TE Vwgh Beschluss 1999/6/25 99/19/0100

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Veröffentlicht am 25.06.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §45 Abs1 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über den Antrag des 1957 geborenen HL in Salzburg, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Salzburg, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1997, Zl. 96/19/1020, eingestellten Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Da der Bundesminister für Inneres über den vom Wiederaufnahmswerber am 7. Juni 1994 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Instanzenzug nicht entschieden hatte, brachte der Antragsteller am 22. März 1996 die zu hg. Zl. 96/19/1020 protokollierte Säumnisbeschwerde ein. Über diese Beschwerde wurde am 3. Juni 1996 (Zustellung an die belangte Behörde) das Vorverfahren eingeleitet und dem Bundesminister für Inneres gemäß § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

Mit Bescheid vom 10. August 1995, dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 1996 zugestellt, wies der Bundesminister für Inneres den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab. Daraufhin wurde das hg. Verfahren über die Säumnisbeschwerde mit Beschluss vom 18. März 1997 gemäß § 33 Abs. 1 VwGG (Bescheiderlassung nach Ablauf der gesetzten Frist) wegen Klaglosstellung eingestellt.

Mit hg. Beschluss vom 30. Mai 1997, Zl. 97/19/0078, wurde auch die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. August 1995 gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt, weil die belangte Behörde mit Bescheid vom 26. Februar 1997 den zitierten, in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 10. August 1995 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben und gleichzeitig einen neuen Bescheid gleichen Inhaltes, jedoch mit anderer Begründung, erlassen hatte und durch die Beseitigung des angefochtenen Bescheides die formelle Klaglosstellung des Beschwerdeführers eingetreten war.

Der zuletzt genannte Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Februar 1997 wurde schließlich mit hg. Erkenntnis vom 20. April 1999, Zl. 97/19/0771, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, weil die auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangene Zuständigkeit zur Sachentscheidung mit Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG erst mit der Zustellung des die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens verfügenden Beschlusses vom 18. März 1997 an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegfällt. Der genannte Bescheid war zwar nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG der belangten Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist, aber noch vor der am 15. April 1997 erfolgten Zustellung des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens betreffend die Säumnisbeschwerde, somit unzuständigerweise, erlassen worden.

Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 10. Mai 1999 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 1999 beantragte der Beschwerdeführer nunmehr die Wiederaufnahme des Säumnisbeschwerdeverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG. Der Antragsteller macht geltend, der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG liege vor, weil der Verwaltungsgerichtshof jenen Bescheid vom 26. Februar 1997, der ausschlaggebend für die Klaglosstellung gewesen sei, infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben habe.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Das Verfahren über die vom Antragsteller eingebrachte Säumnisbeschwerde wurde nicht wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997, sondern infolge verspäteter Bescheidnachholung wegen Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt. Das Tatbestandselement des § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG, wonach das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Klaglosstellung eingestellt wurde, ist daher gegeben.

Der die Klaglosstellung im Säumnisbeschwerdeverfahren bewirkende Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. August 1995 wurde durch den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Februar 1997, welcher zur Gänze an die Stelle des Bescheides vom 10. August 1995 trat, (vorerst) aus dem Rechtsbestand beseitigt (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Mai 1997, Zl. 97/19/0078). Dieser Umstand führte zur Klaglosstellung im Bescheidbeschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 10. August 1995 und zur Einstellung dieses Verfahrens mit hg. Beschluss vom 30. Mai 1997. Schließlich wurde aber auch der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Februar 1997 mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zu seiner Erlassung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. April 1999 aufgehoben.

Diese Aufhebung hatte allerdings gemäß § 42 Abs. 3 VwGG zur Folge, dass die Rechtsache in die Lage zurücktrat, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte. Dies bedeutet, dass der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. August 1995, der zur Klaglosstellung im Säumnisbeschwerdeverfahren geführt hatte, seit dem 10. Mai 1999 (Zustellung des Erkenntnisses vom 20. April 1999) wieder dem Rechtsbestand angehört. Hinsichtlich des Säumnisbeschwerdeverfahrens liegen die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens somit nicht (mehr) vor, weil die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung in diesem Verfahren bewirkt hatte, nun wiederum dem Rechtsbestand angehört.

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 5 VwGG nicht stattzugeben.

Bemerkt wird, dass der Antragsteller eine Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 30. Mai 1997, Zl. 97/19/0078, wegen Klaglosstellung eingestellten Verfahrens über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. August 1995 hätte begehren müssen, um - nach Wiederaufnahme des Bescheidbeschwerdeverfahrens - zur Aufhebung auch dieses Bescheides (wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde) und in weiterer Folge zu einem neuen Berufungsbescheid zu gelangen. Aus der eindeutigen Formulierung im Antrag auf Wiederaufnahme, wonach das Säumnisbeschwerdeverfahren, und nicht das genannte Bescheidbeschwerdeverfahren wiederaufzunehmen sei, verbietet sich aber eine Interpretation des vorliegenden Antrages in diese Richtung.

Aus den dargestellten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 25. Juni 1999

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190100.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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