TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/25 97/19/0394

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Veröffentlicht am 25.06.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §8;
AuslBG §20b Abs1;
AuslBG §4;
AVG §69 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des 1957 geborenen V S, vertreten durch Mag. B, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. September 1996, Zl. 100.307/8-III/11/96, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens in Angelegenheiten einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, welcher über Sichtvermerke vom 23. Dezember 1991 bis 14. März 1993 verfügte, beantragte am 9. März 1993 die Verlängerung seines zuletzt erteilten Sichtvermerkes. Gegen den, diesen Antrag gemäß den §§ 1, 13, 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 8. November 1993 erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. März 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG sowie § 10 Abs. 1 Z 2 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Z 2 FrG abgewiesen wurde. Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine vorläufige Beschäftigungsbewilligung gemäß § 20b AuslBG vorgelegt habe, die im Laufe des Verfahrens jedoch ihre Gültigkeit verloren hätte, weil "die Berufung" vom Landesarbeitsamt Vorarlberg (am 8. Juni 1993) abgewiesen worden sei. Dieser Bescheid sei seit 9. Juni 1993 rechtskräftig. Die Beurteilung, ob dieser Bescheid rechts- bzw. verfassungswidrig sei, obliege weder der für die Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes zuständigen ersten Instanz noch der Berufungsbehörde und könne in die Entscheidung nicht miteinbezogen werden. Nach Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung habe der Beschwerdeführer zwei Verpflichtungserklärungen seiner beiden in Österreich aufhältigen und beschäftigten Brüder sowie zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Verpflichtungserklärung eines Dritten vorgelegt. Die Berufungsbehörde vertrat die Ansicht, diese Verpflichtungserklärungen reichten nicht aus, um den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers als gesichert anzusehen und die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers entstehen könnten, zu garantieren. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer laut Auskunft der Vorarlberger Gebietskrankenkasse seit 1. Februar 1994 nicht mehr versichert und sei der Beschwerdeführer bei einer unerlaubten Schwarzarbeit betreten worden, was die Annahme bestärke, dass dieser seinen Unterhalt durch unerlaubte Schwarzarbeit bestreite.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0562, wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer beantragte am 12. Oktober 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die ursprünglich beantragte Verlängerung des Sichtvermerkes (Aufenthaltsbewilligung) und begründete dies damit, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1995, Zl. 93/09/0456, der Bescheid des Landesarbeitsamtes Vorarlberg vom 8. Juni 1993 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben worden sei. Im Hinblick darauf sei die Abweisung des Antrages auf Verlängerung des Sichtvermerkes im Ergebnis als rechtswidrig zu erachten. Bei rechtskonformer Vorgangsweise wäre der Antragsteller zur Arbeitsaufnahme berechtigt gewesen und hätte ein zur Bestreitung seines Unterhaltes ausreichendes Einkommen erzielt. Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hätte daher allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt.

Mit Schreiben vom 15. Mai 1996 beantragte der Beschwerdeführer schließlich den Übergang der Entscheidungspflicht über diesen Antrag auf den Bundesminister für Inneres.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Bundesminister für Inneres dem Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 71 Abs. 1 und 2 (gemeint wohl: gemäß § 73 Abs. 1 und 2) AVG statt und wies den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 12. Oktober 1995 gemäß § 69 Abs. 1 AVG ab. Dies wurde damit begründet, dass der Bundesminister für Inneres im Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung als Berufungsbehörde durch den Bescheid vom 8. März 1994 den im § 69 Abs. 4 AVG angeführten letztinstanzlichen Bescheid erlassen habe und hiedurch zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zuständig gewesen wäre. Durch die vom Antragsteller ausdrücklich behauptete Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn zur Entscheidung sei jedoch eine Weiterleitung im Sinne des § 6 AVG nicht möglich gewesen und die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn hätte diesen Antrag bescheidmäßig zurückzuweisen gehabt. Dies sei nicht durchgeführt worden, wodurch nach Ablauf der Entscheidungsfrist der Antrag gemäß § 73 AVG gesetzeskonform eingebracht worden sei. Hiedurch sei nunmehr die Kompetenz zur Entscheidung des Antrages auf Wiederaufnahme beim Bundesminister für Inneres.

