „Geschwindigkeitsbeschränkung – 40 km/h“ und zuletzt eine Zusatztafel gemäß §54 StVO.
Unabhängig der Ausnahme im Sinne des §48 Abs4 Z1 iVm §44 Abs4 StVO befinden sich auf dem Steher drei Verkehrszeichen, welche nicht im Zusammenhang im Sinne der zitierten Ausnahmeregelung stehen. Insbesondere das Hinweiszeichen „Einbahn“ steht mit den auf der Standsäule befindlichen Verkehrszeichen in keinem inhaltlichen Zusammenhang, sodass die Ausnahmebestimmung im Sinne des §48 Abs4 Z1 iVm §44 Abs4 StVO nicht zur Anwendung kommt und sohin ein Kundmachungsmangel vorliegt.
Die Ausführungen korrespondieren vollinhaltlich mit dem Vorbringen in der Beschwerde bzw dem nachgereichten Schriftsatz von […] und steht außer Frage, dass eine inhaltliche Rechtswidrigkeit bzw ein Kundmachungsmangel vorliegt.
b) Zum Kundmachungsmangel im Bereich B 171 Tiroler Straße bei Kilometer 70,549:
Die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol zum Kundmachungsmangel im Bereich B 171 Tiroler Straße bei Kilometer 70,549 sind im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur nicht zu beanstanden und liegt ein Kundmachungsmangel vor.
Auf diesen wurde bereits auch von […] in seiner Beschwerde vom 05.06.2018 hingewiesen und ausdrücklich ausgeführt, dass neben der mangelnden Erkennbarkeit auch der Aufstellungsort des Ortsschildes neben der B 171 nicht ordnungsgemäß im Sinne der Verordnung eingehalten wurde. Bereits eine einfache Nachschau über das Tiris (Tiroler Rauminformationssystem) ergibt unzweifelhaft, dass das Hinweiszeichen „Ortsgebiet“ nicht an der kundgemachten Stelle aufgestellt wurde.
Die belangte Behörde hat sich offensichtlich in Kenntnis dieses Umstandes bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf zurückgezogen, dass das Hinweiszeichen gemäß §53 Z17a StVO „Ortsgebiet“ am Beginn des verbauten Gebiets anzubringen ist. Dies ist nicht richtig und stimmt mit der Verordnung nicht überein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich bereits ausgesprochen, dass der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 immanent ist, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sein müssen, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet.
Dieser Vorschrift wird mit dem Hinweiszeichen „Ortsgebiet“ beim Aufstellungsort B 171 nicht genüge getan und liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellort vom Ort des Beginns des verordneten Geltungsbereichs einer Geschwindigkeitsbeschränkung fünf Meter abweicht (vgl Entscheidung 03.07.1986, 86/02/0038). Aufgrund der für das Ortsgebiet gemäß §20 Abs2 1. Fall StVO 1960 geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung sind diese Grundsätze auch auf das Hinweiszeichen „Ortstafel“ anzuwenden (vgl Entscheidung 16.02.1990, 98/02/0338).
Der mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.01.2010 zu Zl 4-999-17-1-2009 festgelegte Beginn des Ortsgebietes von Hall in Tirol auf der B 171 Tiroler Straße bei Kilomenter 70,549 weicht um 11 Meter vom tatsächlichen Aufstellungsort (bei Kilometer 70,560) und wurde die Verordnung sohin nicht ordnungsgemäß kundgemacht (vgl VwGH 25.01.2002, 99/02/0014; 03/07/1986; 86/02/0038).
In Folge der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, der zufolge eine einzige Verletzung der Kundmachungsvorschrift des §44 Abs4 StVO zur Folge hat, dass die Verordnung zur Gänze als nicht gehörig kundgemacht anzusehen ist (vgl VfGH v. 17.10.1967, V37/67), steht außer Zweifel, dass ein Kundmachungsmangel vorliegt.
