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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ÄrzteG 1984 §84 Abs4 Z7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Dr. M D in O, vertreten durch Mag. Markus Lechner, Rechtsanwalt in 6911 Lochau, Althaus 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2018, Zl. W201 2149303-1/9E, betreffend Einzelvertragsstreitigkeit nach § 344 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Paritätische Schiedskommission für das Land Steiermark; mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse in 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, vertreten durch Rechtanwaltkanzlei Destaller - Mader - Pall GesBr. in 8010 Graz, Wastiangasse 7), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht als Arzt für Allgemeinmedizin in einem Einzelvertragsverhältnis mit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK).
2 Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2016 beantragte er bei der Paritätischen Schiedskommission für das Land Steiermark (der belangten Behörde) die Feststellung, dass er auf Grund seines Einzelvertrages zu keinem Wochenendbereitschaftsdienst verpflichtet sei, in eventu, dass er zu einem Wochenendbereitschaftsdienst nur in einem "Vierer-Rad" oder einem höheren Dienstrad verpflichtet sei.
3 Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass laut § 16 des zwischen der Ärztekammer für Steiermark und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Gesamtvertrages die Vertragsärzte zur Teilnahme an dem durch die Ärztekammer errichteten Bereitschaftsdienst verpflichtet seien; ein solcher Bereitschaftsdienst sei aber nicht errichtet worden, er sei lediglich "gelebte Praxis" ohne rechtliche Grundlage. Im Dienstsprengel des Revisionswerbers bestünden vier Kassenvertragsstellen, von denen jedoch eine unbesetzt sei. Bereitschaftsdienst in einem "Vierer-Sprengel" bedeute Wochenendbereitschaftsdienst alle vier Wochen; auf Grund der Vakanz drohe dem Revisionswerber aber, zu Bereitschaftsdiensten alle drei Wochen herangezogen zu werden. Eine so weitgehende Verpflichtung könne auf keinen Fall bestehen, zumal die Nichtbesetzbarkeit einer Kassenvertragsstelle nicht seine Rechtssphäre, sondern jene der GKK betreffe.
4 Die belangte Behörde wies das Begehren des Revisionswerbers mit Bescheid vom 6. Februar 2017 ab. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass ein Bereitschaftsdienst im Sinn des § 16 des Gesamtvertrages "errichtet" worden sei, sodass der Revisionswerber auch zur Teilnahme daran verpflichtet sei. Weder dem Gesamtvertrag noch der gesamtvertraglichen (Zusatz-)Vereinbarung betreffend die Honorierung könne entnommen werden, dass er nur in einem "Vierer-Rad" bzw. höheren Dienstrad Dienste zu verrichten habe.
5 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.
6 Es stellte fest, dass im "Dienstsprengel" des Revisionswerbers vier Kassenplanstellen für Allgemeinmediziner bestünden, wobei eine zum Zeitpunkt der Antragstellung unbesetzt gewesen sei und eine weitere von einem Vertretungsarzt betreut werde, der keine Bereitschaftsdienste absolviere. Die Absolvierung von Bereitschaftsdiensten sei bisher gelebte Praxis gewesen. Die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes durch die Ärztekammer im Sinn des § 84 Abs. 4 Z 7 ÄrzteG 1998 sei aber unstrittig nicht erfolgt.
7 § 16 des Gesamtvertrages verpflichte die Ärzte grundsätzlich zur Teilnahme an Bereitschaftsdiensten; es sei daher auch eine entsprechende Honorierung festgelegt. Dementsprechend habe der VfGH im Erkenntnis vom 10.12.2014, B 967/2012 u.a., ausgesprochen, dass schon der Gesamtvertrag zur Teilnahme an notärztlichen Diensten dem Grunde nach verpflichte. Der Inhalt des Gesamtvertrages lasse jedoch keine Rückschlüsse auf die Anzahl der Bereitschaftsdienste zu, die von den Ärzten im Dienstsprengel zu verrichten seien. Vielmehr bestimme § 16 des Gesamtvertrages, dass die Kammer im Einvernehmen mit den Versicherungsträgern einen Bereitschaftsdienst einrichte, wobei die Einteilung der Dienstsprengel ebenfalls einvernehmlich zu regeln sei. Wie oft der einzelne Vertragsarzt verpflichtet sei, Bereitschaftsdienste zu leisten, sei nicht geregelt. Eine derartige Einteilung vorzunehmen, obliege vielmehr der örtlich zuständigen Ärztekammer, die diesbezüglich im Einvernehmen mit den Versicherungsträgern vorzugehen habe. Wie von allen Verfahrensparteien unbestritten geblieben sei, habe zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung eine derartige Einteilung nicht bestanden. Für das
4. Quartal 2017 und für das 1. Quartal 2018 liege jedoch nunmehr eine Einteilung der Wochenend- und Feiertagsdienste vor, wonach der Revisionswerber ungefähr einmal im Monat Bereitschaftsdienst zu leisten habe. Da es der örtlich zuständigen Ärztekammer obliege, im Einvernehmen mit der Krankenkasse eine Einteilung vorzunehmen, und rechtliche Grundlagen dafür, wie oft ein Bereitschaftsdienst von den einzelnen Vertragsärzten zu leisten seien, nicht vorlägen, sei auch das Eventualbegehren abzuweisen gewesen.