Zum Wiederaufnahmeantrag selbst führte die belangte Behörde aus, Tatsachen und Beweismittel könnten nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen seien, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich gewesen sei; nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handle. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und die damit entstandene Sachlage stelle jedoch eine nova causa superveniens dar. Aber auch der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG liege nicht vor. Dieser käme dann zur Anwendung, wenn im Verfahren nach dem AufG "nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauungen" die offenen Fragen nach dem AuslBG beurteilt worden wären. Dabei hätten sich sämtliche am Verfahren beteiligte Behörden jedoch auf einen rechtskräftigen Bescheid des Landesarbeitsamtes Vorarlberg gestützt, somit auf eine Entscheidung der hierfür zuständigen Behörde. Anzumerken sei, dass zwar der genannte Bescheid des Landesarbeitsamtes Vorarlberg behoben, der Beschwerdeführer jedoch keinerlei arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorlegen habe können. Der Antrag sei daher gemäß § 69 AVG mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 26. November 1996, Zl. B 4130/96-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde erwogen:

§ 69 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 AVG lauten:

"§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

...

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."

§§ 4 Abs. 3 Z 7, 20a und 20b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl. Nr. 218/1975 (AuslBG) in der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 8. März 1994 geltenden Fassung hatten (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 4. ...

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn

....

7. der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung;

§ 20a. (1) Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligung und Sicherungsbescheinigung ist vom Arbeitsamt binnen vier Wochen und vom Landesarbeitsamt binnen acht Wochen zu entscheiden.

(2) Im Berufungsverfahren sind dieselben Fristen einzuhalten wie im erstinstanzlichen Verfahren.

§ 20b. (1) Wird dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nicht innerhalb der im § 20a genannten Fristen zugestellt, kann der Arbeitgeber den Ausländer beschäftigen und hat Anspruch auf eine diesbezügliche Bescheinigung, es sei denn, dass diese Frist durch eine Mitteilung der Arbeitsamtes an den Arbeitgeber wegen einer durch diesen verursachten Verzögerung gehemmt wird. Diese Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme endet mit der Zustellung der Entscheidung, frühestens jedoch vier Wochen nach diesem Zeitpunkt.

(2) Das zuständige Arbeitsamt oder Landesarbeitsamt hat dem Arbeitgeber zu bescheinigen, dass die Voraussetzungen für eine Arbeitsaufnahme nach Abs. 1 gegeben sind.

(3) Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Ablehnung des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund eines berechtigten vorzeitigen Austritts, sofern die Ablehnung aus Gründen erfolgte, die auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruhen.

(4) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 besteht nur, wenn der Ausländer die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 erfüllt."

Vorauszuschicken ist, dass mit dem angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid nicht über einen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern über einen Antrag auf Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens entschieden wurde, weshalb die Bestimmungen des § 113 Abs. 6 und 7 des Fremdengesetzes 1997 auf den vorliegenden Beschwerdefall keine Anwendung finden.

Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die belangte Behörde dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers zu Recht stattgab oder nicht; die Zuständigkeit der belangten Behörde zur meritorischen Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gründet sich jedenfalls auf § 69 Abs. 4 AVG, weshalb eine Verletzung der Zuständigkeitsordnung durch die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme nicht vorliegt.

Die belangte Behörde ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass keiner der Wiederaufnahmegründe des § 69 AVG im gegenständlichen Fall gegeben sei. Diese Ansicht erweist sich jedoch hinsichtlich des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als rechtswidrig.

Unbestritten ist, dass für den Arbeitgeber des Beschwerdeführers eine Bescheinigung gemäß § 20b Abs. 1 AuslBG ausgestellt und der Beschwerdeführer nach dieser Bestimmung vorläufig zur Beschäftigungsaufnahme berechtigt gewesen war; diese Berechtigung endete gemäß § 20b Abs. 1 letzter Satz AuslBG vier Wochen nach der Abweisung der Berufung (des Arbeitgebers) durch das Landesarbeitsamt Vorarlberg. Dieser abweisende Berufungsbescheid wurde mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1995 aufgehoben. Damit trat das Verfahren (über die ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung) gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wieder in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte. Auf Grund dieser mit dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verbundenen Rückwirkung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - bei Vorliegen einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. § 20b Abs. 4 AuslBG) - neuerlich bis zum Ablauf von vier Wochen nach Erlassung eines Ersatzbescheides über seine Berufung zur vorläufigen Arbeitsaufnahme berechtigt gewesen und seinem Arbeitgeber darüber auch eine Bescheinigung auszustellen gewesen wäre.

