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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §35;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/18/0492Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der Österreichischen Botschaft Damaskus, den gegen die Erkenntnisse vom 31. Juli 2018, Zlen. W101 2184783-1/6E, W101 2184785-1/6E, W101 2184786-1/6E, W101 2184787-1/5E, betreffend Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Asylgesetz 2005 (mitbeteiligte Parteien:
1. LA, 2. RH, 3. RA, 4. SA, 5. TA, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 32), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Beschwerden der Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 6. Oktober 2017, mit dem die Anträge der Mitbeteiligten auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit § 35 Asylgesetz 2005 abgewiesen worden waren, statt und hob den verwaltungsbehördlichen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG auf. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
2 Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, die Botschaft sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Mitbeteiligten keine Familienangehörigen der asylberechtigten Bezugsperson in Österreich seien. Der Bescheid sei daher ersatzlos zu beheben. Die Behörde sei jedoch verpflichtet, den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen und den Mitbeteiligten die entsprechenden Visa auszustellen.
3 Dagegen erhob die Österreichische Botschaft Damaskus Amtsrevisionen, in denen sie im Wesentlichen geltend macht, durch die ersatzlose Behebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides sei es der Österreichischen Botschaft nun - entgegen dem Auftrag des BVwG - verwehrt, eine neuerliche Entscheidung über die Visa, die bescheidmäßig zu erfolgen habe, zu treffen. Diese unvertretbare Verfahrenssituation begründe eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG.
4 Über diese Revisionen wurde mit hg. Verfügung vom 22. Oktober 2018 das Vorverfahren eingeleitet.
5 Mit den nun vorliegenden Anträgen vom 17. Dezember 2018 begehrt die Österreichische Botschaft die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Amtsrevisionen und führt dazu im Wesentlichen aus, die Behörde sei aufgrund der bekämpften Erkenntnisse verpflichtet, Visa auszustellen. Würde sie dem entsprechen, fiele ihr rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes weg. Darin liege eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Behörde zu vertretenden öffentlichen Interessen.
6 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
7 Bei einer Amtsrevision ist als "unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei" eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt. Im Übrigen ist es erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dargelegt werden, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt (vgl. etwa jüngst VwGH 25.10.2018, Ra 2018/10/0145, mwN).
8 Die Österreichische Botschaft Damaskus begründet ihre Amtsrevision im Wesentlichen damit, die angefochtenen Erkenntnisse stünden mit sich selbst im Widerspruch, in dem einerseits der verwaltungsbehördliche Bescheid ersatzlos behoben werde (womit eine neuerliche Entscheidung der Österreichischen Botschaft nicht mehr in Betracht komme) und andererseits der Österreichischen Botschaft in der Begründung der Entscheidung aufgetragen werde, einen neuen Bescheid zu erlassen.
9 Schon ausgehend von diesem Revisionsvorbringen ist nicht zu erkennen, worin der von der Österreichischen Botschaft nunmehr behauptete unverhältnismäßige Nachteil liegen soll, wäre danach doch eine unklare Verfahrenssituation gegeben, die einer Erlassung eines Ersatzbescheides (vorerst) entgegenstünde.
10 Selbst wenn das Vorbringen im nunmehr gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aber dahingehend zu verstehen wäre, dass die Österreichische Botschaft sich aufgrund der angefochtenen Erkenntnisse verpflichtet sieht, den Mitbeteiligten (unverzüglich) Visa auszustellen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen, worin in diesem Fall eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidungen zu sehen wäre, ist doch nicht (mehr) strittig, dass die Mitbeteiligten Familienangehörige der in Österreich befindlichen Bezugsperson sind und daher Anspruch auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Asylgesetz 2005 haben.
11 Den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung war somit nicht stattzugeben.
Wien, am 20. Dezember 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180491.L00Im RIS seit
14.02.2019Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019