Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
10.01.2019Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit wird ein direkter Zusammenhang von verwaltungsstrafrechtlichen Strafen mit der Begutachtungstätigkeit gemäß § 57a Abs 2 KFG 1967 nach jüngerer Rechtsprechung nicht gefordert. Ausschlaggebend allein ist das Gesamtverhalten, welches auf ein Persönlichkeitsbild schließen lassen muss, das mit den Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Kraftfahrbehörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Kraftfahrgesetzes obliegt.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Begutachtung; Vertrauenswürdigkeit; Ermächtigung; Widerruf;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.829.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019