TE Bvwg Beschluss 2018/6/11 L524 2175399-1

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Entscheidungsdatum

11.06.2018

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L524 2175399-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Fabian MASCHKE, Dominikanerbastei 17/11, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 28.08.2017, Zl. Jv 2011/15b-33 (458 Rev 423/16w), beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unzulässig

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 31.07.2015, 8 E 3444/14i-35, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von €

40.000,-- verhängt. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft (Bestätigung der Rechtskraft am 25.08.2015).

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.09.2015, 8 E 3444/14i, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 40.000,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt € 40.008,-- binnen 14 Tagen zu entrichten.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Vorstellung.

4. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 16.12.2015, Jv 2011/15b-33 (458 Rev 6009/15i), wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von €

40.000,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt ein Betrag von € 40.008,-- vorgeschrieben.

5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2016, W188 2120542-1/2E, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 1, 6 Abs. 1, 6a, 6b und 7 GEG als unbegründet abgewiesen.

6. Mit Berichtigungsbescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 28.08.2017, Zl. Jv 2011/15b-33 (458 Rev 423/16w), wurde ausgesprochen, dass gemäß § 62 Abs. 4 AVG der Spruch des Bescheides der Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 16.12.2015, Jv 2011/15b-33, zu lauten hat: "In der Exekutionssache 8 E 3444/14i, wird XXXX, vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt, Dominikanerbastei 17/11, 1010 Wien, aufgefordert, die mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 31. Juli 2015 zur Zahl 8 E 3444/14i-35 verhängte Geldstrafe im Betrag von EUR 40.000,00 und die Einhebungsgebühr von EUR 8,00, zusammen EUR 40.008,00, binnen 14 Tagen auf das Konto XXXX zu Gunsten des Bezirksgerichts Traun als Zahlungsempfänger einzuzahlen, sonst werden die Beträge zwangsweise eingebracht werden. Geben Sie auf der Überweisung UNBEDINGT als Referenz/Verwendungszweck an: 8 E 3444/14i-35"

Begründend wurde ausgeführt, dass im Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 16.12.2015, Jv 2011/15b-33 (458 Rev 6009/15i), übersehen worden sei, die Daten des Verpflichteten anzugeben. Der Bescheid sei daher entsprechend zu berichtigen gewesen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und bezieht sich in seinen Ausführungen auf die Rechtswidrigkeit der verhängten Geldstrafe.

8. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 19.10.2017, eingelangt am 06.11.2017, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 16.12.2015, Jv 2011/15b-33 (458 Rev 6009/15i), wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von € 40.000,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt ein Betrag von € 40.008,-- vorgeschrieben.

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 28.08.2017, Zl. Jv 2011/15b-33 (458 Rev 423/16w), wurde der Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 16.12.2015 berichtigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Nach § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde die Berichtigung von u. a. Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen vornehmen. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt, dass der berichtigte Bescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird.

Die Erlassung eines Berichtigungsbescheides ist nur so lange zulässig und vor allem wirksam, als der zu berichtigende Bescheid noch dem Rechtsbestand angehört. Die Gegenstandslosigkeit eines Berichtigungsbescheides, der einen rechtlich nicht mehr existenten Bescheid berichtigen will, folgt aus der rechtlichen Verschmelzung von berichtigendem und berichtigtem Bescheid bzw. daraus, dass der Berichtigungsbescheid mit dem zu berichtigenden Bescheid eine Einheit bildet und daher nur mit diesem zusammen bestehen kann. Wurde der ursprüngliche (erstinstanzliche) Bescheid hingegen etwa durch den Berufungsbescheid ersetzt oder ist er ex lege unwirksam geworden, so ist dessen Berichtigung nicht mehr möglich (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 59, mwN).

Weist das Verwaltungsgericht die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/15/0042; VfGH 11.06.2015, E 1286/2014).

Jede Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032 mwN). In diesem Sinn hat der Verfassungsgerichtshof schon festgehalten, dass (spätestens) mit der "(Sach-)Entscheidung" des Verwaltungsgerichts der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle des Bescheides getreten ist (VfGH 06.06.2014, B 320/2014).

Aufgabe des Rechtsinstituts der Bescheidberichtigung ist die Beseitigung einer objektiv nach außen hin erkennbaren Diskrepanz zwischen dem rechtsgestaltenden Willen der bescheiderlassenden Behörde und der äußeren Gestalt des erlassenen Bescheides. Nur feststellende, nicht rechtsgestaltende Wirkung kommt einem Berichtigungsbescheid zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhalts, dass ein Berichtigungsbescheid mit den von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032 mwN). Die Berichtigung eines Bescheides, welcher nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, ist wohl unzulässig (vgl. VwGH 13.02.1974, VwSlg. Nr. 8554/A), sie ist vor allem aber wirkungslos, weil aus der rechtlichen Verschmelzung eines Berichtigungsbescheides mit dem berichtigten Bescheid die Gegenstandslosigkeit eines solchen Berichtigungsbescheides resultiert, der einen rechtlich nicht mehr gegenständlichen Bescheid berichtigen will. Die den Inhalt des berichtigten Bescheides allein feststellende Bedeutung des Berichtigungsbescheides kann zwangsläufig keine Rechtswirkungen mehr entfalten, wenn der von der Berichtigung betroffene Bescheid dem Rechtsbestand nicht angehört (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032 mwN).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2016, W188 2120542-1/2E, wurde ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlassen, das an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides getreten ist. Der verwaltungsbehördliche Bescheid wurde damit aus dem Rechtsbestand beseitigt.

Die Berichtigung eines dem Rechtsbestandes nicht mehr zugehörigen Bescheides ist wirkungslos. Die den Inhalt des berichtigten Bescheides allein feststellende Bedeutung des Berichtigungsbescheides kann zwangsläufig keine Rechtswirkungen mehr entfalten, wenn der von der Berichtigung betroffene Bescheid dem Rechtsbestand nicht mehr angehört.

Da der angefochtene Berichtigungsbescheid von seinen rechtlichen Wirkungen her nicht geeignet sein konnte, eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers herzustellen, war die Beschwerde mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zur Erhebung als unzulässig zurückzuweisen.

3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

Schlagworte

Bescheidberichtigung, Gegenstandslosigkeit, Geldstrafe,
Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L524.2175399.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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