TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/9 W159 2163059-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2018
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Entscheidungsdatum

09.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46

Spruch

W159 2163059-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 09.10.2019 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 24.05.2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.05.2014 wurde er durch die Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass Somalia seit längerer Zeit ein unsicheres Land sei und er Angst vor der Al Shabaab habe. Ein Anführer der Al Shabaab sei zu ihm gekommen und habe gesagt, er solle mit ihm gegen die Regierung kämpfen, sonst würde er ihn umbringen. Das sei der Grund gewesen, warum er sein Heimatland verlassen habe.

Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte zunächst keine inhaltliche Einvernahme. Erst nach mehreren Urgenzen wurde der Antragsteller am 12.12.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, einvernommen. Der Antragsteller gab an, dass er wohl etwas erkältet sei, aber sonst gesund. Er nannte seinen Namen und sein Geburtsdatum und gab an, dass er dem Clan der Madigaan angehöre. Er habe fünf Brüder und eine Schwester. Sein Vater sei 2007 verschwunden. Seine Mutter, seine Geschwister und seine Ehefrau würden nach wie vor in XXXX leben, wo er selbst aufgewachsen sei und gelebt habe. Er habe lediglich häuslichen Unterricht erhalten, könne aber somalisch lesen und schreiben. Nachdem sein Vater verschwunden sei, habe seine Mutter sie versorgt, die am Markt gearbeitet habe. Am 10.05.2013 habe er seine Frau traditionell geheiratet. Aus Sicherheitsgründen habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, er wisse daher auch nicht, wo sie sich aktuell aufhalte.

Zu den Fluchtgründen gefragt gab er an, dass im August 2013 ein Kunde zu ihm ins Geschäft gekommen sei und er ihm geholfen habe die Sachen zusammen zu packen. In der Nacht sei er dann mit drei weiteren Männern in das Geschäft gekommen und habe ihn aufgefordert in einen Pick-up einzusteigen. Es seien ihm dann die Augen verbunden worden und habe man ihn in das Haus eines Al Shabaab-Führers gebracht. Dieser habe ihn bedroht und gefragt, wo sich sein Arbeitgeber befinde. Er habe gesagt, dass er nach XXXX gefahren sei, um Waren zu holen. Er hätte ihm und seinem Arbeitgeber dann vorgeworfen, dass sie Informationen von der Al Shabaab sammeln würden und nach XXXX fahren und diese weitergeben würden. Er habe bestritten und auch gesagt, dass er nicht nach XXXX fahre. Er wisse nicht, was sein Arbeitgeber/Onkel tue. Er sei dann geschlagen worden und mit dem Schaft eines Gewehrs auf der Stirn verletzt worden. Da er viel geblutet habe, hätten sie entschieden ihn zu verarzten. Er sei noch drei Tage eingesperrt gewesen, dann am dritten Tag vormittags seien drei Männer, unter ihnen auch sein ehemaliger Kunde, wiedergekommen. Sie hätten gesagt, wer sie seien und hätten ihm aus dem Koran vorgelesen. Er habe aus Angst gesagt, dass sie auf dem richtigen Weg wären. Sie hätten ihm dann gesagt, dass er entweder als Spion verurteilt werde oder mit der Al Shabaab zusammenarbeiten müsse. Er habe dann gesagt, dass er dies tun werde. Sie hätten ihn dann zu fünf anderen jungen Männern gebracht, die er nicht gekannt habe und nach zwei Tagen seien sie dann zu einem Stützpunkt gebracht worden. Sie seien um 04:00 Uhr in der Früh geweckt worden und immer wieder gefragt, wer bereit sei einen Anschlag zu machen oder am Kampf teilnehmen wolle. Er habe sich immer zurückgehalten. Sie hätten ihn trainieren wollen.

