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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §2 Abs3a;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde gemäß § 2 Abs. 3a in Verbindung mit § 6 AWG 2002 festgestellt, dass die Elektroofenschlacke aus der Produktion der mitbeteiligten Partei kein Abfall ist. Schon im Hinblick auf die Bindungswirkungen einer Feststellung nach § 6 AWG 2002 (vgl. dazu die Nachweise bei Bumberger/Hochholdinger, Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, 2. Auflage, S.113, E 1 und E 2) ist davon auszugehen, dass die im Revisionsfall getroffene Feststellung einem Vollzug zugänglich ist und daher eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich in Frage kommt (vgl. auch z.B. VwGH 17.8.2011, AW 2011/07/0047,mwN).
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050271.L01Im RIS seit
14.02.2019Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019