TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/10 LVwG-AV-829/001-2018

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Veröffentlicht am 10.01.2019
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Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

KFG 1967 §57a Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der B GmbH, vertreten durch A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29. Juni 2018, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in ***, ***, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Jänner 2013, Zl. ***, wurde der B GmbH die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle ***, ***, erteilt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 07. Juli 2016, Zl. ***, wurde die erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle ***, ***, widerrufen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Erstattung eines unrichtigen Gutachtens gemäß § 57a KFG 1967 und aufgrund der im Rahmen der durchgeführten Revision festgestellten Mängel zweifellos vom Verlust der Vertrauenswürdigkeit auszugehen sei. Aufgrund der Vielzahl und Schwere der festgestellten Mängel könne sich die Kraftfahrbehörde nicht darauf verlassen, dass die B GmbH die ihr übertragene hoheitliche Tätigkeit entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werde.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom 24. April 2018 wurde seitens der B GmbH für die neue Betriebsstätte in ***, ***, um (Wieder-)Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 angesucht. Handelsrechtliche Geschäftsführerin sei C, gewerberechtlicher Geschäftsführer sei D. Als geeignetes Personal werde Herr E tätig sein. Dem Antrag war jeweils eine Kopie des Auszuges aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 08. Februar 2016, des Schreibens vom 27. September 2016 betreffend die Verlegung des Standortes des Hauptbetriebes nach ***, *** samt Löschung des Betriebes am Standort ***, ***, des Firmenbuchauszuges vom 26. April 2018, der Strafregisterbescheinigungen betreffend D, C und E sowie des Bildungspasses des E beigelegt.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 29. Juni 2018,
Zl. ***, wurde der Antrag vom 24. April 2018 auf (Wieder-) Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in ***, ***, abgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nur bestimmten Personen, welche eine Reihe von Voraussetzungen, eine davon sei die Vertrauenswürdigkeit, zu erfüllen hätten, zu erteilen sei. Der unbestimmte Gesetzesbegriff „Vertrauenswürdigkeit“ sei mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen. Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit komme es darauf an, ob das gesamte Verhalten geeignet sei, Vertrauen in die korrekte Ausübung der gegenständlichen Ermächtigung zu erwecken und sei dabei ein strenger Maßstab anzulegen.

Es seien von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt Auszüge aus dem Verwaltungsstrafregister betreffend den gewerberechtlichen Geschäftsführer Herrn D und betreffend die handelsrechtliche Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der B GmbH Frau C erstellt worden. Den Auszügen seien zahlreiche Verwaltungsübertretungen der handels- bzw. des gewerberechtlichen Geschäftsführers/in bzw. der Gesellschafterin der B GmbH zu entnehmen, welche insbesondere eine mangelnde Bereitschaft zur Erfüllung von gewerbebehördlichen Auflagen bzw. zur Kooperation mit der Behörde (konkret § 103 Abs. 2 KFG 1967) erkennen lassen würden. Letztere sei allerdings eine unabdingbare Voraussetzung für die Vornahme von wiederkehrenden Begutachtungen gemäß § 57a KFG 1967. Angesichts des umfangreichen von Herrn D und Frau C in der Vergangenheit gesetzten verwaltungsstrafrechtlichen Fehlverhaltens, welches sich die B GmbH zurechnen lassen müsse, und in Hinblick auf die besondere Stellung von Ermächtigungsinhabern, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Vertrauenswürdigkeit vorliege.

Der seit dem Widerruf verstrichene Zeitraum von circa zwei Jahren könne an der Gesamteinschätzung nichts ändern, dass die Antragstellerin „aufgrund des durch die zahlreichen Verwaltungsstrafen zu Tage tretende Persönlichkeitsbild“ ihrer zur Vertretung befugten Organe bzw. ihrer Gesellschafterin nicht wieder vertrauenswürdig sei.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29. Juni 2018, Zl. ***, wurde von der B GmbH durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die angebotenen Beweise durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in ***, ***, vorliegen und die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in ***, ***, zu erteilen, in eventu, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die im bekämpften Bescheid genannten Verwaltungsübertretungen der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht von der Hand zu weisen wären, allerdings diese Übertretungen in keinem relevanten Zusammenhang mit der beantragten Tätigkeit nach § 57a KFG 1967 stehen würden, sondern sich diese zwangsläufig aus der Ausübung der anderen von der Beschwerdeführerin betriebenen Gewerben ergeben würden. Die Beschwerdeführerin sei in der Gütertransportbranche und im Gewerbe der
KFZ-Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers tätig und hätte sie mit Antrag vom 24. April 2018 auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nach § 57a KFG 1967 ein weiteres Geschäftsfeld erschließen wollen.

