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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Zurückweisung - Umsatzsteuer 2009 bis 2013 - Die revisionswerbende Partei (ein näher bezeichneter Verein) beantragt nunmehr, der Revision gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30 Abs. 3 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hiezu erstattet die revisionswerbende Partei zum einen Vorbringen zur Einkommens- und Vermögenssituation ihres Vereinsobmanns sowie dessen Ehefrau. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde allerdings voraussetzen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist (§ 30 Abs. 2 VwGG); auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vereinsobmanns und dessen Ehefrau kommt es insoweit nicht an.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150081.L01Im RIS seit
14.02.2019Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019