Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.01.2019Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl VwGH 94/11/0221; Ro 2015/11/0016).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Begutachtung; Vertrauenswürdigkeit; Ermächtigung; Widerruf;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.829.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019