Die Verwaltungsübertretungen nach dem Tierschutzgesetz stünden in keinem Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin ausgeführten oder beantragten Tätigkeiten und seien daher die Übertretungen nicht in die Vertrauenswürdig-keitsprüfung miteinzubeziehen. Bei den Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung handle es sich um die Nichterfüllung bestimmter Auflagenpunkte der Betriebsanlagenbewilligung, welche den ehemaligen Standort der Beschwerdeführerin betreffen. Konkret handle es sich um nicht vorgenommene bauliche Maßnahmen in den Räumlichkeiten des alten Standortes ***. Die Beschwerdeführerin habe vehement versucht, die baulichen Maßnahmen entsprechend den Auflagen zu vollziehen, doch habe die damalige Vermieterin der Räumlichkeiten den baulichen Änderungen nicht zugestimmt. Die Beschwerdeführerin sei deshalb gezwungen gewesen, ihren Unternehmensstandort zu wechseln um der Betriebsanlagengenehmigung zu entsprechen.

Der Standortwechsel und die Versuche, die ehemalige Vermieterin um ihre Zustimmung zu den baulichen Maßnahmen zu bemühen, seien gerade als vertrauenswürdig anzusehen. Überdies würden sich alle zehn angeführten Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung auf dieselbe Gesetzesstelle und dasselbe Datum beziehen und seien diese sohin bloß als eine Verwaltungsübertretung zu sehen.

Die im bekämpften Bescheid angeführten Verwaltungsübertretungen nach dem KFG 1967 würden allesamt Verstöße gegen die Auskunftserteilung bzw. die Anzeigepflicht betreffen und würden diese mit der Erbringung der Überprüfungstätigkeit nach § 57a KFG 1967 nicht im Zusammenhang stehen. Die Beschwerdeführerin betreibe das Gewerbe der KFZ-Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers und würden derartige Verwaltungsübertretungen zwangsläufig mit der Ausübung des Gewerbes einhergehen, würden doch die KFZ über längere Zeiträume an Dritte entgeltlich vermietet werden und seien derartige Übertretungen durch Dritte unvermeidlich. Die Verwaltungsübertretungen seien zwar der Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin zuzurechnen, doch habe sie bzw. ihre Dienstnehmer die Übertretungen nicht begangen, weshalb die Verwaltungsvormerkungen nicht in die Vertrauenswürdigkeitsprüfung miteinzubeziehen seien.

Die Verwaltungsübertretungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz würden mit der Ausübung des Gewerbes des Gütertransportes, jedoch nicht mit der beantragten Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nach § 57a KFG 1967 im Zusammenhang stehen. Überdies wurde mehrmals darauf hingewiesen, dass alle mit den Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang stehenden verhängten Geldbußen rechtzeitig und einsichtig bezahlt worden seien.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde durch Einsichtnahme in den unbedenklichen behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere den Antrag der B GmbH auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen, den bekämpften Bescheid und die Beschwerde, Beweis erhoben. Weiters wurde Einsicht in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich zur Zl. Senat-AB-12-0055, insbesondere in die Entscheidung vom
13. November 2012, genommen, in welchem Berufungsverfahren die nunmehrige Beschwerdeführerin als Berufungswerberin gegen eine Entscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Kraftfahrbehörde auftrat und somit vom erkennenden Gericht vorausgesetzt werden kann, dass der Inhalt dieses Verwaltungsaktes den Parteien des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bekannt ist. Auch wurden aktuelle Verwaltungsstrafregisterauskünfte der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe der Rechtsmittelwerberin beigeschafft.

4.   Feststellungen:

Der Landeshauptmann von Niederösterreich als Kraftfahrbehörde hat mit Bescheid vom 15. Februar 2012, Zl. ***, den Antrag der B Transportgesellschaft m.b.H. auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen im Standort ***, ***, abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung der Erstbehörde insbesondere damit, dass hinsichtlich des gewerberechtlichen Geschäftsführers der B Transportgesellschaft m.b.H. vier Verwaltungsstrafen, hinsichtlich der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der B Transportgesellschaft m.b.H., Frau C, insgesamt 27 Verwaltungsstrafen (davon elf in den vergangenen zwei Jahren) verhängt worden seien, von denen einige verkehrsrechtlich relevant wären. Insbesondere die mehrfache Verweigerung der Lenkerauskunft falle ins Gewicht, indem der Schluss zulässig sei, dass Frau C nicht gewillt sei, zu einer wirksamen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr beizutragen und könne dies daher als Indiz für mangelnde Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden. Diese Verwaltungsübertretungen seien Ausdruck einer nachlässigen Haltung hinsichtlich der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im Bereich des Kraftfahrgesetzes.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 13. November 2012, Zl. Senat-AB-12-0055, wurde der Berufung Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Der Entscheidungsbegründung ist zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde Herr D verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war. Betreffend C legte die Berufungsbehörde ihrer Erledigung zugrunde, dass Verwaltungsübertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem NÖ Spielautomatengesetz nicht die spezifische Vertrauenswürdigkeit des § 57a Abs. 2 KFG 1967 erschüttern könne, die Übertretungen nach der StVO 1960 zwischenzeitig getilgt seien, die Verwaltungsvormerkungen wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes auf Grund ihrer Art und Schwere nicht die Auffassung rechtfertige, die Berufungswerberin werde im Falle der Erteilung der Ermächtigung die ihr damit übertragenen Verwaltungsaufgaben nicht entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben, und mit den Übertretungen nach dem KFG 1967 zwar eine nachlässige Haltung hinsichtlich der verletzten gesetzlichen Vorschriften verbunden sei, die zitierten Übertretungen aber einerseits teilweise mehrere Jahre zurückliegen und teilweise es sich um Übertretungen im geringfügigen Ausmaß handeln würden, und andererseits der Zusammenhang zur angestrebten Begutachtungstätigkeit fehle.

