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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/15/0023 B 10. November 2014 RS 1(hier Zurückweisung - Umsatzsteuer 2009 bis 2013 - ohne den Klammerausdruck)Stammrechtssatz
Zurückweisung - Feststellung von Einkünften - Auch ein Beschluss über einen Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG äußert die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf (abgesehen von der Möglichkeit des Verwaltungsgerichtshofes, einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes nach § 30 Abs. 3 VwGG aufzuheben oder abzuändern) daher nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150081.L02Im RIS seit
14.02.2019Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019