Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
08.01.2019Norm
ALSAG 1989 §2Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung unterliegt auch ein Lagern oder Zwischenlagern in einer kürzeren als in § 3 Abs 1 Z 1 lit b ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind. Allenfalls erforderliche Bewilligungen müssen im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung (des Lagerns) vorliegen.
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Altlastenbeitrag; Bodenaushub; Lagerung; Entledigungsabsicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.75.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019