Aufgrund des Generalversammlungsbeschlusses vom 14. Jänner 2016 wurde der Firmenwortlaut dieses Unternehmens auf B GmbH geändert.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Jänner 2013,
Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle ***, ***, erteilt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 07. Juli 2016, Zl. ***, wurde diese Ermächtigung widerrufen. Grund dafür waren zahlreiche schwere Mängel bei der Begutachtungstätigkeit, welche anlässlich einer unangekündigten Revision am 31. März 2016 durch einen Amtssachverständigen der Abteilung technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung festgestellt wurden, sowie insbesondere die Erstellung eines unrichtigen positiven Gutachtens gemäß § 57a KFG 1967.

Am 24. April 2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 für die neue Betriebsstätte in ***, ***. Gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist nach wie vor Herr D, handelsrechtliche Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin ist Frau C. Als geeignetes Personal wird im Antrag Herr E genannt. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen betreffend Herrn D, Frau C und Herrn E keine Verurteilungen auf. Es wurden keine Maßnahmen genannt, um die bei der Revision am 31. März 2016 hervorgekommenen Missstände hintanzuhalten.

Im Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt scheinen derzeit betreffend Herrn D noch nicht getilgte Übertretungen gegen das Tierschutzgesetz, die Gewerbeordnung und das Bundesluftreinhaltegesetz wie folgt auf:

Aktenzeichen: ***

Übertretung nach: § 24a Abs. 3 iVm § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz

Übertretung nach: § 24a Abs. 4 Tierschutzgesetz

rechtskräftig am: 16.08.2017

Aktenzeichen: ***

Übertretung nach: § 24a Abs. 1 bis Abs. 3 iVm § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz

Übertretung nach: § 24a Abs. 4 iVm § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz

rechtskräftig am: 14.01.2017

Aktenzeichen ***

Übertretung nach: § 74 Abs. 2, § 77, § 81 Abs. 1, § 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 iVm dem Auflagenpunkt 1. des Bescheides der BH Wiener Neustadt vom 07.11.2013, Kennzeichen ***

Übertretung nach: § 74 Abs. 2, § 77, § 81 Abs. 1, § 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 iVm dem Auflagenpunkt 2. des Bescheides der BH Wiener Neustadt vom 07.11.2013, Kennzeichen ***

Übertretung nach: § 74 Abs. 2, § 77, § 81 Abs. 1, § 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 iVm dem Spruchteil I, Auflagenpunkt 1. des Bescheides der BH Wiener Neustadt vom 27.03.2012, Kennzeichen ***

Übertretung nach: § 74 Abs. 2, § 77, § 81 Abs. 1, § 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 iVm dem Spruchteil I, Auflagenpunkt 2. des Bescheides der BH Wiener Neustadt vom 27.03.2012, Kennzeichen ***

Übertretung nach: § 74 Abs. 2, § 77, § 81 Abs. 1, § 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 iVm dem Spruchteil I, Auflagenpunkt 3. des Bescheides der BH Wiener Neustadt vom 27.03.2012, Kennzeichen ***

Übertretung nach: § 74 Abs. 2, § 77, § 81 Abs. 1, § 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 iVm dem Spruchteil I, Auflagenpunkt 4. des Bescheides der BH Wiener Neustadt vom 27.03.2012, Kennzeichen ***

Übertretung nach: § 74 Abs. 2, § 77, § 81 Abs. 1, § 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 iVm dem Spruchteil I, Auflagenpunkt 5. des Bescheides der BH Wiener Neustadt vom 27.03.2012, Kennzeichen ***

Übertretung nach: § 74 Abs. 2, § 77, § 81 Abs. 1, § 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 iVm dem Spruchteil I, Auflagenpunkt 6. des Bescheides der BH Wiener Neustadt vom 27.03.2012, Kennzeichen ***

Übertretung nach: § 74 Abs. 2, § 77, § 81 Abs. 1, § 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 iVm dem Spruchteil I, Auflagenpunkt 7. des Bescheides der BH Wiener Neustadt vom 27.03.2012, Kennzeichen ***

