Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Verspätete Dienstantritte, Alkoholisierung im Dienst, GeldstrafeText
DISZIPLINARERKENNTNIS
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Mag. Friedrich PAUL als Senatsvorsitzenden sowie MR Mag. Felix KOLLMANN und ADir Veronika SCHMIDT als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IV nach der am 12. Dezember 2018 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Mag. Ursula BACHMAIR, MBA und des Beschuldigten NN, vertreten durch den Beamten Thomas Konetschny, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
NN
Beamter des Ruhestandes
ehem. Hilfsdienst/Distruibution in der ZB XX
ist
s c h u I d i g.
Er hat als Hilfsdienst in der Zustellbasis XX
1. am 31. August 2016 seinen Dienst, nicht wie vorgesehen um 4:45 Uhr, sondern mit erheblicher Verspätung, nämlich um 9:55 Uhr, angetreten,
2. am 6. Oktober 2016 seinen Dienst erneut verspätet, nämlich erst um 6:32 Uhr, statt um 5:00
Uhr, angetreten,
3. seinen Dienst nach seinem Krankenstand am 29. November 2016 statt um 4:45 Uhr, erst um
5:17 Uhr, angetreten und
4. am 30. November 2016 seinen Dienst nicht nur verspätet, sondern derart alkoholisiert angetreten, dass eine Weiterbelassung im Dienst aus Sicherheitsgründen nicht möglich war.
NN hat damit die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten Dienstrechtsgesetz 1979, nämlich
die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist (§ 48 Abs. 1 BDG 1979)
und
in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche
Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)
sowie hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 4. überdies
seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979)
schuldhaftverletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen
Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 134 Abs. Z 2 BDG 1979 die
Disziplinarstrafe der
Geldstrafe
in der Höhe von € 200
verhängt.
Gemäߧ 117 Abs. 2 BDG 1979 wird festgehalten, dass keine Verfahrenskosten zu ersetzen sind.
Begründung
NN, geboren am xx.xx.1961, geschieden, stand seit 3. November 1981 im
Postdienst und wurde als Hilfsdienst/Distribution in der Zustellbasis XX verwendet. Mit 1. April 1986 wurde er zum Beamten ernannt.
Der Beamte war als Hilfsdienst unter anderem für die Übernahme und Entladung der Kurswagen zuständig. ·
Über den Beamten wurde wegen seiner häufigen verspäteten Dienstantritte bereits mit Disziplinarverfügung vom 22. Juli 2016 eine Geldbuße in der Höhe von EUR 150,-- rechtskräftig verhängt. Im damaligen Zeitraum unterzog sich der Beamte wegen seines Alkoholkonsums einer Behandlung im Sozialmedizinischen Zentrum Baumgartner Höhe, Otto-Wagner-Spital.
Ungeachtet seiner disziplinären Bestrafung ist es am 31. August 2016, somit lediglich ein Monat nach Verhängung der Disziplinarstrafe, erneut zu einem verspäteten Dienstantritt im erheblichen Ausmaß gekommen. Trotz mehrmaliger telefonischer Kontaktaufnahmen und des Einsatzes eines Boten ist NN um 5 Stunden 10 Minuten verspätet zum Dienst erschienen.
ln seiner niederschriftlichen Einvernahme am 1. September 2016 gab der Beamte an, dass er sein Handy nicht vollständig aufgeladen hätte, weshalb die Weckfunktion ausgefallen wäre. Ein allfälliger Alkoholkonsum wäre nicht die Ursache für die Verspätung gewesen, weil er seit seiner Behandlung auch keinen Alkohol mehr konsumieren würde.
Als Begründung für die Verspätung am 6. Oktober 2016 gab NN an, dass er an diesem
Tag den Wecker nicht gehört hätte.
NN befand sich vom 16. November bis 28. November 2016 im Krankenstand. Am 29. November 2016 habe er seinen Dienst wieder mit Verspätung, nämlich erst um 5:17 Uhr statt um
4:45 Uhr angetreten. Trotz Symptome einer leichten Alkoholisierung wurde von den Vorgesetzten beim Beamten eine Dienstfähigkeit angenommen.
Der Beamte hat am 30. November 2016 seinen Dienst wiederum -wenn auch nur wenig - verspätet angetreten. Da beim Beamten nach seinem Dienstantritt von seinen Vorgesetzten sehr deutliche Alkoholisierungsmerkmale, wie Alkoholgeruch, ein unsicherer, leicht wankender Gang, wahrgenommen wurden, ein fehlerfreies, ordnungsgemäßes Arbeiten nicht mehr zu erwarten war sowie durch den beeinträchtigten Zustand ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für den Dienstbetrieb gegeben war, wurde dieser von seinem Vorgesetzten vom Dienst freigestellt und nach Hause entlassen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Disziplinaranzeige des Personalamtes Wien vom 13. Dezember 2016, den niederschriftliehen Einvernahmen des NN vom 1. September 2016, 6. Oktober 2016 und 30. November 2016 sowie den SAP-Ausdrucken.
