Norm
ASVG §333Rechtssatz
Weder die Beteiligung an einem anderen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und noch weniger die reine Konzernverbundenheit mit einem solchen Unternehmen führen für sich allein dazu, dass unter dem Aspekt des § 333 ASVG die Dienstnehmer des einen Unternehmens auch solche des (bzw aller) anderen Unternehmen wären. Entscheidend ist die rechtliche Selbständigkeit des Arbeitgebers des Geschädigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132388Im RIS seit
14.02.2019Zuletzt aktualisiert am
19.02.2021