Eines Tages seien sie darüber informiert worden, dass eine Person öffentlich erschossen werde und sie zuschauen müssten. Als er gesehen habe, dass sein Onkel erschossen worden sei und er das Blut gesehen habe, sei er bewusstlos geworden. Sie hätten ihn mitgenommen. Ca. einen Tag später sei er wieder wach geworden und hätten sie ihn befragt. Er habe dann begonnen zu zeigen, dass er für die Al Shabaab sei und habe den Al Shabaab-Führern geholfen. Er habe dann die Möglichkeit bekommen zu seiner Familie zu fahren. Dies sei Ende November 2013 gewesen. Er habe dann seiner Mutter erzählt, was passiert sei. Zehn Tage lang habe er seine Reise organisiert. Sie habe ihm dann das Geld für die Ausreise gegeben und Anfang Dezember 2013 sei er ausgereist. Weitere Gründe habe er nicht vorzubringen.

Seine Verletzung sei von einem Al Shabaab-Mitglied, der gesagt habe, dass er ein Arzt sei, versorgt worden. Er habe ihn ohne Narkose genäht und es sei sehr schmerzhaft gewesen. Er sei in der Gruppe gewesen, die Anschläge hätten verüben sollen. Er sei aber noch nicht soweit gewesen, das Training zu machen. Er hätte einen Anschlag in XXXX verüben sollen. Mehr habe er noch nicht erfahren. Er habe 15 Tage lang daheim sein dürfen. Der Anführer sei XXXX genannt worden.

Von staatlicher Seite sei er nicht verfolgt worden, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt.

Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass ihn die Al Shabaab ihn töten würde und er habe auch Angst vor der Regierung, dass sie ihn verhaften und ihm etwas vorwerfen werde, was er nicht gemacht habe.

In Österreich besuche er Deutschkurse und arbeite fünf Stunden pro Tag in einem Altersheim. Er versuche sich zu integrieren, lebe aber noch von der Grundversorgung. Derzeit besuche er einen Deutschkurs im Niveau A2. Weitere Ausbildungen habe er nicht gemacht, er sei auch noch nicht Mitglied bei Vereinen oder Organisationen und habe er auch keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 08.06.2017, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.05.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei sowie unter Spruchteil IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. In der Beweiswürdigung wurde dargelegt, dass der angegebene Fluchtgrund von der Al Shabaab verfolgt zu werden nicht nachvollziehbar und daher völlig unglaubwürdig sei. Der Antragsteller habe sein Vorbringen gegenüber der Erstbefragung erheblich gesteigert und sei das Vorbringen überdies widersprüchlich. Es entbehre auch jeglicher Details und sei es völlig unlogisch, dass die Al Shabaab den Antragsteller vor einem bevorstehenden Anschlag in XXXX auf "Familienurlaub" schicke.

Zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere dargelegt, dass die Angaben in der Beweiswürdigung als unwahr qualifiziert worden seien und daher kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt hätte werden können. Außerdem habe der Antragsteller nicht einmal versucht staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Es sei daher rechtlich zu würdigen, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, sodass der Asylantrag abzuweisen gewesen sei.

Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere dargelegt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation und bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei. Der Antragsteller habe überdies mit seinen Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft darlegen können, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Somalia einer Bedrohung oder drohenden Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre. Er habe auch nicht glaubhaft darlegen können, dass er bei einer Rückkehr in das in Frage kommende Gebiet in eine ausweglose Lage gerate, zumal er auch noch Familie in seiner Heimat habe. Es würden insgesamt keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine derart extremen Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde, sodass kein subsidiärer Schutz auszusprechen gewesen sei.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere dargelegt, dass kein Familienleben des Antragstellers in Österreich vorliege. Zum Privatleben sei auszuführen, dass der Besuch eines Deutschkurses alleine die Annahme eines schützenswerten Privatlebens nicht bewirke. Es seine auch keine Umstände erkennbar, die auf eine außergewöhnliche Integration schließen lassen würden. Vielmehr seien die Bindungen zum Herkunftsland Somalia wesentlich größer als jene zu Österreich. Das bestehende öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung werde nicht durch die persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich aufgewogen. Es liege keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Im vorliegenden Fall liege auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vor und spreche auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes gegen eine Abschiebung nach Somalia, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht vertreten durch XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde zunächst das bisherige Vorbringen und der wesentliche Inhalt des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Entgegnet wurde, dass die Behörde nicht wiedergegeben habe, welche Details der Beschwerdeführer nicht in der Einvernahme genannt habe. Die Erstbefragung habe sich nach der Bestimmung des § 19 Abs. 1 AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, auch habe ihn die Dolmetscherin bei der Erstbefragung angewiesen sich kurz zu fassen. Außerdem seien auch keine Widersprüche enthalten. Weiters gehe die Al Shabaab bei ihren Rekrutierungsmethoden sehr unterschiedlich vor. Die Polizei hätte ihm schon deswegen nicht helfen können, weil diese sehr korrupt sei. Wenn ausgeführt wurde, es sei unglaubwürdig, dass er erst nach einem Tag aus seiner Bewusstlosigkeit erwacht sei, sei dies absurd, denn als Bewusstloser verliere man das Gefühl von Zeit. Der Name des Anführers des Camps sei nur ein unwesentlicher Teil seiner Fluchtgeschichte.