Zusammenfassend wurde sohin die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.01.2010 zu Zl 4-999-17-1-2009, mit der das Ortsgebiet von Hall in Tirol kundgemacht wird, als auch die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 29.09.2009 gemäß §20 Abs2a iVm §94 litd Z1 Straßenverkehrsordnung 1960 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im gesamten Ortsgebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol, ausgenommen B 171, B 171a, L 8 und L 77 idF der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 05.07.2011 nicht ordnungsgemäß kundgemacht.
c) Zum Kundmachungsmangel im Bereich L 8, Dörferstraße:
Wie das Landesverwaltungsgericht Tirol richtigerweise ausführt, liegt auch ein inhaltlicher Mangel der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.01.2010 zu Zl 4-999-17-1-2009 vor, da ein Teil des Ortsgebietes der Gemeinde Hall in Tirol im Verordnungsweg vom Ortsgebiet mit der Bezeichnung „Hall in Tirol“ ausgenommen wird und dieser Bereich (der unzweifelhaft „Ortsgebiet“ im Sinne der StVO ist) dem Ortsgebiet mit der Bezeichnung „Absam“ gemeinsam mit den gesamten Verkehrsflächen der Gemeinde Absam zusammengefasst wurde.
Folglich befindet sich ein Teil des Gemeindegebietes von Hall in Tirol (rund 30 Meter) in einem als Ortsgebiet „Absam“ kundgemachten Verordnungsbereich. Eine Abgrenzung der beiden Straßennetze einer Gemeinde ist sohin nicht gegeben und wird auch wechselseitig in den eigenen Wirkungsbereich der jeweils betroffenen Gemeinde eingegriffen.
Die Festlegung einer Beschränkung für das gesamte Ortsgebiet ist nur dann möglich, wenn sie in Verbindung mit dem Hinweiszeichen nach §53 Abs1 Z17a StVO „Ortstafel“ kundgemacht wird, wofür es ein für das gesamte Ortsgebiet umfassenden Verordnung bedarf. Aus §118 B-VG ergibt sich aber auch, dass im Sinne des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden der Verordnungsakt einer Gemeinde nicht über deren Grenzen hinauswirken darf.
Es folgt sohin, dass auch hier ein inhaltlicher Mangel vorliegt und den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in diesem Punkt beizupflichten ist.
[…]"
[Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen]
6. Die Tiroler Landesregierung hat auf die Erstattung einer Äußerung verzichtet.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung zu Art89 Abs1 B-VG seit VfSlg 20.182/2017 die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (vgl zB VfSlg 12.382/1990, 16.875/2003, 19.058/2010, 19.072/2010, 19.230/2010 uva.; vgl auch VfGH 18.9.2015, V96/2015, sowie die Rechtsprechung zu nicht ordnungsgemäß kundgemachten Gesetzen VfSlg 16.152/2001, 16.848/2003 und die darin zitierte Vorjudikatur). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich.
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21. Jänner 2010, Z 4-999-17-1-2009, wurde laut Mitteilung an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20. April 2010 am 26. März 2010 durch die Aufstellung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundgemacht. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 29. September 2009 idF der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 5. Juli 2011 wurde laut Aktenvermerk des Stadtamtes Hall in Tirol durch die Aufstellung bzw Adaptierung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen am 9. August 2011 kundgemacht.
Dadurch erlangten die angefochtenen Verordnungen ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen sind (vgl VfSlg 19.072/2010, 19.230/2010 uva.; vgl auch VfGH 18.9.2015, V96/2015).
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2.1. Dem Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegt ein Bescheid zugrunde, in dem dem Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht zur Last gelegt wird, die Geschwindigkeitsbeschränkung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung für das gesamte Ortsgebiet – mit Ausnahme der B 171, der B 171a sowie der L 8 und der L 77 – verordnet, überschritten zu haben. Daher bestehen keine Zweifel an der Präjudizialität der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol im Verfahren vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht Tirol.
1.2.2. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Z 4-999-17-1-2009, bestimmt das Ortsgebiet (§2 Abs1 Z15 StVO) der Stadtgemeinde Hall in Tirol. Da die Verordnung des Gemeinderates als örtlichen Geltungsbereich das Ortsgebiet definiert, das sich allein aus der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erschließen lässt, bestehen auch ob der Präjudizialität der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Z 4-999-17-1-2009, keine Zweifel.
1.3. Ungeachtet der Formulierung des Hauptantrages, "[…] feststellen, dass beide Verordnungen nicht ordnungsgemäß kundgemacht sind; […]", ist der Antrag im Zusammenhang mit seiner Begründung als Aufhebungsbegehren zu verstehen (VfSlg 17.695/2005; VfGH 24.11.2016, V18-19/2016; 1.12.2017, V95/2017).
1.4. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, erweist sich der Hauptantrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als zulässig, sodass auf die Eventualanträge nicht weiter einzugehen ist.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).