Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
10.01.2019Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Für die Beurteilung des Vorliegens der Vertrauenswürdigkeit kommt es nicht allein auf das Verstreichen lassen eines Beobachtungszeitraumes an. Wesentlich für die Beurteilung des Vorliegens der Wiederherstellung der verlorenen Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs 2 KFG 1967 ist die Wertung jener Tatsache, welche die Kraftfahrbehörde ihrer Widerrufsentscheidung zugrunde gelegt hat, die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Begutachtung; Vertrauenswürdigkeit; Ermächtigung; Widerruf;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.829.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019