RS Lvwg 2019/1/8 LVwG-AV-75/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

08.01.2019

Norm

ALSAG 1989 §2
ALSAG 1989 §3
ALSAG 1989 §7 Abs1
AWG 2002 §2
AWG 2002 §15

Rechtssatz

Eine zulässige Verwendung im Sinne des § 3 Abs 1a Z 4 ALSAG setzt bei dessen Bezugnahme auf Bodenaushubmaterial voraus, dass das verwendete Material der Definition des § 2 Abs 17 ALSAG genügt. Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat nach § 3 Abs 1a letzter Satz ALSAG im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen (vgl VwGH 2012/07/0047).

Schlagworte

Umweltrecht; Altlastensanierung; Altlastenbeitrag; Bodenaushub; Lagerung; Entledigungsabsicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.75.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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