Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
08.01.2019Norm
ALSAG 1989 §2Rechtssatz
Eine zulässige Verwendung im Sinne des § 3 Abs 1a Z 4 ALSAG setzt bei dessen Bezugnahme auf Bodenaushubmaterial voraus, dass das verwendete Material der Definition des § 2 Abs 17 ALSAG genügt. Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat nach § 3 Abs 1a letzter Satz ALSAG im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen (vgl VwGH 2012/07/0047).
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Altlastenbeitrag; Bodenaushub; Lagerung; Entledigungsabsicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.75.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019