Übertretung nach: § 74 Abs. 2, § 77, § 81 Abs. 1, § 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 iVm dem Spruchteil I, Auflagenpunkt 8. des Bescheides der BH Wiener Neustadt vom 27.03.2012, Kennzeichen ***

rechtskräftig am: 29.09.2016

Aktenzeichen: ***

Übertretung nach: § 24a Abs. 3 Tierschutzgesetz

Übertretung nach: § 24a Abs. 4 Tierschutzgesetz

rechtskräftig am: 10.08.2014

Aktenzeichen: ***

Übertretung nach: § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 2 Bundesluftreinhaltegesetz 2002

rechtskräftig am: 05.12.2014

Aktenzeichen: ***

Übertretung nach: § 24a Abs. 3 Tierschutzgesetz

Übertretung nach: § 24a Abs. 4 Tierschutzgesetz

rechtskräftig am: 02.01.2015

Aktenzeichen: ***

Übertretung nach: § 24a Abs. 3 Tierschutzgesetz

Übertretung nach: § 24a Abs. 4 Tierschutzgesetz

rechtskräftig am: 04.03.2014

Aktenzeichen: ***

Übertretung nach: § 24a Abs. 3 Tierschutzgesetz

Übertretung nach: § 24a Abs. 4 Tierschutzgesetz

rechtskräftig am: 12.03.2014

Auch betreffend Frau C scheinen per 09. Jänner 2019 im Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zahlreiche Übertretungen gegen das Kraftfahrgesetz, das Gefahrengutbeförderungsgesetz, die Gewerbeordnung und das Güterbeförderungsgesetz auf:

Aktenzeichen: ***

Übertretung nach: § 42 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967

Straferkenntnis vom 24.04.2018 – Tatzeitpunkt 15.04.2018

Aktenzeichen: ***

Übertretung nach: § 42 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967

rechtskräftig am: 03.03.2018 – Tatzeitpunkt 14.01.2018

Aktenzeichen: ***

Übertretung nach: § 42 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967

rechtskräftig am: 03.03.2018 – Tatzeitpunkt 14.01.2018

Aktenzeichen: ***

Übertretung nach: § 42 Abs.1, § 134 Abs.1 KFG 1967

rechtskräftig am: 13.11.2018

Aktenkennzeichen: ***

Übertretung nach: § 7 Abs.1, § 7 Abs.3 Z.3, § 37 Abs.2 Z.1 lit.c GGBG 1998 i.V.m. Kapitel 1.4, RN

1.4.2.1.1 lit.c sowie Kapitel 5.2, RN 5.2.1.10.1 Anlage A ADR 2017

Übertretung nach: § 7 Abs.1, § 7 Abs.3 Z.3, § 37 Abs.2 Z.1 lit.c GGBG 1998 i.V.m. Kapitel 1.4, RN

1.4.2.1.1 lit.c sowie Kapitel 3.4, RN 3.4.7 Anlage A ADR 2017

rechtskräftig am: 08.08.2018

Aktenzeichen: ***

Übertretung nach: § 42 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967

Straferkenntnis 16.03.2017 – Tatzeitpunkt 16.02.2017

Aktenzeichen: ***

Übertretung nach: § 103 Abs. 2, § 134 Abs. 1 KFG 1967

rechtskräftig am: 11.05.2017 – Tatzeitpunkt 14.03.2017

Aktenzeichen: ***

Übertretung nach: § 103 Abs. 2, § 134 Abs. 1 KFG 1967

rechtskräftig am: 21.07.2017

Aktenzeichen: ***

Übertretung nach: § 42 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967

rechtskräftig am: 13.07.2017 – Tatzeitpunkt 09.05.2017

Aktenzeichen: ***

Übertretung nach: § 13 Abs. 1a Z 8, § 37 Abs. 2 Z 8 lit. c GGBG 1998 iVm Kapitel 1.3, RN 1.3.1 und Kapitel 1.4, RN 1.4.1 Anlage A ADR 2015

Übertretung nach: § 13 Abs. 1a Z 3, § 37 Abs. 2 Z 8 lit. c GGBG 1998 iVm Kapitel 1.4, RN 1.4.2.2.1
lit. c Anlage A ADR 2015 und Kapitel 8.1, RN 8.1.4.4. Anlage B ADR 2015

Übertretung nach: § 13 Abs. 1a Z 3, § 37 Abs. 2 Z 8 lit. c GGBG 1998 iVm Kapitel 1.4, RN 1.4.2.2.1
lit. c Anlage A ADR 2015 und Kapitel 8.1, RN 8.1.4.4. Anlage B ADR 2015

Übertretung nach: § 13 Abs. 1a Z 3, § 37 Abs. 2 Z 8 lit. c GGBG 1998 iVm Kapitel 1.4, RN 1.4.2.2.1
lit. c Anlage A ADR 2015 und Kapitel 7.5, RN 7.5.7.1 zweiter Satz Anlage A ADR 2015

rechtskräftig am: 04.07.2017

Aktenzeichen: ***

Übertretung nach: § 7 Abs. 8 Z 3, § 37 Abs. 2 Z 6 lit. c GGBG 1998 iVm Kapitel 1.4, RN 1.4.3.1.1 lit. c und Kapitel 7.5, RN 7.5.7.1 zweiter Satz Anlage A ADR 2015

rechtskräftig am: 04.07.2017

Aktenzeichen: ***

Übertretung nach: § 103 Abs. 2, § 134 Abs. 1 KFG 1967

rechtskräftig am: 27.12.2014

Aktenzeichen: ***

Übertretung nach: § 103 Abs. 2, § 134 Abs. 1 KFG 1967

rechtskräftig am: 27.12.2014

Aktenzeichen: ***

Übertretung nach: § 101 Abs. 1 lit. a, § 103 Abs. 1 Z 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967

