RS Lvwg 2019/1/8 LVwG-AV-75/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

08.01.2019

Norm

ALSAG 1989 §2
ALSAG 1989 §3
ALSAG 1989 §7 Abs1
AWG 2002 §2
AWG 2002 §15

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 3 Abs 1a Z 4 ALSAG legt ein Verständnis dieser Ausnahme dahingehend nahe, dass es auf den konkreten Zeitpunkt der Verwendung ankommt, in dem die Zulässigkeit gegeben sein muss. […] Es wäre demnach nicht verständlich, wenn die (weitere) Voraussetzung der Beitragsbefreiung, nämlich der Nachweis, dass das Material im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden kann, nicht auch im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld bereits vorliegen muss.

Schlagworte

Umweltrecht; Altlastensanierung; Altlastenbeitrag; Bodenaushub; Lagerung; Entledigungsabsicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.75.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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