TE Vwgh Beschluss 2019/1/23 Ra 2018/20/0542

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Veröffentlicht am 23.01.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Rechtssache der Revision des I E O in W, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2018, Zl. I414 2134267- 2/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der aus Nigeria stammende Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, dass er das Vorbringen zu seinen Fluchtgründen nicht zu spät und stets überstimmend erstattet habe. Diese Gründe seien aber vom Bundesverwaltungsgericht nicht ausreichend geprüft worden. Das Verwaltungsgericht habe auch keine Verhandlung durchgeführt, die nach einem langjährigen Aufenthalt in Österreich nicht unterbleiben dürfe. Zudem habe der Revisionswerber in der Beschwerde die für die Beurteilung der Integration maßgeblichen Tatsachen angeführt und die Länderberichte "substantiiert bemängelt". Weiters habe sich der Revisionswerber an die "Auflagen der Behörden" gehalten. Er sei willig und fähig, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren.

5 Soweit der Revisionswerber die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts anspricht und auch anmerkt, sein Vorbringen sei nicht ausreichend geprüft worden, ist er darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die vom Revisionswerber für seine Flucht (bereits anlässlich eines früher abgelehnten Asylantrages und auch nunmehr) ins Treffen geführten Gründe hätten keine Asylrelevanz aufgewiesen. Dass dies unzutreffend wäre, behauptet die Revision nicht, sodass das sich zu diesem Thema auf Verfahrensfehler berufende Revisionsvorbringen ins Leere geht.

6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0083, mwN).

7 Die in der Revision angesprochenen Umstände hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist, einbezogen. Vor dem Hintergrund der weiteren (unbestritten gebliebenen) Feststellungen, dass der Revisionswerber wegen Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt worden sei, er aus der Strafhaft geflohen sei und sich danach über einen Zeitraum von sechs Jahren dem Strafvollzug entzogen habe, er erst nachdem seine Festnahme hatte erfolgen können den Rest seiner Freiheitsstrafe verbüßt habe und anschließend in sein Heimatland abgeschoben worden sei, und dass er entgegen des gegen ihn rechtskräftig erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes im Jahr 2017 über Libyen und Italien unrechtmäßig wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei, ist nicht zu sehen, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, die öffentlichen Interessen an der Hintanhaltung des weiteren und eines künftigen Aufenthalts des Revisionswerbers im Bundesgebiet überwögen seine familiären und privaten Interessen, nicht dem Gesetz entsprochen hätte.

8 Der Revisionswerber behauptet in diesem Zusammenhang bloß pauschal und unsubstantiiert, dass die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz nicht vorgelegen wären. Aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen die diesbezüglichen Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu des Näheren VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018) nicht beachtet hätte, legt die Revision aber nicht konkret dar. Die vom Revisionswerber aufgestellte Prämisse, allein schon die lange Dauer seines (offenkundig gemeint: vor der nach den Feststellungen am 24. November 2016 erfolgten Abschiebung gelegenen) Aufenthalts hätte die Durchführung einer Verhandlung erfordert, stellt sich angesichts dieser Leitlinien als unzutreffend dar.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200542.L00

Im RIS seit

14.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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