TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/25 97/02/0187

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Veröffentlicht am 25.06.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

ABGB §1297;
StVO 1960 §24 Abs1 litl;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des AS in W, vertreten durch DDr. Elisabeth Steiner und Dr. Daniela Witt-Dörring, Rechtsanwälte in Wien I, Nibelungengasse 1/3/46, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. März 1997, Zl. UVS-03/M/04/00065/97, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 565.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig befunden, er habe am 30. Oktober 1995 um 12.06 Uhr an einem näher genannten Ort in Wien sein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug vor einer Behindertenrampe abgestellt, wodurch Behinderte mit Rollstuhl am Fortkommen gehindert gewesen seien. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. l StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von S 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurde.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass aus den vom Beschwerdeführer ergänzend - im Zuge der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung - vorgelegten Fotos eine deutliche Absenkung der Gehsteigkante vor einem der Anschrift nach näher bezeichneten Haus gegenüber der Einmündung einer näher genannten Gasse ersichtlich sei, jedoch kein Verkehrszeichen auf die Behindertenrampe hinweise. Der Beschwerdeführer habe am Abstellort die Gehsteigabsenkung (Behindertenrampe) nach eigenen Angaben nicht bemerkt. Diese Verantwortung könne ihn jedoch nicht entschuldigen, weil er bei jedem Abstellen eines Fahrzeugs die Rechtmäßigkeit seiner Vorgangsweise zu prüfen habe. Eine solche Prüfung hätte ergeben, dass es sich bei der gegenständlichen Gehsteigabsenkung, die sich in der Verlängerung des Gehsteiges einer näher genannten Gasse befinde, um eine Behindertenrampe handle. Es sei zwar richtig, dass zusätzliche Bodenmarkierungen oder ein Fußgängerübergang die Erkennbarkeit dieser Rampe verbessert hätten, doch sei sie auch zum Tatzeitpunkt bei Anwendung der jedem Fahrzeuglenker zumutbaren Sorgfalt erkennbar gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. l StVO ist das Halten und Parken vor Behindertenrampen verboten. Eine nähere Definition des Begriffes Behindertenrampe ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Wie bei Messiner, StVO, 10. Auflage, unter FN 10 zu § 24 StVO, S. 587, in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, sind unter "Behindertenrampen" in der Praxis meist im Kreuzungsbereich vorgenommene Abschrägungen der Gehsteigkanten (Rand- oder Bordsteine) zu verstehen, die insbesondere den Benützern von Rollstühlen die Überwindung der Rand- und Bordsteine ermöglichen oder erleichtern sollen.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht , dass Behindertenrampen im Einzelfall mangels einer klar erkennbaren Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nur schwer erkennbar sein können.

Dies trifft auch im Beschwerdefall insofern zu, als zum Tatzeitpunkt entsprechende Bodenmarkierungen betreffend Parkflächen in diesem Bereich fehlten und die vorhandene Absenkung infolge geringer Höhe der an die Rampe anschließenden Rand- oder Bordsteine des übrigen Gehsteiges - was auch aus den im Zuge des Berufungsverfahrens ergänzend vom Beschwerdeführer vorgelegten und dem Verwaltungsakt zuliegenden Fotos zu ersehen ist - nicht leicht, jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat - bei Aufwendung entsprechend zumutbarer Sorgfalt durchaus erkennbar war, zumal sich - abgesehen von der an dieser Straßenstelle infolge des von der belangten Behörde erwähnten Kreuzungsbereiches erfahrungsgemäß erfolgenden Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger - im unmittelbaren Nahebereich der Rampe auch ein deutlich erkennbarer Hotelnebeneingang befindet. Dem gegenteiligen Beschwerdevorbringen, das im Wesentlichen von einer fehlenden Erkennbarkeit dieser Behindertenrampe und daher auch von einer nicht zulässigen Bestrafung des Beschwerdeführers ausgeht, war daher nicht zu folgen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. Juni 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997020187.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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