rechtskräftig am: 26.11.2014

Aktenzeichen: ***

Übertretung nach: § 94 Z 5, § 366 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994

rechtskräftig am: 09.02.2016

Aktenzeichen: ***

Übertretung nach: § 6 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 2 iVm § 23 Abs. 4 erster Satz Güterbeförderungsgesetz

rechtskräftig am: 10.11.2015

Aktenzeichen: ***

Übertretung nach: § 6 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 2 iVm § 23 Abs. 4 erster Satz Güterbeförderungsgesetz

rechtskräftig am: 03.01.2015

Aktenzeichen: ***

Übertretung nach: § 103 Abs. 2, § 134 Abs. 1 KFG 1967, § 9 Abs. 1 VStG 1991

rechtskräftig am: 02.09.2014

Aktenzeichen: ***

Übertretung nach: § 6 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 2 iVm § 23 Abs. 4 erster Satz Güterbeförderungsgesetz

rechtskräftig am: 10.11.2015

Aktenzeichen: ***

Übertretung nach: § 7 Abs. 8 Z 3, § 37 Abs. 2 Z 6 lit. b GGBG 1998 iVm Kapitel 1.4, RN 1.4.3.1.1 lit. c sowie Kapitel 7.5, RN 7.5.7.1 Anlage A ADR 2013

rechtskräftig am: 04.07.2015

Aktenzeichen: ***

Übertretung nach: § 13 Abs. 1a Z 8, § 37 Abs. 2 Z 8 lit. b GGBG 1998 iVm Kapitel 1.4, RN 1.4.1 sowie Kapitel 1.3, RN 1.3.1 Anlage A ADR 2013

Rechtskräftig am: 04.07.2015

Übertretung nach: § 13 Abs. 1a Z 3, § 37 Abs. 2 Z 8 lit. b GGBG 1998 iVm Kapitel 1.4, RN 1.4.2.2.1 lit.c sowie Kapitel 7.5, RN 7.5.7.1 Anlage A ADR 2013

rechtskräftig am: 04.07.2015

Aktenzeichen: ***

Übertretung nach: § 6 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 2 iVm § 23 Abs. 4 erster Satz Güterbeförderungsgesetz

rechtskräftig am: 10.11.2015

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29. Juni 2018, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. April 2018 auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen abgewiesen.

5.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Inhalt des Aktes der Verwaltungsbehörde, insbesondere den inneliegenden Bescheiden vom
07. Juli 2016 und 29. Juni 2018, den Strafregisterauszügen und Verwaltungsregisterauszügen, auf der Einsichtnahme in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich zur Zl. Senat-AB-12-0055 und auf den aktuellen Verwaltungsregisterauszügen der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt. Das Vorliegen von Verwaltungsvormerkungen wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.

Der aktuelle Firmenwortlaut der Rechtsmittelwerberin konnte durch Einholung eines Firmenbuchauszuges ermittelt werden.

6.   Rechtslage:

§ 28 VwGVG regelt Folgendes:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 17 VwGVG sieht vor:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die relevante Bestimmung des § 57a Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) lautet auszugsweise wie folgt:

(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

[…]

Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 darf die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden.

Die Vertrauenswürdigkeit einer Person stellt eine Charaktereigenschaft dar. Die Frage, ob die Vertrauenswürdigkeit gegeben ist oder nicht, ist im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu beurteilen (vgl. VwGH 24.09.2003, 2003/11/0172).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. VwGH 22.11.1994, 94/11/0221; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes beeinträchtigt insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maße, wobei unter besonderen Umständen bereits die Erstellung auch nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern kann (vgl. VwGH 02.07.1991, 91/11/0026; VwGH 22.11.1994, 94/11/0221).

Festzuhalten ist, dass ein Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung mangels Vertrauenswürdigkeit eine spätere Wiedererteilung derselben nicht ausschließt. Vielmehr hat ein Gewerbetreibender einen Anspruch auf Wiedererteilung der Ermächtigung, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen wieder vorliegen. In einem Wiedererteilungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob im rechtskräftig abgeschlossenen Widerrufsverfahren zu Recht die Vertrauensunwürdigkeit angenommen wurde; vielmehr besteht eine Bindung an den von der Widerrufsbehörde für den Widerruf als wesentlich erachteten Sachverhalt, der die Vertrauensunwürdigkeit des Ermächtigten begründete und ist lediglich zu prüfen, ob der die Wiedererteilung der Ermächtigung beantragende Gewerbetreibende in der Zwischenzeit die verlorene Vertrauenswürdigkeit wieder erlangt hat (vgl. VwGH 19.09.1984, 83/11/0167).

Im KFG 1967 (und auch in keinem anderen Gesetz) ist keine Frist vorgesehen, welche zu verstreichen hat, bis erneut, nach Widerruf der Ermächtigung, um Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen angesucht bzw. diese erteilt werden kann.