8 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die mitbeteiligte GKK erwogen hat:
9 Die Revision ist - entgegen dem nur formelhaft begründeten Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts - zulässig. Zwar stellt die Frage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, im Allgemeinen nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Der Auslegung einer Bestimmung eines Gesamtvertrages iSd § 341 ASVG - und sei es auch (wie hier) nur als Vorfrage - kommt allerdings wegen des größeren hievon betroffenen Personenkreises nur dann keine grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn die relevante Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt oder die Auslegung klar und eindeutig ist. Die hier strittige, in der Revision unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfene Frage ist auch nicht so spezifisch, dass die typische Betroffenheit eines größeren Personenkreises zu verneinen wäre (vgl. VwGH 30.1.2018, Ro 2017/08/0019 bis 0032, mwN).
10 § 16 des Gesamtvertrages über kurative Leistungen, abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Steiermark und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Steiermärkische GKK und weitere Versicherungsträger, in der hier maßgeblichen Fassung lautet unter der Überschrift "Bereitschaftsdienst":
"Der Vertragsarzt ist zur Teilnahme an dem Bereitschaftsdienst verpflichtet, den die Kammer im Einvernehmen mit den im § 2 genannten Versicherungsträgern - diese allenfalls gemeinsam mit den nach dem B-KUVG, GSVG und BSVG eingerichteten Versicherungsträgern sowie den Krankenfürsorgeeinrichtungen - errichtet. Die Einteilung der Dienstsprengel ist einvernehmlich zu regeln."
11 Gemäß § 84 Abs. 4 Z 7 ÄrzteG 1998 obliegt der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte "die Einrichtung eines ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes".
12 Die förmliche Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes durch die dafür zuständige Ärztekammer war im vorliegenden Fall bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht unstrittig nicht erfolgt (vgl. demgegenüber etwa zur als Verordnung zu qualifizierenden, auf der Homepage der Ärztekammer für Oberösterreich kundgemachten Regelung des Bereitschaftsdienstes durch die Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte der genannten Kammer Wallner in Aigner/Resch/Wallner, Gmundner Medizinrechtskongress 2008 (2009) 79 (90 ff)). Eine solche förmliche Einrichtung wäre aber erforderlich gewesen, um daraus eine Verpflichtung gemäß § 16 des Gesamtvertrages ableiten zu können. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10.12.2014, B 967/2012 u.a., zu vergleichbaren Gesamtvertragsbestimmungen ausgeführt, dass keine Bedenken dagegen bestünden, wenn der Gesamtvertrag zur Teilnahme an notärztlichen Diensten dem Grunde nach verpflichte und die Konkretisierung der einzelnen Dienste der Erstellung eines Dienstplans durch die zuständige Ärztekammer überlasse. Allerdings setzt dies ein Vorgehen der zuständigen Ärztekammer in der nach den standes- und organisationsrechtlichen Regelungen vorgesehenen Form voraus, konkret also eine Beschlussfassung der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte gemäß § 84 Abs. 4 Z 7 ÄrzteG 1998, die - soweit dadurch Pflichten der Kurienmitglieder begründet werden - in die Erlassung einer Verordnung zu münden hat (vgl. allgemein zur Kompetenz der Kurienversammlung zur Erlassung von Rechtsverordnungen Wallner in Gmundner Kommentar (2016), §§ 84-85 ÄrzteG 1998 Rz 12). Zusätzlich bedarf es nach § 16 des Gesamtvertrages des Einvernehmens mit dem jeweiligen Versicherungsträger, um die entsprechende gesamtvertragliche Verpflichtung auszulösen.
13 Hingegen kann aus einer bloßen "gelebten Praxis" keine Verpflichtung eines Vertragsarztes nach § 16 des Gesamtvertrages abgeleitet werden, zumal das konkrete Ausmaß der Verpflichtung nicht bestimmbar bzw. von jederzeit möglichen faktischen Änderungen der jeweiligen "gelebten Praxis" abhängig wäre.
14 Da das Bundesverwaltungsgericht somit die Rechtslage verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
15 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080181.L00Im RIS seit
14.02.2019Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019