RS Vwgh 2018/12/14 Ra 2018/05/0271

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Veröffentlicht am 14.12.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs3a;
AWG 2002 §6;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde gemäß § 2 Abs. 3a in Verbindung mit § 6 AWG 2002 festgestellt, dass die Elektroofenschlacke aus der Produktion der mitbeteiligten Partei kein Abfall ist. Schon im Hinblick auf die Bindungswirkungen einer Feststellung nach § 6 AWG 2002 (vgl. dazu die Nachweise bei Bumberger/Hochholdinger, Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, 2. Auflage, S.113, E 1 und E 2) ist davon auszugehen, dass die im Revisionsfall getroffene Feststellung einem Vollzug zugänglich ist und daher eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich in Frage kommt (vgl. auch z.B. VwGH 17.8.2011, AW 2011/07/0047,mwN).

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050271.L01

Im RIS seit

14.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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