Wesentlich ist, dass für den Widerruf kein Zeitraum vorgesehen ist. Er muss daher immer auf Dauer erfolgen. In der Begründung kann die Behörde einen Hinweis aufnehmen, wann sie einem neuerlichen Antrag auf Ermächtigung stattgeben wird (so Grundtner/Pürstl, KFG9, § 57a Anm 22). Die belangte Behörde hat weder in ihrem Widerrufsbescheid eine entsprechende Begründung aufgenommen, noch ist der beschwerdegegenständlichen Erledigung zu entnehmen, wann nach Ansicht der Kraftfahrbehörde eine Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin wieder gegeben sein könnte.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kommt es für die Beurteilung des Vorliegens der Vertrauenswürdigkeit nicht allein auf das Verstreichenlassen eines Beobachtungszeitraumes an. Wesentlich für die Beurteilung des Vorliegens der Wiederherstellung der verlorenen Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 ist die Wertung jener Tatsache, welche die Kraftfahrbehörde ihrer Widerrufsent-scheidung zugrunde gelegt hat, die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit.

Zunächst ist festzuhalten, dass seit Erlassung des in Rechtskraft erwachsenen Widerrufsbescheides mittlerweile ein Zeitraum von 2 1/2 Jahren verstrichen ist und handelt es sich hierbei um einen relativ langen (Beobachtungs-)Zeitraum.

Die belangte Behörde stützte ihre Annahme, die Beschwerdeführerin sei nicht vertrauenswürdig, auf mehrere vom gewerberechtlichen Geschäftsführer bzw. von der handelsrechtlichen Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der Rechtsmittelwerberin begangene Verwaltungsübertretungen, die insbesondere eine mangelnde Bereitschaft zur Erfüllung von gewerbebehördlichen Auflagen bzw. zur Kooperation mit der Behörde (konkret § 103 Abs. 2 KFG 1967) erkennen lassen würden. Letztere sei eine unabdingbare Voraussetzung für die Vornahme von wiederkehrenden Begutachtungen gemäß § 57a KFG 1967.

Nach älterer Rechtsprechung war bei der Beurteilung einer durch Verwaltungsüber-tretungen hervorgerufenen Vertrauensunwürdigkeit ein Zusammenhang zwischen den angelasteten Übertretungen und der angestrebten Begutachtungstätigkeit von Relevanz (vgl. VwGH 17.12.2002, 2001/11/0061). Im Sinne dieser Judikatur beurteilte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich im Jahr 2012 auf Basis der damaligen Rechtsprechung das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin unter anderem dahingehend, ob die den Geschäftsführern der Rechtsmittelwerberin vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin angestrebten Begutachtungstätigkeit standen. Auch wurden Tilgungen berücksichtigt.

Die Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist aber nach aktueller Rechtsprechung des Höchstgerichtes nicht auf Fehlverhalten in Zusammenhang mit einer Begutachtungstätigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 beschränkt, was sich schon daraus ergibt, dass es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit keinen Unterschied macht, ob über die erstmalige Erteilung oder den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden ist. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufs den Begriff „vertrauenswürdig“ verwendet, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0082; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016). Der Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit entscheidend, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten – wobei das Gesamtverhalten zu prüfen ist – des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – obliegt (VwGH 27.03.2008, 2005/11/0193). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0082; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).

Vorab ist festzuhalten, dass in den Strafregisterbescheinigungen betreffend den gewerberechtlichen Geschäftsführer und die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin keine Verurteilungen aufscheinen, beide sohin strafgerichtlich unbescholten sind.

Nach der Rechtsprechung können bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit auch weiter zurückliegende, sogar durch Amnestie oder Tilgung bereits gelöschte gerichtliche Verurteilungen herangezogen werden (vgl. VwGH 06.07.1982, 82/11/0049 zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nach § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich muss dies jedenfalls auch für nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Strafen bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 gelten (vgl. LVwG NÖ 22.09.2016, LVwG-AV-1258/001-2015). Folglich sind bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin alle aktuellen Verwaltungsstrafvor-merkungen des Herrn D und der Frau C, welche sich die Beschwerdeführerin zurechnen lassen muss, zu berücksichtigen und können diese grundsätzlich in einer Gesamtschau geeignet sein, an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit der Rechtmittelwerberin zu zweifeln.

