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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufwandersatzV VwGH 2014 §1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, in der Fristsetzungssache der P M in V, vertreten durch Dr. Peter Klaunzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, gegen das Landesverwaltungsgericht Tirol in einer Angelegenheit nach dem Gehaltsgesetz 1956, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Land Tirol hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 3. Jänner 2019, LVwG-2016/27/1801-4, erlassen und eine Ausfertigung desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Ein "ERV-Zuschlag" ist nach diesen Bestimmungen nicht gesondert zuzusprechen.
Wien, am 30. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019120002.F00Im RIS seit
14.02.2019Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019