RS Vfgh 2018/11/26 V53/2018 ua

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Veröffentlicht am 26.11.2018
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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art89 Abs1
B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §43, §44
V der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.01.2010 über die Verfügung des Ortsgebietes der Stadtgemeinde Hall in Tirol
GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 29.09.2009 betr eine 40 km/h-Beschränkung im gesamten Ortsgebiet, idF vom 05.07.2011

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck über die Verfügung des Ortsgebiets der Stadtgemeinde Hall in Tirol und einer Verordnung des Gemeinderats dieser Stadtgemeinde über eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im gesamten Ortsgebiet wegen signifikanter Abweichung der Aufstellungsorte der Verkehrszeichen vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung

Rechtssatz

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Z4-999-17-1-2009, bestimmt das Ortsgebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol. Da die Verordnung des Gemeinderates als örtlichen Geltungsbereich das Ortsgebiet definiert, das sich allein aus der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erschließen lässt, bestehen auch ob der Präjudizialität der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Z4-999-17-1-2009, keine Zweifel.

Die Verkehrsschilder (Ortstafel Hall in Tirol sowie das Vorschriftszeichen "40 km/h") sind daher nicht - wie in den Verordnungen verfügt - bei Strkm 70,549 bzw am Beginn des Ortsgebietes angebracht, sondern bei Strkm 70,560 auf der B117. Nach der Rsp des VfGH stellt dies eine signifikante Abweichung dar.

Die Nichtübereinstimmung des verordnungsmäßig festgelegten Beginnes des Ortsgebietes sowie der Geschwindigkeitsbeschränkung mit den tatsächlich kundgemachten Orten führt zu einer nicht gesetzmäßigen Kundmachung iSd §44 Abs1 StVO und damit zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnungen.

Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat das Ortsgebiet von Hall in Tirol mit der Verordnung vom 30.08.2018, ZIL-VK-STVO-1261/5-2018, kundgemacht am 12.09.2018, inzwischen neu verfügt. Da mit dieser Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck der angefochtenen Verordnung derogiert wurde, ist die angefochtene Verordnung mit dem Inkrafttreten der Verordnung ZIL-VK-STVO-1261/5-2018 durch die Kundmachung am 12.09.2018 außer Kraft getreten. Daher hat der VfGH gemäß Art139 Abs4 B-VG festzustellen, dass die angefochtene Verordnung gesetzwidrig war.

Ausweislich des von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck und der Stadtgemeinde Hall in Tirol vorgelegten Fotomaterials erfolgte die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung an der B117 in Fahrtrichtung Osten stets an der Ortstafel Hall in Tirol. Somit ist die gesetzmäßige Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung an die Kundmachung des Ortsgebietes von Hall in Tirol geknüpft. Die Kundmachung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol erfolgte daher im Zeitraum der gesetzwidrigen Kundmachung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck - also von 26.03.2010 bis 12.09.2018 - gesetzwidrig. Daher hat der VfGH auszusprechen, dass die Verordnung in diesem Zeitraum der gesetzwidrigen Kundmachung rechtswidrig war.

Entscheidungstexte

  • V53/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.11.2018 V53/2018 ua

Schlagworte

Verordnung Kundmachung, Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Geschwindigkeitsbeschränkung, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Derogation, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V53.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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