Der Senat hat Folgendes erwogen:
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2018 zeigte sich NN geständig und einsichtig.
Das Disziplinarrecht hat den Zweck, Beeinträchtigungen des Vertrauensverhältnisses, die durch Fehlverhalten der Beamtinnen und Beamten entstehen, zu beseitigen bzw. zu vermeiden. Einerseits soll ein konstruktiver Gesinnungswandel (Einsicht) erreicht werden, der davon abhält, künftig weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen (Spezialprävention), andererseits muss mit dem Strafmittel auch ein Signal an andere Beamtinnen und Beamte gesetzt werden, diese von der Begehung ähnlicher Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, beziehungsweise ihr normgerechtes Verhalten zu bestätigen (Generalprävention).
Die Einhaltung der vorgeschriebenen Dienstzeiten, insbesondere das pünktliche Erscheinen, stellt eine der wesentlichen Dienstpflichten eines Beamten dar. Nur so kann eine reibungslose Dienstabwicklung gewährt werden. Wer nicht pünktlich erscheint, bereitet sowohl seinen Vorgesetzten als auch seinen Arbeitskollegen unnötige Mehrarbeit und verursacht spürbare Betriebsstörungen.
Gleiches gilt, wenn ein Beamter alkoholisiert seinen Dienst antritt, damit seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und in letzter Konsequenz nach Hause geschickt werden muss. Zudem gefährdet er in seinem alkoholisierten Zustand sich selbst und seine Arbeitskollegen.
Der Beamte hat gegen bestehende interne Weisungen (absolutes Alkoholverbot) der Österreichischen Post AG verstoßen und darüber hinaus auch die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift für den Postbetriebsdienst (§ 6 Abs. 4), wonach u.a. der Alkoholgenuss vor und während der Dienstzeit verboten ist, missachtet.
Die Weisung, ein absolutes Alkoholverbot einzuhalten, ist jedenfalls gerechtfertigt, um einen möglichst rationellen und sicheren Arbeitseinsatz zu gewährleisten und einen massiven Imageverlust des Unternehmens Österreichische Post AG hintanzuhalten. Alkoholisierte Mitarbeiter
würden das Vertrauen der Postkunden - auch der potenziellen - in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben schädigen sowie berechtigten Unmut in der Bevölkerung erregen (§ 43 Abs.
2 BDG 1979). Demnach sieht nicht umsonst die Unfallverhütungsvorschrift Post vor, dass jeder
Mitarbeiter seinen Dienst ohne eine alkoholbedingte Beeinträchtigung anzutreten bzw. zu erbringen hat.
Aufgrund der hohen Wichtigkeit dieser unternehmensinternen Vorschriften werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den jährlich vorgeschriebenen Schulungen auf das absolute Alkoholverbot eindringlich und nachweislich hingewiesen.
Die Befolgung dienstlicher Weisungen, insbesondere die Einhaltung des absoluten Alkoholverbotes, stellt eine der Kernpflichten eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann (§ 44
Abs. 1 BDG 1979).
ln spezialpräventiver Hinsicht war aber zu berücksichtigen, dass NN mit Ablauf des
30.11.2018 in den Ruhestand versetzt wurde und damit eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist. Aus generalpräventiven Gründen bestand dennoch Handlungsbedarf, da klar zu stellen ist, dass eine derart gleichgültige Einstellung gegenüber den Dienstpflichten keinesfalls toleriert wird.
Für die Strafbemessung wurde mildernd das reumütige Geständnis herangezogen.
Unter Abwägung der ausgeführten Erschwerungs- und Milderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 200 schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß sollte gerade noch ausreichend sein, um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Bei der Strafbemessung wurden auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten angemessen berücksichtigt.
NN hat einen Ruhebezug von Euro 1.370 brutto/Monat, keinerlei Sorgepflichten, Miete
465 Euro.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Nach mündlicher Verkündigung des Erkenntnisses erfolgte die Rechtsmittelbelehrung durch den
Vorsitzenden.
Sowohl Verteidiger/Beschuldigter, als auch Disziplinaranwältin gaben einen Rechtsmittelverzicht ab. Somit ist das Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen.
-End-
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019