Im Besonderen sind gegenständlich sowohl die Vielzahl an Verwaltungsüber-tretungen – es liegen unter Berücksichtigung des Kumulationsprinzipes bei Herrn D insgesamt 23 Verwaltungsvormerkungen und bei Frau C in Summe 28 Verwaltungsvormerkungen vor – als auch der lange Deliktszeitraum hervorzuheben. So weisen die Verwaltungsstrafregister per
09. Jänner 2019 betreffend beide Geschäftsführer Übertretungen über Jahre hinweg auf und ergibt sich aus der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich aus dem Jahr 2012, dass sich die Geschäftsführer auch bereits vor dem Jahr 2013 unzähliger Verwaltungsübertretungen schuldig gemacht haben.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die aufgrund der Übertretungen verhängten Geldbußen seien allesamt einsichtig bezahlt worden, so lässt sich dazu festhalten, dass eine Einsicht seitens der Geschäftsführer für das erkennende Gericht dadurch nicht erkennbar ist. Einsichtiges Verhalten bedeutet, dass das jeweilige Fehlverhalten als falsch erkannt und zukünftig rechtskonformes Verhalten angestrengt und geübt wird, doch zeigen die zahlreichen Vormerkungen im Verwaltungsstrafregisterauszug – so wurde auch wiederholt gegen dieselben Rechtsvorschriften verstoßen – ein ganz anderes Bild.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Geschäftsführer, selbst nach dem Widerruf der Ermächtigung zur Begutachtung von Fahrzeugen und trotz der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates, welche ihnen doch die Wichtigkeit ihres Verhaltens für die Erteilung der Ermächtigung von Begutachtungen von Fahrzeugen vor Augen hätte führen müssen, weiterhin zahlreiche Übertretungen begangen haben. Zu berücksichtigen ist dabei, dass dieser Berufungsentscheidung insbesondere die Tatsache zugrunde liegt, dass bei einigen Verwaltungsstrafen während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens Tilgung eingetreten ist. Von einer Einsicht kann sohin keine Rede sein.

Es ist zwar richtig, wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass manche angelasteten Übertretungen, wie beispielsweise die Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, nicht im direkten Zusammenhang mit der angestrebten Begutachtungstätigkeit stehen. Doch wird ein solcher Zusammenhang nach jüngerer Rechtsprechung auch gar nicht gefordert. Ausschlaggebend allein ist das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin (bzw. der vertretungsbefugten Organe der Rechtsmittelwerberin), welches auf ein Persönlichkeitsbild schließen lassen muss, das mit den Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Kraftfahrbehörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Kraftfahrgesetzes obliegt.

Tatsächlich weist jedoch die Vielzahl an begangenen Übertretungen auf eine generelle nachlässige Einstellung in Bezug auf das Bestreben zur Einhaltung von Rechtsvorschriften hin und liegen die Tathandlungen, wie soeben ausgeführt, auch nicht bereits viele Jahre zurück, sondern wurden diese regelmäßig über Jahre hindurch, auch im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung verwirklicht.

Es scheint dem erkennenden Gericht so, als seien die Geschäftsführer, deren Verhalten sich die Beschwerdeführerin nun einmal zurechnen lassen muss, generell nur wenig bereit, Rechtsvorschriften und behördliche Auflagen zu erfüllen, denn handelt es sich bei den zahlreichen (auch wiederholten) Vormerkungen der Geschäftsführer um Übertretungen auf verschiedensten Rechtsgebieten.

Zum Vorbringen, es sei lediglich eine gewerberechtliche Verwaltungsübertretung begangen worden, ist Folgendes festzuhalten:

Wird beim Betrieb einer Betriebsanlage gegen mehrere Auflagen eines Genehmigungsbescheides verstoßen, so ist jede Übertretung gesondert zur Last zu

legen (vgl. zu dieser, aus dem Kumulationsprinzip des § 22 VStG folgenden

Rechtsfolge die bei Wessely in Ennöckl/Raschauer/Wessely, § 367 GewO, Rz 34,

wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Das Vorbringen der Einschreiterin, es liege nur eine Verwaltungsübertretung vor, geht daher ins Leere. Auch ist festzuhalten, dass die von der Rechtmittelwerberin gesetzten Tathandlungen keinesfalls lediglich die Nichterfüllung baulicher Maßnahmen zum Inhalt hatten. Beispielsweise wurden über einen Tatzeitraum von zwei Jahren keine Elektroprotokolle und keine Konformitätserklärung für den Kompressor vorgelegt, ebenso wurden Notausgänge, Fluchtwege und die Feuerlöscherstandorte nicht gekennzeichnet. Auch bestanden gravierende bauliche Mängel.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen von Auflagen darin, dass die Verwaltungsbehörde in Verbindung mit einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote erlässt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einer bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Es trägt nicht unbedingt zur Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit förderlich bei, die Verantwortung für das von der Einschreiterin zu verantwortende straffällige Verhalten der seinerzeitigen Mieterin übertragen zu wollen, hat doch die Beschwerdeführerin ihre Anlagenberechtigung in Anspruch genommen und war deshalb zur Einhaltung der Auflagen verpflichtet.

Überdies liegen auch zahlreiche Verstöße gegen das Kraftfahrgesetz vor, wie die Verletzung der Auskunftspflicht, die Verletzung der Beladungsvorschriften von Fahrzeugen und Anhängern sowie die Verletzung der Anzeigepflichten betreffend Änderungen für die Zulassung maßgeblicher Umstände. Diese Übertretungen weisen auch ganz klar auf eine nachlässige Haltung in Bezug auf die für die angestrebte Begutachtungstätigkeit maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie auf eine mangelnde Bereitschaft zur Kooperation mit der Behörde, welche allerdings für die Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen unerlässlich ist, hin.

