Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
08.01.2019Norm
ALSAG 1989 §2Rechtssatz
Der Wortlaut des § 3 Abs 1a Z 4 ALSAG legt ein Verständnis dieser Ausnahme dahingehend nahe, dass es auf den konkreten Zeitpunkt der Verwendung ankommt, in dem die Zulässigkeit gegeben sein muss. […] Es wäre demnach nicht verständlich, wenn die (weitere) Voraussetzung der Beitragsbefreiung, nämlich der Nachweis, dass das Material im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden kann, nicht auch im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld bereits vorliegen muss.
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Altlastenbeitrag; Bodenaushub; Lagerung; Entledigungsabsicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.75.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019