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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Rechtssache der Revision der N A A in W, vertreten durch Dr. Andreas Frank, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Albertgasse 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2018, Zl. W170 2204361-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 11. Mai 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 8. August 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
3 Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die vorliegende außerordentliche Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil dem ausdrücklichen Antrag der Revisionswerberin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht entsprochen worden sei. Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen zur Zulässigkeit im Wesentlichen auf eine Aneinanderreihung von Rechtssätzen des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wobei allerdings ein konkreter Bezug zum vorliegenden Fall nicht hergestellt wird.
8 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil auf Grundlage der Revisionsausführungen nicht festgestellt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018) fallbezogen abgewichen wäre, zumal § 21 Abs. 7 BFA-VG Regelungen enthält, wann - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann.
9 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht wird, das gesteigerte Vorbringen in der Beschwerde verstoße nicht gegen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG, weil der Revisionswerberin nicht bewusst gewesen sei, dass sie auch ihre eigenen Fluchtgründe hätte vorbringen können und es ihr nicht möglich gewesen wäre, dieses Vorbringen früher zu erstatten, zeigt die Revision mit ihren unsubstantiiert gebliebenen Ausführungen nicht auf, dass die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgericht in unvertretbarer Weise erfolgt wäre.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 23. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200497.L00Im RIS seit
14.02.2019Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019