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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des R in L, vertreten durch Prutsch und Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Joanneumring 6/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. November 2018, Zl. LVwG 30.13-439/2018-19, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Leibnitz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R GmbH zur Last gelegt, dass auf einer näher genannten Baustelle Lagerungen von Rigipsplatten so vorgenommen worden seien, dass Arbeitnehmer durch das Lagergut gefährdet worden seien; die Rigipsplatten seien zu steil an der Mauer gelagert gewesen, 23 Rigipsplatten seien auf einen Arbeitnehmer gefallen. Dadurch habe der Revisionswerber § 15 Abs. 1 BauV iVm § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG verletzt, weshalb eine Geldstrafe von EUR 1.162,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 22 Stunden) verhängt wurde.
5 Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung auf die ordnungsgemäße Lagerung der Rigipsplatten Bezug nimmt (Punkte 1.2. bis 1.5. der Revision), vermag er eine Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufzuzeigen.
6 Das Verwaltungsgericht hat anhand der Feststellungen über den steilen Lagerungswinkel und das daraus folgende Umfallen der Platten auf eine unsachgemäße Lagerung geschlossen. Weder hat der Revisionswerber einen Widerspruch dieser Rechtsauffassung zu bestehender Judikatur aufgezeigt, noch fehlt zur Frage, wie eine Lagerung im Allgemeinen so zu erfolgen hat, dass dadurch Arbeitnehmer nicht gefährdet werden, Rechtsprechung, weil es jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängt, ob eine Lagerung ordnungsgemäß im Sinne von § 15 Abs. 1 BauV erfolgte.
7 Unter Verweis auf VwGH 11.9.2013, 2013/02/0047; 21.5.2008, 2007/02/0279; 30.10.2006, 2006/02/0248 und 0249 und 11.8.2006, 2005/02/0224, argumentiert der Revisionswerber, der Arbeitgeber hafte nicht für auf anderen Baustellen gelieferte und gelagerte Arbeitsmaterialien, sondern nur bei Betreten von (fremden) Vorrichtungen und Einrichtungen.
8 Dabei übersieht der Revisionswerber die in VwGH 11.9.2013, 2013/02/0047, gestellte Rechtsfrage, "ob ein Arbeitnehmer bei Arbeiten im Unternehmen (in der Betriebsstätte) des Vertragspartners des Arbeitgebers deshalb den Schutz des ASchG verliert, weil es dort Gefahren für den Arbeitnehmer gibt, deren Erkennen und Beseitigen der Sphäre des Vertragspartners des Arbeitgebers zuzurechnen ist", die dahin beantwortet wurde, dass sich aus der dort dargestellten Rechtslage für den dortigen Beschwerdefall ergibt, "dass die CGmbH als Arbeitgeberin jedenfalls auch auf der "auswärtigen Arbeitsstelle" der ÖGmbH zur Einhaltung der Bestimmungen des ASchG verpflichtet war".
9 Die vom Revisionswerber vermutete Einschränkung der Verantwortung des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer ergibt sich sohin aus den von ihm zitierten Erkenntnissen nicht.
10 Bei den Ausführungen zum Kontrollsystem geht der Revisionswerber von einem Sachverhalt aus, der nicht den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses an den vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalt gebunden (§ 41 VwGG). Eine substanziierte Verfahrensrüge findet sich zu diesem Thema nicht in der Zulässigkeitsbegründung, zumal auch die Beweisthemen zur Begründung der Beiziehung eines Sachverständigen reine Rechtsfragen betreffen.
11 Auch bei den weiteren Ausführungen zur Schuldform und zur Straffrage vermag der Revisionswerber eine wesentlich Rechtsfrage nicht aufzuzeigen, weil er lediglich pauschal ohne Anführung konkreter Rechtsprechung dem Verwaltungsgericht unrichtige Rechtsanwendung vorwirft (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2017/02/0198, mwN).
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020010.L00Im RIS seit
14.02.2019Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019