Abgesehen davon könne er sich nicht auch in Mogadischu niederlassen, da die Al Shabaab nach wie vor dort sehr präsent sei. Es sei ihm daher unabhängig von der Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte zumindest subsidiärer Schutz zu erteilen, wozu Länderberichte und aktuelle Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes zitiert wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 02.10.2018 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines Vertreters und legte eine Bestätigung der XXXX , eine Bestätigung der XXXX über gemeinnützige Tätigkeiten und auch eine Bestätigung der XXXX vor.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder korrigieren noch ergänzen. Er sei somalischer Staatsangehöriger, besitze aber darüber keine Dokumente. Weiters sei er Moslem/Sunnit und gehöre dem Clan Madigaan an. Gefragt nach näheren Details über seinen Clan gab er lediglich an, dass es keinen Ort gebe, wo nur Madigaan leben würden, sonst wisse er nicht viel über diesen Clan, weil in dem Ort, wo er aufgewachsen sei, sonst keine Madigaan gelebt hätten. Sein Vater habe diesem Clan angehört und die Mutter dem Clan Biomaal. Er sei sich nicht sicher, aber er habe gehört, dass sie zum Großclan Dir gehören würden, auch den Subclan und den Subsubclan nannte er. Gefragt, ob er wegen seiner Clanzugehörigkeit in Somalia Probleme gehabt habe, gab er an, dass er ohne Grund beschimpft worden sei. Über Vorhalt, dass er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 161) gesagt habe, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt habe, bestritt er dies und behauptete, dass er damals auch erwähnt habe, dass man sie ohne Grund beschimpft hätte, aber mehr Probleme habe er wegen seines Clans nicht gehabt.

Er sei am XXXX in XXXX geboren und habe dort immer gelebt. Diese Stadt liege in der Provinz Jubbada Hoose. Gefragt, ob dieser Ort direkt am Meer liege, bejahte er dies zunächst. Über nähere Nachfrage, ob der Ort direkt am Meer liege oder das Meer in der Nähe sei, bestritt er die direkte Lage am Meer, sondern führte aus, dass das Meer in der Nähe sei. Gefragt, ob die Gegend trocken oder feucht sei, führte er aus, dass es beides gebe. Meistens werde Ackerbau betrieben, aber es würden sich auch Familien mit der Viehzucht beschäftigen. Er habe direkt in der Stadt gelebt. Er habe keine Schule besucht, aber man habe ihm zu Hause beigebracht, wie man Somalisch schreibe und lese.

Ob seine Eltern noch leben würden, wisse er nicht, er habe schon seit 2007 keinen Kontakt mehr mit seinem Vater. Von seiner Mutter und seiner restlichen Familie wisse er ebenfalls nichts, da er seit vier Jahren, nämlich seit er das Land verlassen habe, mit ihnen keinen Kontakt mehr habe. Näher nachgefragt, unter welchen Umständen der Kontakt zu seinem Vater 2007 abgebrochen sie, gab er an, dass dieser 2007 weggegangen sei und nicht mehr zurückgekommen sei. Er wisse nicht, warum er weggegangen sei, seine Mutter habe ihm davon nichts erzählt. Er habe sechs jüngere Geschwister, fünf Brüder und eine Schwester. Ungefähr sechs Monate vor seiner Ausreise habe er geheiratet, Kinder habe er keine. In der Folge nannte er den vollständigen Namen seiner Frau. Gefragt, warum er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen habe, gab er an, dass die Familie keine Festnetz- oder Handynummer habe.

