RS Vfgh 2018/11/26 V52/2018

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Veröffentlicht am 26.11.2018
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §43 Abs1, §44 Abs1, §48 Abs2
FahrverbotsV des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 07.11.2008 betr eine Autobahnmautspur

Leitsatz

Ausreichende Bestimmtheit von Beginn und Ende eines Fahrverbots für eine Autobahnmautspur auf Grund hinreichender Bestimmung des Verordnungstextes in Zusammenschau mit planlicher Darstellung; ordnungsgemäße Kundmachung durch Anbringung eines Hinweises auf das Fahrverbot oberhalb der Fahrbahn und Trennung der Fahrstreifen mittels durchgehender Sperrlinie

Rechtssatz

Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Fahrverbotsverordnung für die äußerste rechte Mautspur einer Autobahn mit der Ausnahme für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t.

Zulässigkeit des Hauptantrags soweit er sich auf Punkt 1 lita der angefochtenen Verordnung bezieht, weil der Verstoß gegen das Fahrverbot auf der Mautspur G01 durch den Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens erfolgt sein soll. Im Übrigen umfasst der Hauptantrag Bestimmungen, die im Anlassfall offenkundig nicht präjudiziell und offensichtlich trennbar sind bzw werden keine Bedenken vorgebracht.

Der Verordnungstext bestimmt in Punkt 1 lita durch eine genaue Kilometerangabe den Beginn des Fahrverbotes. Soweit das antragstellende Gericht vorbringt, das Ende des Fahrverbotes sei nicht hinreichend bestimmt, ist es damit nicht im Recht. Das Fahrverbot bezieht sich nach dem Verordnungstext auf die Mautspur G01, die auf dem - gemäß Punkt 3 zum integrierten Bestandteil der Verordnung erklärten - Verkehrszeichenplan klar ersichtlich ist. Aus der planlichen Darstellung des Verkehrszeichenplanes ist das Ende der Mautspur G01 nach der Mautstelle klar erkennbar. Daher erhellt sich aus dem Verordnungstext in Zusammenschau mit der planlichen Darstellung das genaue Ende des Fahrverbotes und ist der Verordnungsgeber der Verpflichtung iSd §43 Abs1 litb Z1 StVO nachgekommen, den Beginn und das Ende einer Verkehrsbeschränkung möglichst genau zu umschreiben.

Auf der Fahrbahn in Richtung Brenner wird das gegenständliche Fahrverbot zweimal angezeigt. Zunächst wird das Fahrverbot mit dem Zusatz "70 m" mit einem Verkehrsschild angezeigt, das über der Fahrbahn angebracht ist. Auf der Höhe des Beginns des Fahrverbotes bei Strkm. 10,718 erfolgt schließlich die Kundmachung mit einem Verkehrsschild, das an der rechten Fahrbahnseite angebracht ist.

Zwar reicht die Kundmachung des Fahrverbotes bloß an der rechten Fahrbahnseite allein mit dem Verkehrsschild auf der Höhe des Beginns des Fahrverbotes nicht aus, doch wird bereits 70 Meter vor dem Beginn des Fahrverbotes auf das Fahrverbot hingewiesen. Die Anbringung dieses ersten Hinweises auf das Fahrverbot genügt im vorliegenden Fall den Bestimmungen des §48 Abs2 StVO, weil das Verkehrszeichen oberhalb der Fahrbahn angebracht wurde. Hinzu kommt, dass sich nach dem oberhalb der Fahrbahn angebrachten Verkehrszeichen links der äußerst rechten Spur eine durchgehende Sperrlinie befindet, die ein legales Wechseln auf die vom Fahrverbot erfasste Mautspur nicht mehr ermöglicht. Gleichzeitig ist es einem Fahrzeug auf der äußerst rechten Spur möglich, auch nach der Ankündigung des Fahrverbotes die Spur zu wechseln, weil unmittelbar rechts neben der Sperrlinie eine Leitlinie angebracht ist, die ein Überfahren der Sperrlinie von rechts kommend zulässt. Es ist also sichergestellt, dass ein Fahrzeuglenker, der sich straßenverkehrsordnungskonform verhält, vom Fahrverbot Kenntnis erlangt und gegebenenfalls auch noch rechtzeitig vor dem Beginn des Fahrverbotes die Spur wechseln kann.

Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenverkehrszeichen, Fahrverbot, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Verordnung Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V52.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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