TE Vwgh Beschluss 2019/1/29 Ra 2018/08/0224

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §4 Abs1 Z6 idF 2009/I/083;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des W R in F, vertreten durch Dr. Christof Herzog, Rechtsanwalt in 9560 Feldkirchen, 10. Oktober-Straße 12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2018, Zl. W209 2179413- 1/4E, betreffend Pflichtversicherung und Beiträge nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber im Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 1999 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen und verpflichtet sei, monatliche Beiträge in näher bezeichneter Höhe zu entrichten. Begründend stützte sich das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass die Einkommensteuerbescheide des Revisionswerbers betreffend die Jahre 1998 und 1999 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 170.781,16 bzw. EUR 163.949,91 ausgewiesen hätten, die aus einer in dieser Zeit ausgeübten inländischen Tätigkeit als Vorstandsmitglied stammten.

5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Der Revisionswerber erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vorliege, ob die Tätigkeit als Vorstandsmitglied unter den Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu subsumieren sei. Dazu wird ausgeführt, dass in der Fassung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die "für die gegenständlich relevanten Zeiträume

1.1.1998 bis 31.12.1999 heranzuziehen ist, ... entgegen der

aktuellen Bestimmung der rechtlich verbindliche Zusammenhang zwischen dem Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides und dem Eintritt der Pflichtversicherung nicht vorgesehen" gewesen sei. Der Konnex mit dem Vorliegen von rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden gelte daher für die betreffenden Zeiträume ausdrücklich nicht. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die eine Bindung "an die einkommensteuerrechtliche Judikatur" herstelle, könne für die bezughabenden Zeiträume nicht herangezogen werden.

7 § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfasste aber schon in der ursprünglichen Fassung BGBl. I Nr. 139/1997 "selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen". Zwar wurden der zweite und dritte Satz des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, wonach der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen ist, sofern keine Versicherungserklärung abgegeben wird, erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 139/1998 angefügt. Daraus folgt aber schon deswegen nichts für eine (mangelnde) Bindung an die Einkommensteuerbescheide in den Jahren 1998 und 1999, weil die genannte Änderung gemäß § 276 Abs. 1 Z 5 GSVG rückwirkend mit 1. Jänner 1998 in Kraft getreten ist. Es ist daher völlig unerfindlich, warum die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verknüpfung zwischen der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und der Einkommensteuerpflicht nicht auch für die Jahre 1998 und 1999 gelten soll (vgl. etwa - genau diese Jahre betreffend - VwGH 24.1.2006, 2003/08/0231).

8 Entgegen dem weiteren Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Tätigkeit als Vorstandsmitglied, sofern sie in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird, grundsätzlich um eine betriebliche Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG handelt (vgl. nunmehr allerdings § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG idF BGBl. I Nr. 83/2009, aus dem sich ergibt, dass Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften jedenfalls der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen, sodass die subsidiäre Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgeschlossen ist; das Verhältnis zwischen dem für die Jahre 1998 und 1999 noch maßgeblichen § 4 Abs. 3 Z 10 ASVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 139/1997 und § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG wird in der Revision nicht angesprochen, weshalb darauf im Rahmen der Zurückweisung nicht einzugehen ist).

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080224.L00

Im RIS seit

14.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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