Am Anfangs habe sie sein Vater versorgt, er sei Koran-Lehrer gewesen. Nachdem dieser weggegangen sei, habe seine Mutter sie versorgt, später habe er dann selbst gearbeitet. Er habe bei seinem Onkel mütterlicherseits, der eine Art Lebensmittelgeschäft gehabt habe, als Verkäufer gearbeitet und ungefähr mit 16 Jahren damit begonnen. Er nannte den Namen seines Arbeitgebers und erzählte über ihn, dass er verheiratet gewesen sei und eine Tochter gehabt habe und bevor er das Land verlassen habe, habe ihn die Al Shabaab seinetwegen umgebracht. Er wisse nicht, ob sein Onkel mit der Al Shabaab oder den Regierungstruppen zusammengearbeitet habe, er wisse nur, dass die Al Shabaab ihm vorgeworfen habe, mit der Regierung zusammen zu arbeiten. Gefragt, ob er in Somalia Probleme mit Behördenorganen gehabt habe, gab er an, dass es keine somalische Regierung gebe, um gleich darauf einzuräumen, es gebe wohl eine Regierung, diese sei aber nicht so stark.

Gefragt, wie seine Probleme mit der Al Shabaab begonnen hätten, gab er an, dass eines Tages im Jahre 2013 ein Kunde ins Geschäft gekommen sei und mehrere Dinge gekauft habe, er habe ihm geholfen diese ins Auto zu laden. Am Abend, kurz bevor er das Geschäft habe zusperren wollen, sei der Kunde mit zwei maskierten Männern wieder zurückgekommen. Er habe ihn aufgefordert herauszukommen und mit ihnen zu sprechen. Draußen sei ein XXXX gestanden, er habe das Geschäft zugesperrt und sei mit ihnen mitgegangen. Als sie ihn aufgefordert haben mitzugehen, habe er keine andere Wahl gehabt, denn zwei der Männer seien mit AK47 Kalaschnikow bewaffnet gewesen. Während der Fahrt hätten sie nicht mit, sondern nur über ihn gesprochen, nämlich dass er "ungläubig" geworden sei. Als er in das Auto eingestiegen sei, hätten sie ihm die Augen verbunden und die Hände gefesselt. Nach ca. sieben Minuten Autofahrt wären sie zu einem Haus gekommen, sie hätten ihm die Augenbinde heruntergenommen und vor ihm sei ein Mann in einem Zimmer gesessen. Er hätte ihn gefragt, wo sein Onkel sei. Er habe gesagt, dass er nach XXXX gefahren sei, dann hätte er ihn gefragt, was sein Onkel in XXXX mache. Er habe geantwortet, dass er Waren für das Geschäft kaufe, sie hätten ihm und seinem Onkel aber vorgeworfen, dass sie für die Regierung arbeiten würden und in XXXX die Al Shabaab ausspionieren würden. Er habe dies bestritten und er habe auch gesagt, dass er XXXX nie verlassen habe und auch nicht für die Regierung arbeite und dass ihm sein Onkel nie gesagt habe, was er in XXXX mache. Der Mann habe dann angefangen ihn anzuschreien und der Maskierte, der daneben gestanden sei, habe ihn mit einem Gewehrkolben geschlagen. Deswegen habe er noch immer eine Narbe. Er habe viel geblutet. Sie hätten ihn dann weiter angeschriehen, aber da er nicht mehr antworten habe können, hätten sie ihn in ein Zimmer gebracht und dann sei ein angeblicher Arzt zu ihm gekommen und habe begonnen, die Wunde ohne Narkose zu nähen.

