TE Vwgh Beschluss 2019/1/30 Ra 2018/01/0490

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision des R H in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. September 2018, Zl. VGW-031/088/10676/2018-13, betreffend Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde betreffend Übertretung des Art. 2 § 1 Abs. 1 SPG idF BGBl. I Nr. 152/2013 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1 Die revisionswerbende Partei ist der am 20. Dezember 2018 an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Beschluss eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 30. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010490.L00

Im RIS seit

14.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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