TE Vwgh Beschluss 2019/1/30 Fr 2019/12/0002

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014 §1 Z1 lita;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §56 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, in der Fristsetzungssache der P M in V, vertreten durch Dr. Peter Klaunzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, gegen das Landesverwaltungsgericht Tirol in einer Angelegenheit nach dem Gehaltsgesetz 1956, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Land Tirol hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 3. Jänner 2019, LVwG-2016/27/1801-4, erlassen und eine Ausfertigung desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Ein "ERV-Zuschlag" ist nach diesen Bestimmungen nicht gesondert zuzusprechen.

Wien, am 30. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019120002.F00

Im RIS seit

14.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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