TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/20 G304 2183047-1

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Veröffentlicht am 20.09.2018
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Entscheidungsdatum

20.09.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G304 2183047-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEIß als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Sozialversicherungsnummer: XXXX, vertreten durch RA PRUTSCH & Partner, gegen Bescheide des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 08.11.2017 betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung, und vom 27.11.2017 betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass wird stattgegeben.

Der Grad der Behinderung beträgt 60 v. H.

II. Die Beschwerde betreffend Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in der jeweils geltenden Fassung, stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 01.09.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) samt Beilagen ein. Auf dem Antragsformular der belangten Behörde ist Folgendes angeführt:

"Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass."

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, vom 06.11.2017 eingeholt.

In diesem Gutachten wurde aufgrund einer am 31.10.2017 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Depressive Störung Ein Wert unter dem obersten Rahmensatzwert, langjähriges Krankheitsbild, nervenfachärztliche als auch psychotherapeutische Behandlung, kein stationärer Aufenthalt in den letzten Jahren, soziale Beeinträchtigungen

03.06.01

30

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatzwert, gemäß den funktionellen Einschränkungen

02.01.02

30

3

Gonarthrose links fixer Rahmensatzwert, gemäß der funktionellen Einschränkung

02.05.20

30

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

 

 

 

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

"GS1 ist die führende Beeinträchtigung, wobei sich bei wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung zu GS2 und GS3 eine Anhebung um 2 Stufen ergibt. Eine Anhebung um insgesamt 3 Stufen, wie im Vorgutachten angegeben, erscheint nicht plausibel."

Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes ausgeführt:

"Aus nervenärztlicher Sicht zeigt sich ein seit mehreren Jahren deutlich bestehendes Bild einer wiederholt auftretenden depressiven Erkrankung mit deutlich phobischer Komponente und panikartigen Zuständen. Es zeigt sich eine regelmäßige nervenfachärztliche als auch psychotherapeutische Behandlung. In den letzten Jahren wurde kein psychiatrisch-stationärer Aufenthalt trotz erhöhten Leidensdrucks notwendig. Es besteht kein vollständiger sozialer Rückzug, es besteht ein Tagesaktivitätsniveau in einem gewissen Maße. Eindeutige Hinweise auf das Vorliegen einer Klaustrophobie bzw. einer Agoraphobie zeigen sich nicht. Sozialphobische Tendenzen sind in geringem Ausmaß im Rahmen der depressiven Grunderkrankung zu werten. Eine generalisierte Angststörung zeigt sich aktuell nicht. Aus nervenfachärztlicher Sicht zeigen sich somit keine eindeutigen Hinweise auf das Vorliegen einer isolierten Sozialphobie bzw. einer Klaustrophobie, womit die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Ein vollständiges Ausreizen sämtlicher Therapiemodalitäten wie dem psychiatrisch-stationären Aufenthalt ist nicht erfolgt."

In einer daraufhin von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, abgegebenen sachverständigen Stellungnahme vom 27.11.2017 wurde Folgendes ausgeführt:

"Im Vergleich zum Vorgutachten zeigen sich deutliche Besserungstendenzen des psychischen Zustandsbildes. Klaustrophobische Züge bei gelegentlicher Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zeigen sich nicht. Ausgeprägte sozialphobische Züge sowie Panikattacken zeigen sich nicht mehr, agoraphobische Züge sind nicht gegeben. Ein neuerlicher psychiatrischer stationärer Aufenthalt ist nicht notwendig geworden. Vor diesem Hintergrund ist die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar."

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.11.2017 wurde dem BF ein Behindertenpass mit einem neu festgesetzten Grad der Behinderung des BF von 50 v.H. übermittelt.

