Entscheidungsdatum
18.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L524 2172067-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von (1.)XXXX, (2.) XXXX und
(3.) XXXX, alle vertreten durch Dr. Georg Zehetmayer, öffentlicher Notar, Pflegerplatz 4, 5400 Hallein, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 14.07.2017, Zl. 100 Jv 25/17h-33-7, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2017, Zl. 100 Jv 25/17h-33-10, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG
ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 12.10.2016, TZ XXXX, beantragte die Erstbeschwerdeführerin, XXXX, u.a. die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer.
2. Mit Lastschriftanzeige vom 17.11.2016, 565 TZ XXXX - VNR 2, wurde den Beschwerdeführern für die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Zweitbeschwerdeführerin laut TP 9 lit. b. Z 1 GGG € 2.009,-, für die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Drittbeschwerdeführer laut TP 9 lit. b. Z 1 GGG € 2.009,-, insgesamt € 4.018,-, abzüglich bereits geleisteter Teilzahlungen in Höhe von € 3.586,-, somit €
432,- vorgeschrieben.
3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.01.2017, 565 TZ XXXX - VNR 2, wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, für die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Zweitbeschwerdeführerin laut TP 9 lit. b. Z 1 GGG € 2.009,-, für die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Drittbeschwerdeführer laut TP 9 lit. b. Z 1 GGG € 2.009,-, die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,-, insgesamt € 4.026,-, abzüglich bereits geleisteter Teilzahlungen in Höhe von € 3.586,-, somit € 440,- binnen 14 Tagen zu entrichten.
4. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 26.01.2017 Vorstellung und führten im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde als Bemessungsgrundlage für die Gebühr den Kaufpreis zugrunde hätte legen müssen.
5. Am 30.01.2017 wurden vom Drittbeschwerdeführer € 440,-
entrichtet.
6. Im Zuge eines daraufhin geführten Ermittlungsverfahrens gab der Vertreter der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, dass gemäß § 26 Abs. 1 GGG die Eintragungsgebühr vom Wert des einzutragenden Rechts zu berechnen sei. Der Wert bestimme sich durch den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt werde. Es lägen keine außergewöhnlichen Verhältnisse vor, weshalb der Kaufpreis und nicht der Verkehrswert heranzuziehen sei.
7. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 14.07.2017, Zl. 100 Jv 25/17h-33-7, wurde ausgesprochen, dass der ?Antrag vom 26.01.2017? zum außer Kraft getretenen Mandatsbescheid als Rückzahlungsantrag gewertet und dieser abgewiesen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft getreten sei. Da in der Folge die Gerichtsgebühr bezahlt worden sei, sei die Vorstellung als Rückzahlungsantrag zu werten. Dieser Antrag sei aber mangels Rückzahlungsanspruch abzuweisen.
8. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 08.08.2017 Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass hinsichtlich der Eintragung des Eigentumsrechts vom niedrigeren Kaufpreis als Bemessungsgrundlage auszugehen sei.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 01.09.2017, Zl. 100 Jv 25/17h-33-10, wurde der Beschwerde nicht Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen wie bereits im Bescheid vom 14.07.2017 ausgeführt.
10. Gegen die am 06.09.2017 zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtet sich der am 08.09.2017 beim Landesgericht Salzburg eingelangte Vorlageantrag. Dieser ist damit - trotz Fehlens des Kuverts im verwaltungsbehördlichen Akt mit dem der Vorlageantrag übermittelt wurde - jedenfalls rechtzeitig.
11. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 25.09.2017, eingelangt am 02.10.2017, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Antrag vom 12.10.2016, TZ XXXX, beantragte die Erstbeschwerdeführerin u.a. die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.01.2017, 565 TZ XXXX - VNR 2, wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, für die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer gemäß TP 9 lit. b. Z 1 GGG € 4.018,-
und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,-, insgesamt € 4.026,-, abzüglich bereits geleisteter Teilzahlungen in Höhe von € 3.586,-, somit € 440,- binnen 14 Tagen zu entrichten.
Gegen diesen Zahlungsauftrag erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 26.01.2017 Vorstellung.
Am 30.01.2017 wurden vom Drittbeschwerdeführer € 440,- entrichtet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Ersatzlose Aufhebung:
1. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 4 GGG hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet.
Gemäß § 25 Abs. 1 GGG sind für die Eintragungsgebühr (a) derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt, (b) derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und (c) bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete zahlungspflichtig, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt.
2. Mit Antrag vom 12.10.2016, TZ XXXX, beantragte die Erstbeschwerdeführerin u.a. die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.01.2017, 565 TZ XXXX - VNR 2, wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, für die Einverleibung des Eigentumsrechts einen Restbetrag von € 440,-
binnen 14 Tagen zu entrichten.
Gegen diesen Zahlungsauftrag erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 26.01.2017 Vorstellung. Damit ist der Mandatsbescheid gemäß § 7 Abs. 2 GEG außer Kraft getreten.
Am 30.01.2017 wurden vom Drittbeschwerdeführer € 440,- entrichtet.
In der Folge wurde von der belangten Behörde die Vorstellung vom 26.01.2017 als Rückzahlungsantrag umgedeutet. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden.
Eine Rückzahlung ist gemäß § 6c Abs. 2 GEG von Amts wegen oder auf Antrag zu verfügen. Sofern der Rückzahlungsanspruch nicht berechtigt ist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen. Daraus folgt, dass hierfür ein Antrag erforderlich ist, über den abgesprochen werden kann. Ein Antrag auf Rückzahlung kann erst nach einer bereits entrichteten Gebühr gestellt werden. Die belangte Behörde deutet aber die vor Entrichtung der Gebühr erhobene Vorstellung gegen den Mandatsbescheid als Rückzahlungsantrag. Für eine solche Annahme bietet das Gesetz jedoch keinen Raum. Es liegt damit kein Rückzahlungsantrag vor, über den die belangte Behörde hätte entscheiden können.
Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung. Die Zurückweisung eines Antrages als unzulässig ist jedenfalls insofern antragsbedürftig, als sie das Vorliegen eines solchen voraussetzt (vgl. VwGH 03.10.1997, 95/19/1019). Dies hat entsprechend auch für die Abweisung eines Antrages zu gelten, da auch die Abweisung eines Antrages das Vorliegen eines solchen voraussetzt (vgl. VwGH 25.02.2004, 2003/12/0105).
Die belangte Behörde hat somit ohne Vorliegen eines Antrags einen Bescheid erlassen und damit eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs derogiert eine Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig (vgl. VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185 unter Hinweis auf VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Die Beschwerdevorentscheidung war daher ersatzlos zu beheben.
3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).
Schlagworte
antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Eintragungsgebühr, ersatzloseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L524.2172067.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019