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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr, den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision der K L in R, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 3. Juli 2018, LVwG-1- 175/2018-R7, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 16. Februar 2018 wurde die Revisionswerberin der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 5 iVm § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000,- Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 152 Stunden) verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dieses Straferkenntnis bestätigt, über die Revisionswerberin ein Kostenbeitrag von 2.000,-- Euro verhängt sowie erklärt, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Gemäß § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) sind die Behörden gemäß § 50 Abs. 1 (die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Landespolizeidirektion) und die in § 50 Abs. 2 und 3 GSpG genannten Organe (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden) zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach dem Glücksspielgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.
8 Eine Kontrolle nach § 50 Abs. 4 GSpG dient demnach grundsätzlich der Überwachung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht nur ausschließlich der Überwachung der Einhaltung des in den §§ 3 und 4 GSpG normierten Glücksspielmonopols. Sinn und Zweck einer Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht nur jene das Glücksspielmonopol des Bundes betreffenden Bestimmungen eingehalten werden (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2017/17/0809, mwN)
9 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einer Kontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (noch) keine Situation vorliegt, in der ein Aussageverweigerungsrecht im Falle der Selbstbezichtigung überhaupt zum Tragen kommen kann (vgl. VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0958, mwN; 24.2.2014, 2013/17/0834). Das Verwaltungsgericht stellte im vorliegenden Fall fest, dass während der Kontrolle und anlässlich der von der einschreitenden Beamtin vorgenommenen Dokumentation der Vorgänge der Bildschirm des Computers erloschen sei und sich nicht mehr hochfahren habe lassen. Auch das Behältnis mit dem Banknoteneinzug sei noch ungeöffnet gewesen. Diese Feststellungen werden von der Revisionswerberin nicht bestritten. Inwiefern das angefochtene Erkenntnis von der oben zitierten Rechtsprechung abweicht, ist daher nicht ersichtlich.
10 Wenn die Revisionswerberin einen Feststellungsmangel hinsichtlich des Unvermögens der Revisionswerberin, den Computer hochzufahren bzw. das Behältnis zu öffnen, moniert, ist dieser Einwand, abgesehen von der fehlenden Darstellung einer aufzugreifenden Rechtsfrage, angesichts der zu diesem Themenkreis explizit getroffenen Feststellungen (ES 5ff) nicht nachvollziehbar.
11 Hinsichtlich des Zulässigkeitsvorbringens, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Beweisanträgen ab, ist auszuführen, dass, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (z.B. VwGH 6.9.2018, Ra 2017/17/0647). Derartiges wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt.
12 Die hg. Rechtsprechung räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist (vgl. VwGH 30.5.2018, Ra 2018/09/0010). Im gegenständlichen Straferkenntnis wurde die Strafnorm des § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG angeführt. Aus § 52 Abs. 1 GSpG ergibt sich klar, dass Verwaltungsübertretungen u.a. in dem Fall der Z 5 mit Geldstrafen bis zu 22.000,-- Euro zu bestrafen sind. Wiewohl die Revisionswerberin dies in ihrer Zulassungsbegründung ebenso darstellt, ist nicht ersichtlich, dass sie im konkreten Fall ihre Verteidigungsrechte nicht wahrnehmen hätte können.
13 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
14 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090162.L00Im RIS seit
14.02.2019Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019