Nach ein paar Tagen sei der Anführer wieder zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, ob er bereit sei für die Al Shabaab zu arbeiten. Aus Angst habe er zugesagt. Sie hätten ihn dann auch am gleichen Tag in ein Lager am Stadtrand gebracht, das er in der Folge beschrieb. Gefragt, was die Al Shabaab konkret von ihm wollte, gab er an, dass sie ihn rekrutieren wollten, er habe aber nicht gewollt mit ihnen zusammenzuarbeiten, er habe mit seiner Familie in Ruhe weiterleben wollen, denn die Al Shabaab bringe immer wieder Leute um, er habe das nicht machen wollen. Sie hätten ihn trainieren wollen, aber er habe vorher die Chance gehabt das Lager zu verlassen. Er sei dort ca. drei Monate geblieben. Zuerst hätten sie ihm den Koran beibringen wollen. Nach dem Frühgebet habe immer einer gefragt, wer einen Selbstmordanschlag machen wolle oder am Kampf teilnehmen wolle, er habe sich immer zurückgehalten. Deswegen habe diese Ausbildung drei Monate gedauert. Gefragt, wofür er trainiert werden sollte, gab er an, dass es darauf ankommen, wo man eingesetzt werde. Wenn einer am Kampf teilnehmen werde, würden sie ihm militärisches Training beibringen, wenn jemand einen Selbstmordanschlag mache, dann ein eigenes Training. Er selbst sei unterwiesen worden, wie man eine selbstgebaute Bombe zünden könne.

Während er im Lager gewesen sei, hätten sie auch seinen Onkel aufgegriffen und eingesperrt. Der Anführer hätte ihnen dann befohlen, einer öffentlichen Hinrichtung in XXXX beizuwohnen, die auf einem Fußballfeld stattgefunden habe. Erst als er dort angekommen sei, habe er erfahren, wer getötet werde. Der Amir (Anführer) habe dann die Vorwürfe gegen ihn vorgelesen und dann habe er die Al Shabaab-Soldaten aufgefordert ihn zu erschießen. Als er gesehen habe, wie sie seinen Onkel erschossen hätten, sei er umgefallen und ohnmächtig geworden. Warum gerade sein Onkel öffentlich hingerichtet worden sei, wisse er nicht, aber man habe ihm gesagt, sein Onkel habe sich schuldig bekannt. Gefragt, ob das irgendetwas mit ihm zu tun habe, gab er an, dass man seinem Onkel und ihm das Gleiche vorgeworfen habe. Als er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, habe er sich an dem Ort, wo sein Onkel hingerichtet worden sei, befunden. Er sei erst am nächsten Tag wieder wach gewesen, in der Folge sei er dann in das Lager zurückgebracht worden. Sie hätten ihn dann gefragt, warum er ohnmächtig geworden sei und er habe geantwortet, dass er ohnmächtig geworden sei, weil er das Blut seines Onkels gesehen habe. Nach der Tötung seines Onkels sei er noch zehn Tage in dem Lager geblieben. Er habe dann mit dem Amir zusammengearbeitet, damit sie glauben würden, dass er für sie arbeite. Dann habe er den Amir gebeten, dass er 15 Tage frei bekomme. Als dieser nach dem Grund gefragt habe, habe er gesagt, dass er seine Mutter und seine Geschwister sehen möchte, und dass in der Stadt noch viele Kunden ihnen noch Geld schulden würde und er 15 Tage brauche um das Geld einzusammeln. Er habe das Geld der Witwe seines Onkels und seiner Mutter geben wollen.

Befragt, wie er von dem Al Shabaab-Lager nach Hause gekommen sei, gab er lediglich an, dass er 15 Tage frei bekommen habe. Befragt, wie der Amir mit vollem Namen geheißen habe, gab er an, dass sie ihm wohl nicht den richtigen Namen sagen würden, aber sie hätten ihn XXXX genannt. Vielleicht habe er auch seinen Namen vergessen. Noch am gleichen Abend nach dem Verlassen des Al Shabaab-Camps sei er gegen 04:00 Uhr nachmittags von XXXX Richtung XXXX gefahren, dort sei er fünf Tage geblieben und dann sei er nach XXXX geflogen. Ob er in dieser Zeit noch Probleme mit der Al Shabaab gehabt habe, wisse er nicht, seit er XXXX verlassen habe, habe er keinen Kontakt mehr. Er habe sich in XXXX in der Wohnung eines Freundes aufgehalten und diese nicht verlassen. Von XXXX sei er dann in den Iran geflogen, vom Iran in die Türkei und dann nur mehr auf dem Landweg nach Österreich. Auf die Frage, ob er von der Türkei auch auf dem Landweg nach Griechenland gekommen sei, gab er an, dass er diese Strecke mit einem kleinen Schlauchboot bewältigt habe.