4. Gegen diesen Behindertenpass wurde betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung des BF Beschwerde erhoben. Dabei wurde vorgebracht, dass der BF seit 13.12.2005 im Besitz eines Behindertenpasses sei. Bis 17.09.2007 sei ihm ein Grad der Behinderung von 50 v.H. zugesprochen worden. Aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung sei sein Grad der Behinderung ab 17.09.2007 bis September 2017 auf 60 v.H. angehoben worden. Wegen dieser zeitlichen Befristung sei es im September 2017 zu einer Neuuntersuchung bzw. Neubegutachtung gekommen. Mit der daraus resultierten Neueinstufung sei der BF aufgrund gesundheitlicher Verschlechterung jedoch nicht einverstanden.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2017 wurde der Antrag des BF vom 01.09.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein sachverständiges Gutachten von 2017 und eine sachverständige Stellungnahme vom 27.11.2017 eingeholt worden. Nach dem eingeholten Gutachten seien die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht gegeben. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der einen Bestandteil der Begründung bildenden Beilage zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke.

6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde vorgebracht, dass dem BF aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, und auf einen psychiatrischen Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 28.08.2017, wonach trotz ambulanter und entsprechender Therapie keine Besserung des Gesundheitszustandes des BF eingetreten sei, verwiesen. Es wurde um Durchführung einer mündlichen Verhandlung und um Stattgebung der Beschwerde ersucht.

7. Am 16.01.2018 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

8. Mit Schreiben des BVwG vom 31.01.2018, Zl. G304 2183047-1/2Z, wurde XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ersucht, ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu erstellen und dieses "binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung" dem BVwG zu übermitteln.

Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 31.01.2018, Zl. G304 2183047-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 05.03.2018, um 10:30 Uhr bei Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.

9. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 28.03.2018 wurde nach am 05.03.2018 durchgeführter Begutachtung des BF hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung keine erhebliche Funktionseinschränkung festgestellt und folgende Stellungnahme abgegeben:

"Beim Antragsteller besteht zum Zeitpunkt der Untersuchung eine erhebliche Depression sowie auch Angst- und Panikstörung mit Zwangssymptomen und deutlicher Fixierung auf die bestehenden Leidenszustände. Er ist sehr logorrhoisch, agitiert und auch unruhig. Es besteht sicherlich auch dadurch eine Einschränkung der sozialen Fähigkeiten, er zieht sich vermehrt zurück. ES findet auch eine umfassende medikamentöse Therapie zur Behandlung dieser Leidenszustände statt, inklusive einer nervenärztlichen Betreuung, jedoch ohne ausreichende Besserung. Im Vergleich zum aktenmäßigen Vorgutachten von 2015, wo offenbar die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel befristet zuerkannt wurde, hat sich keine erkennbare Verbesserung eingestellt, obwohl die medikamentöse Therapie noch weiter erhöht wurde. Aufgrund der psychischen Probleme ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel daher weiterhin nicht zumutbar. Als Nebenbefund finden sich auch erhebliche Abnützungen am Bewegungsapparat mit Schmerzen, die Gehfähigkeit ist aber noch erhalten."

10. Mit Schreiben des BVwG vom 17.04.2018, Zl. G304 2183047-1/4Z, wurde Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, ersucht, ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu erstellen und dieses "binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung" dem BVwG zu übermitteln.

Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 17.04.2018, Zl. G304 2183047-1/4Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 11.06.2018, um 15:00 Uhr bei Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.

11. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 11.06.2018 wurde nach an demselben Tag durchgeführter Begutachtung des BF unter Berücksichtigung des zuvor eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung des BF von 60 v. H. festgestellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

GS1

Depression mit Angst- und Panikattacken und Zwangssymptomen 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert, langjähriges Krankheitsbild, nervenfachärztliche als auch psychotherapeutische Behandlung, kein stationärer Aufenthalt in den letzten Jahren, soziale Beeinträchtigung

03.06.01

30

GS2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit rezidivierenden Schmerzen im Bereich der Hals- als auch Lendenwirbelsäule mit Wurzelreizsymptomatik, jedoch ohne neuromotorische Ausfälle (Lähmungen) Unterer Rahmensatzwert gemäß den funktionellen Einschränkungen

02.01.02

30

GS3

Abnützung beider Kniegelenke mit stattgehabter Endoprothesenimplantation rechts Fixer Rahmensatzwert gemäß der funktionellen Einschränkung

02.05.21

40

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

 

 

 

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

"Die führende GS 3 wird durch die GS 2 und 1 wegen zusätzlicher Beeinträchtigung im Alltag um je 1 Stufe angehoben."

Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde keine erhebliche Funktionseinschränkung festgestellt und folgende Stellungnahme abgegeben:

"Laut Hilfsbefunden Univ. Dr. XXXX vom 05.03.2018 ist aufgrund der psychischen Problematik die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Orthopädischerseits ist festzuhalten, dass in erster Linie, die Schmerzen die limitierenden Faktoren sind, wobei im Rahmen der heutigen Untersuchung auch das Treppensteigen, wenn überhaupt, nur mit Anhalten und eher mühselig mit Scmherzen, wobei keine Schmerzmittel genommen werden, möglich hist. Bezüglich der Einstufung darf gesagt werden, dass die Kniegelenksfunktionsminderung bds. auf Grund der heutigen Untersuchung laut Richtsatzverordnung einzuschätzen ist. Im psychiatrischen Vorgutachten ist diesbezüglich kein Untersuchungsbefund vorliegend, lediglich eine in 1. Linie übernommene Einschätzung, sodass von einer Verschlimmerung auszugehen ist."

12. Mit Verfügung des BVwG vom 26.06.2018, Zl. G304 2183047-1/6Z, dem BF zugestellt am 30.06.2018, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten von 11.06.2018 übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung Stellung zu nehmen.

13. Eine Stellungnahme dazu ist bis dato beim BVwG nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses. Der GdB des BF beträgt 60 v.H.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen Dr. XXXX vom 11.06.2018 nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

In diesem Gutachten wurde Folgendes ausgeführt:

"Laut Hilfsbefunden Univ. Dr. XXXX vom 05.03.2018 ist aufgrund der psychischen Problematik die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Orthopädischerseits ist festzuhalten, dass in erster Linie die Schmerzen die limitierenden Faktoren sind, wobei im Rahmen der heutigen Untersuchung auch das Treppensteigen, wenn überhaupt, nur mit Anhalten und eher mühselig bei Schmerzen, wobei keine Schmerzmittel genommen werden, möglich ist. (..)"

Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 11.06.2018 hat auf das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Bezug genommen, in welchem festgehalten wurde, dass im Vergleich zum aktenmäßigen Vorgutachten von 2015, in welchem offenbar die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel befristet zuerkannt worden sei, sich keine erkennbare Verbesserung eingestellt habe, obwohl die medikamentöse Therapie noch weiter erhöht worden sei.

Dieses im allgemeinmedizinischen Gutachten enthaltene fachärztliche Gutachten geht hinsichtlich der festgestellten Funktionseinschränkungen von einem Dauerzustand aus. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde nicht für möglich gehalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§1 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Demzufolge kommt im gegenständlichen Fall dem ausgestellten Behindertenpass vom 08.11.2017 mit einer Neufestsetzung des dem BF zuvor zuerkannten Grades der Behinderung "Bescheidcharakter" zu.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat gemäß § 43 Abs. 1 BBG, wenn Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG).

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG).

3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten von Dr.XXXX vom 11.06.2018 erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der BF unter Berücksichtigung des zuvor eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens einen Grad der Behinderung von 60 v.H. aufweise und beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, vorliegen. Es wurde mit Sachverständigengutachten vom 11.06.2018 die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für nicht zumutbar gehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und den Beschwerden gegen die Bescheide vom 08.11.2017 betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und vom 27.11.2017 betreffend Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass stattzugeben.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX vom 11.06.2018 welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,
Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G304.2183047.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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