Es ist darauf aufmerksam zu machen, dass Übertretungen gegen das KFG 1967 auch im zeitlichen Nahebereich mit der Antragstellung verwirklicht wurden, und scheint die Beschwerdeführerin auch zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereit und fähig zu sein ihre Pflichten als Zulassungsbesitzerin zu erfüllen.

Der Umstand, dass mehrfach gegen die(selben) Vorschriften des Kraftfahrgesetzes verstoßen wurde und die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Unvermeidlichkeit derartiger Verwaltungsübertretungen bei Ausübung des Gewerbes der KFZ-Vermietung, erwecken den Eindruck, die Beschwerdeführerin lasse die notwendige Gewissenhaftigkeit im Hinblick auf kraftfahrrechtliche Bestimmungen vermissen und gehe sie davon aus, auch in Zukunft gegen ähnliche bzw. gleiche Rechtsvorschriften zu verstoßen. Im Übrigen richten sich die §§ 42 Abs. 1, 103 Abs. 2 KFG 1967, gegen welche mehrfach verstoßen wurde, explizit an den Zulassungsbesitzer und nicht an den jeweiligen Lenker des Fahrzeuges. Es ist auch Aufgabe der Rechtsmittelwerberin (bzw. der handelsrechtlichen Geschäftsführerin) wirksame Kontrolleinrichtungen im Unternehmen zu installieren, um die Pflichten einer Zulassungsbesitzerin (bspw. Lenkerauskunft) erfüllen zu können und mit der Behörde zu kooperieren.

Dass die Rechtsmittelwerberin – wie sie behauptet – alle mit den Verwaltungsübertretungen in Zusammenhang stehenden verhängten Geldbußen rechtzeitig bezahlt habe, ist nicht als besondere Leistung zu werten und stellt auch kein Argument für die Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit dar, sondern dient diese Vorgangsweise lediglich der Erfüllung der gesetzlich verankerten Pflicht zur rechtzeitigen Bezahlung von Geldstrafen.

Auch ist weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorgekommen, ob seitens der Beschwerdeführerin überhaupt Maßnahmen ergriffen wurden bzw. ein grundsätzlicher Wille seitens der Antragstellerin überhaupt existiert, dass die zum Widerruf führenden Mängel bzw. vergleichbare Fehler in der Zukunft vermieden werden.

Mit dem vorgelegten Bildungspass soll scheinbar der Nachweis erbracht werden, dass die Ermächtigte nunmehr über das geeignete Personal verfügt. In diesem Zusammenhang ist § 3 Abs. 4 PBStV in Erinnerung zu rufen, wonach die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an bestimmten Kursen mit Erfolg teilnehmen müssen. Aus der Absolvierung gesetzlich geforderter Weiterbildungsmaßnahmen kann lediglich abgeleitet werden, dass die geeignete Person ex lege die Berechtigung, als geeignete Person zur Durchführung von Begutachtungen eingesetzt zu werden, nicht verliert.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist für die Beurteilung des Vorliegens der notwendigen Vertrauenswürdigkeit insbesondere die Wertung jener Tatsachen wesentlich, welche die belangte Behörde seinerzeit ihrer Widerrufsentscheidung zugrunde gelegt hat. Wie oben ausgeführt, hat die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin erteilte Ermächtigung mit Bescheid vom 07. Juli 2016 - nur etwas mehr als drei Jahre nach deren Erteilung - mangels Vertrauenswürdigkeit aufgrund der Erstellung eines unrichtigen Gutachtens und aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Revision widerrufen. Als besonders gravierend ist die Erstellung eines positiven Gutachtens trotz Vorliegens von schweren Mängeln zu werten.

Der Umstand, dass seit dem Widerruf der Ermächtigung rund 2 1/2 Jahre verstrichen sind, kann für sich allein noch nicht die Vertrauenswürdigkeit begründen.

In ihrer Gesamtheit rechtfertigen die von den Geschäftsführern begangenen Verwaltungsübertretungen – welche auch im Zeitraum zwischen dem Widerruf der Ermächtigung und der Antragstellung verwirklicht wurden und welche teilweise offensichtlich auf eine mangelnde Bereitschaft zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften hinweisen, in Zusammenschau mit jenen Gründen, welche zum Widerruf geführt haben, die Annahme, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht darauf verlassen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Ermächtigung die übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich die Gewährleistung, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde. Die notwendige Vertrauenswürdigkeit der Antragstellerin ist derzeit noch nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, denn stellt die Vertrauenswürdigkeit (wie die Verkehrszuverlässigkeit bei der Prüfung von Führerscheinentziehungen) eine Charaktereigenschaft dar, und ist die Frage, ob die erforderliche Vertrauenswürdigkeit gegeben ist oder nicht, im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu beurteilen (vgl. hierzu die Rechtsprechung zur Verkehrszuverlässigkeit VwGH 11.07.2000, 2000/11/0011). Abgesehen davon, ließen die Akten bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und steht dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Begutachtung; Vertrauenswürdigkeit; Ermächtigung; Widerruf;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.829.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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