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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des A A, vertreten durch Dr. Alexandra Ehrlich-Rogner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Seilerstätte 15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2018, Zl. W220 2180811-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 19. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, als Hindu von Sikhs mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Er sei beschuldigt worden, Seiten ihres "Heiligen Buches" zerrissen zu haben.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag mit Bescheid vom 28. November 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. Juni 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
In der Begründung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es dem Revisionswerber nicht gelungen sei, eine persönliche Verfolgungsgefahr in seiner Heimat glaubhaft darzulegen. Auch bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungssituation hätte der Revisionswerber nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei in der Regel, insbesondere für einen gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerber, zumutbar. Im vorliegenden Fall seien im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, hervorgekommen.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe trotz des Umstandes, dass asylrelevante Verfolgungshandlungen von dritter Seite aus religiösen Gründen vorlägen, die Voraussetzungen für die Asylgewährung als nicht erfüllt angesehen. Gleichzeitig sei vom Bundesverwaltungsgericht aber eingeräumt worden, dass es in Indien immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen komme. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative bejaht, obwohl der Revisionswerber in seinem Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation geraten würde. Auf Grund der Weitergabe seines Bildes und seiner Daten über soziale Medien beschränke sich die Bedrohung seiner Person nicht nur auf seine Heimatregion. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für das Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich und entsprechend ausführlich beantwortet worden.
6 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers auseinandersetzte und diesem die Glaubwürdigkeit absprach. Dass die Beweiswürdigung im vorliegenden Fall in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre, vermag der Revisionswerber mit seinen bloß allgemein gehaltenen Ausführungen im Zulässigkeitsvorbringen nicht aufzuzeigen (vgl. zur eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung etwa VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0157, 0158, mwN).
7 Mit dem Vorbringen zur mangelnden Begründung einer innerstaatlichen Fluchtalternative wird schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan, weil diese Alternativbegründung nicht zum Tragen kommt und das rechtliche Schicksal der Revision somit nicht von der Lösung dieser Frage abhängen kann (vgl. VwGH 15.3.2016, Ro 2015/01/0014; 22.5.2018, Ra 2018/18/0220).
8 Darüber hinaus besteht bereits höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative (vgl. etwa ausführlich VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 23. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190417.L00Im RIS seit
14.02.2019Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019