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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision des R H in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. September 2018, Zl. VGW-031/088/10676/2018-13, betreffend Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde betreffend Übertretung des Art. 2 § 1 Abs. 1 SPG idF BGBl. I Nr. 152/2013 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Die revisionswerbende Partei ist der am 20. Dezember 2018 an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Beschluss eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 30. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010490.L00Im RIS seit
14.02.2019Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019