Er habe keine aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme, nur ein bisschen Stress in Österreich. Er sei in der Grundversorgung, teilweise arbeite er auch. Eine neue Frau oder Lebensgefährtin habe er nicht. Er könne wohl schon Deutsch sprechen, habe aber keine Zeugnisse. Er habe zwei Jahre lang in einem Altersheim gearbeitet, auch in einer Schule habe er zwei Monate gearbeitet und sechs Monate lang habe er als Freiwilliger Reinigungsarbeiten gemacht. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht, er sei aber in einem Stützpunkt, den " XXXX " gewesen. Er habe auch schon österreichische Freunde, mit denen er zusammenarbeite.

Gefragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Somalia zurückkehren würde, gab er an, dass es in Somalia keinen Ort gebe, wo man sich sicher fühle. Er kenne nur seine Stadt, wo er geboren und aufgewachsen sei, diese sei in den Händen der Al Shabaab. Er habe keinen Kontakt mehr mit seiner Familie und wisse nicht einmal, ob diese noch am Leben sei. Wenn er nach Somalia zurückkehre, hätte er Angst getötet zu werden.

Gefragt, ob er nicht nach XXXX gehen könnte, wo die Möglichkeiten der Al Shabaab sehr eingeschränkt wären und sich die Versorgungslage zuletzt auch gebessert habe und überdies ein Wirtschaftsaufschwung zu verzeichnen sein, gab er an, dass er noch nie in XXXX gewesen sei, er dort niemanden kenne und es auch in XXXX immer wieder Explosionen gebe, fast jede Nacht werde dort jemand getötet.

Über Vorhalt eines aktuellen Strafregisterauszuges, in dem wohl zwei Verurteilungen aufscheinen würden, allerdings auch der Name eines anderen afghanischen Staatsbürgers, wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden sei. Daraufhin gab er an, dass er noch nie vor einem Strafgericht gewesen sei, aber die Polizei ihn auch immer mit diesem Mann verwechsle, er sei in Österreich noch nie verurteilt worden. Der Beschwerdeführervertreter hatte keine weiteren Fragen, der Beschwerdeführer kein weiteres Vorbringen.

Den Verfahrensparteien wurde das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 17.09.2018 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer nahm zu diesem Länderinformationsblatt, dass ihm bekannt ist, wie folgt Stellung:

"In dieser Dokumente auf Seite 31, ganz oben steht: "der Bezirk XXXX ist vollständig unter der Kontrolle der Al Shabaab. Dies gilt auch für weite Teile der anderen Bezirke in der Region."

BFV verweist auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 05.09.2018 (Beilage ./E), wonach es in dieser Region immer Todesfälle gibt, daraus ergibt sich die Unsicherheit der Heimatregion des BF.

Der BF hat keine Fluchtalternative, weil er keine Verwandte oder Familie in anderen Orten Somalias hat. In Mogadischu sind Wasser, Nahrung und Gesundheitsvorsorge von der Clanverbindung abhängig. Die großen Clans kontrollieren solche Versorgung, auch in IDP-Camps sind die Sicherheit und die Versorgung von den großen Clans kontrolliert. In der Stadt sind die IDP-Camps überfordert mit den der Überbelegung der Lager und es gibt auch eine starke Korruption."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und wurde nach eigenen Angaben am XXXX in XXXX geboren, wo er auch aufgewachsen ist, er ist Moslem, Sunnite und gehört dem Clan Madigaan an. Er hat ca. ein halbes Jahr vor seiner Ausreise geheiratet. Er hat zu seiner Familie (Mutter und sechs Geschwister, Ehefrau) aktuell keinen Kontakt mehr. Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.