Auf Grund der Rückwirkung der Aufhebung des Bescheides vom 8. Juni 1993 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1995 war bei Entscheidung über den hier gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag aber - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - die Anhängigkeit des Berufungsverfahrens über den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer einer "neuen Tatsache" im Verständnis des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, also einer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im wiederaufzunehmenden Verfahren bereits vorliegenden Tatsache, gleichzuhalten. Eine Geltendmachung derselben war dem Beschwerdeführer allerdings nicht möglich, weil die rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 8. Juni 1993 erst nach Erlassung des (das Aufenthaltsverfahren beendenden) Bescheides vom 8. März 1994 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1995 erfolgt war. Die Tatsache der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens über die Beschäftigungsbewilligung hat daher auch als "neu hervorgekommen" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zu gelten (vgl. in einem hinsichtlich der Rückwirkung aufhebender Entscheidungen ähnlichem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 91/06/0174).

Damit erweist sich aber der zuletzt genannte Wiederaufnahmegrund als gegeben. Hätte die belangte Behörde nämlich bereits im Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen Abweisungsbescheides im wiederaufzunehmenden Verfahren Kenntnis davon gehabt, dass der Berufungsbescheid im Verfahren über die ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte, hätte sie ihrer Prognose hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel den Umstand zugrundelegen müssen, dass dieser - bei Erteilung der angestrebten Aufenthaltsbewilligung - gemäß § 20b Abs. 1 AuslBG vom Arbeitgeber (vorläufig) beschäftigt werde könnte. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die vorläufige Zulässigkeit der Beschäftigung des Beschwerdeführers zur Annahme, sein Unterhalt sei im Verständnis des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 2 FrG gesichert. Eine gegenteilige Interpretation würde dem Zweck des § 20b AuslBG zuwiderlaufen, der doch unzweifelhaft dahin geht, ungeachtet der Verzögerung der Entscheidung im Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung die Aufnahme der Beschäftigung (vorläufig) zuzulassen. Diesem Zweck liefe es aber zuwider, wenn die Aufenthaltsbehörde ihrerseits allein unter Hinweis auf die bloße Vorläufigkeit der Beschäftigungsbewilligung die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagen könnte, was letztlich zur vom Gesetzgeber als vermeidenswert erachteten Konsequenz führte, dass der Fremde infolge der Verzögerung mit der Entscheidung über den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung und der auf ihr Fehlen gestützten Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Ergebnis doch an der Arbeitsaufnahme im Inland gehindert wäre. Für den Fall aber, dass die Beschäftigungsbewilligung (nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) letztendlich doch endgültig verweigert wird, bietet § 8 AufG die Möglichkeit, den Verlust der Aufenthaltsbewilligung zu verfügen.

Die Höhe dieses dem Beschwerdeführer dann gegebenenfalls zufließenden Einkommens wurde während des Verwaltungsverfahrens belegt (vgl. Aktenseite 53). Auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Verpflichtungserklärungen (von Verwandten und Dritten) wäre er in diesem Fall nicht mehr angewiesen, um seinen Lebensunterhalt in Österreich zu sichern. Als unselbstständig Erwerbstätiger wäre der Beschwerdeführer schließlich auch gesetzlich krankenversichert, sodass auch der zweite Tatbestand des als (alleinigen) Versagungsgrund herangezogenen § 10 Abs. 1 Z 2 FrG nicht mehr verwirklicht wäre.

Es ist daher nicht auszuschließen, dass nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren betreffend die ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung im aufzunehmenden Aufenthaltsverfahren ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautender Bescheid zu erwarten gewesen wäre. Die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens erweist sich somit als rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Es war lediglich der Ersatz der Stempelgebühren für die Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof (zweifach) zuzusprechen; Stempelgebührenersatz für die (neuerliche) Vorlage des bekämpften Bescheides war nicht zuzusprechen, weil dieser schon im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt worden war.

Wien, am 25. Juni 1999

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190394.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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