Der Beschwerdeführer gelangte am 24.05.2014 nach Österreich und stellte sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er leidet unter keinen schwerwiegenden gesundheitlichen oder psychischen Problemen. In Österreich ist der Beschwerdeführer in Grundversorgung, hat aber schon in mehrfacher Weise freiwillige Arbeit geleistet und sich auch gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, oder jedoch ein Deutsch-Diplom zu erlangen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Er führt in Österreich kein Familienleben.

Zu Somalia wird Folgendes festgestellt:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 17.9.2018: Positiver Trend bei Versorgungslage

Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vgl. UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).

Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden.

Dies sind im ländlichen Raum: Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba-Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018).

In Nordsomalia werden aus einigen Gebieten immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Dort findet die Wasserversorgung teils immer noch mit Tanklastwagen statt, rund 48.000 Haushalte sind betroffen. Humanitäre Organisationen wie ACTED sind dort aktiv und konnten für über 31.000 Haushalte samt Vieh die Wasserversorgung wiederherstellen (ACTED 12.9.2018).

Die Prognose für den Zeitraum August-Dezember 2018 in IPC-Stufen stellt sich wie folgt dar:

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(FSNAU 1.9.2018)

Insgesamt sind ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN OCHA 11.9.2018). Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere ca. 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 1.9.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN OCHA 2.9.2018).

Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)

Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 6.9.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 6.9.2018).

Quellen:

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ACTED (12.9.2018): Drought conditions continue to persist in Badhan district,

https://reliefweb.int/report/somalia/drought-conditions-continue-persist-badhan-district, Zugriff 14.9.2018

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FAO - FAO SWALIM / FSNAU (6.9.2018): Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December) - Issued: 6 September 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-rainfall-outlook-deyr-2018-october-december-issued-6-september-2018, Zugriff 14.9.2018

-

FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (31.8.2018):

Somalia Price Bulletin, August 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-price-bulletin-august-2018, Zugriff 14.9.2018

-

FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network (1.9.2018): FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release,

https://reliefweb.int/report/somalia/fsnau-fews-net-2018-post-gu-technical-release-01-sep-2018, Zugriff 14.9.2018

-

UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.9.2018): Somalia - Humanitarian Snapshot (as of 11 September 2018),

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-snapshot-11-september-2018, Zugriff 14.9.2018

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UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (5.9.2018): Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/humanitarian-bulletin-somalia-1-august-5-september-2018, Zugriff 14.9.2018

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UN OCHA - UN UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.9.2018): Somalia - Food security improving but recovery remains fragile,

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-food-security-improving-recovery-remains-fragile, Zugriff 14.9.2018

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WB - Worldbank (6.9.2018): World Bank's Flagship Infrastructure Project Launched in Somalia,

https://reliefweb.int/report/somalia/world-bank-s-flagship-infrastructure-project-launched-somalia, Zugriff 14.9.0218

KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018).

Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018).

Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018):

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(FEWS 3.2018)

Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).

Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).

Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a).

In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).

Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert:

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(FEWS 4.2018b)

Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a).

Untenstehend findet sich die detaillierte Prognosekarte der Agentur FSNAU der FAO für die Monate 2-6/2018:

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(FAO 2018)

Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).

Quellen:

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018a): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook-update/april-2018, Zugriff 2.5.2018

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018b): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia, Zugriff 2.5.2018

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (3.2018): Somalia

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Food Security Outlook February to September 2018, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook/february-2018, Zugriff 2.5.2018

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FAO FSNAU - Agentur der Food and Agriculture Organisation der UN (2018): IPC Map, http://www.fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff 2.5.2018

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FAO SWALIM (27.4.2018): Somalia Rainfall Forecast - Issued: 27 April 2018,

https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-rainfall-forecast-issued-27-april-2018, Zugriff 2.5.2018

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UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.5.2018): OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains | 2 May 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/ocha-somalia-flash-update-3-humanitarian-impact-heavy-rains-2-may-2018, Zugriff 3.5.2018

2. Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).

Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).

Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).

Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).

Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).

Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).

Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).

Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.

Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).

Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017).

1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017).

2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017).

3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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