TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/12 I413 2128594-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2018
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Entscheidungsdatum

12.10.2018

Norm

BSVG §2
BSVG §23
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I413 2128594-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Dr. Fritz SCHULER, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Inselstraße 11, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom XXXX, Zl. XXXX, nach einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist grundbücherlich gesicherter Inhaber der Fischereirechte am XXXX von der Mündung der XXXX (EZ XXXX und EZ XXXX, jeweils KG XXXX).

2. Mit Bescheid vom XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer vom 04.04.2008 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß §§ 2 Abs. 1 und 2, 3, 6 und 7 BSVG pflichtversichert sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die monatlichen Beitragsgrundlagen festgestellt (Spruchpunkt II.) sowie die monatlichen Beiträge (Spruchpunkt III.) und ein Beitragszuschlag (Spruchpunkt IV.) vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer Eigentümer von landwirtschaftlichen und unproduktiven Flächen sowie Inhaber eines Fischereirechtes sei. Durch die Zurverfügungstellung von Fischereikarten übe der Beschwerdeführer sein Fischereirecht aus bzw. erfolge eine Bewirtschaftung des Fischereirechtes auf seine Rechnung und Gefahr. Nach dem Landarbeitsgesetz (LAG) gelte die Fischerei ausdrücklich als land- und forstwirtschaftliche Produktion. In sozialversicherungsrechtlicher Konsequenz seien solche Betriebe bzw. deren Betriebsführer nach dem BSVG bei Erreichen der Pflichtversicherungsgrenzen in der Pflichtversicherung einzubeziehen.

3. Dem hiergegen erhobenen Einspruch gab der Landeshauptmann von Vorarlberg Folge und stellte fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Erteilung von Erlaubnissen zur Sportfischerei nicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BVG pflichtversichert sei.

4. Der dagegen von der belangten Behörde erhobenen Berufung gab der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Folge und kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 04.04.2008 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sei.

5. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX, als unbegründet ab. Zusammenfassend begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung dahingehend, dass soweit vorgebracht werde, der Beschwerdeführer stelle keine organisatorische Einheit dar, bewirtschafte keinen Fischereibetrieb mehr und verfolge keine Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion, unter Verweisung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahin, das die Jagd und die Fischerei als eigene Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Produktion in § 5 LAG angeführt seien, obwohl bei ihnen in der Regel die Erzielung von Einkünften oder gar eines Gewinnes nicht im Vordergrund stünden, sowie ein Gewinn nach Art der Führung gar nicht beabsichtigt und möglich sei, darauf geschlossen werden müsse, dass der Gesetzgeber für "Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion" - und damit für "Betriebe der Land- und Forstwirtschaft" im Sinne des LAG sowie für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß den zitierten Bestimmungen des BSVG - die Art und den sie bestimmenden Beweggrund ihrer Führung nicht als entscheidend anzusehen und noch weniger den Versicherungsschutz in der Jagd und in der Fischerei tätiger Personen davon abhängig zu machen sei (unter Berufung VwGH 15.05.1986, 84/08/0210, mwN). Es komme also auf den subjektiven Beweggrund der Tätigkeit im vorliegenden Fall nicht an. Soweit der Beschwerdeführer andererseits das objektive Vorliegen einer solchen Tätigkeit bestreite, sei ihm entgegen zu halten, dass er durch die entgeltliche Vergabe von Fischereikarten Einnahmen erziele. Dadurch bewirtschafte er sein Fischereirevier und übe als Fischereiberechtigter objektiv einen auf Erwerb gerichtete Tätigkeit aus, weshalb die belangte Behörde zu Recht von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 5 LAG ausgegangen sei. Soweit der Beschwerdeführer bestreite, dass er die Fischerei auf eigene Rechnung und Gefahr ausübe, erwog der Verwaltungsgerichtshof, dass die Pflichtversicherung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen nicht an das Eigentum an Land (Forst) wirtschaftliche Flächen anknüpfe, auf denen ein Betrieb oder mehrere Betriebe geführt würden, sondern daran, wer den Betrieb oder die Betriebe auf seine Rechnung und Gefahr führt oder auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb oder die Betriebe geführt wird bzw. werden (unter Berufung auf VwGH 04.10.2001, 97/08/0072). Im Weiteren erwog er, dass durch die Vergabe von Fischereikarten noch kein Pachtvertrag abgeschlossen werde, weshalb es zu keiner Änderung der sich aus dem Eigentumsverhältnis ergebenden Rechten oder Pflichten aus der Betriebsführung gekommen sei. Der Beschwerdeführer übe sein Fischereirecht aus, indem er gegen Entgelt Fischereikarten vergebe. Im Rahmen dieser Tätigkeit werde er im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet. Damit führe der Beschwerdeführer einen land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr im Sinne des BSVG.

6. Mit Erkenntnis vom XXXX, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom XXXX, betreffend Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, der Beitragsgrundlagen der Beitragsbemessung sowie der Vorschreibung von Beiträgen und eines Beitragszuschlages als unbegründet und bestätigte die angefochtene Entscheidung unter Korrektur der Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheides. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss VfGH XXXX, zur Behandlung abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

7. Mit Kontonachricht vom 11.11.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine aktuelle Information zum Beitragskonto betreffend die Änderung in der Bewirtschaftung bzw im Einheitswert, wonach das Gesamtausmaß der bewirtschafteten Fläche von 331,5762 ha einen Einheitswert von EUR 8.356,98 ergebe, woraus ein einzuzahlender Betrag von EUR 36.656,46 resultiere.

8. Mit Schreiben vom 04.12.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund der ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX bzw des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX die Vorschreibung der für die Zeit April 2008 bis September 2015 zu entrichtenden Versicherungsbeiträge in der Höhe von insgesamt EUR 35.430,95 und ersuchte um Einzahlung dieser Beitragsvorschreibung innerhalb von zwei Wochen.

9. Mit Schreiben vom 14.12.2015 replizierte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf diese Vorschreibung, in welcher dieser mitteilte, dass er eine Beschwerde gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 14.10.2015 eingebracht habe und er nicht bereit sei, ohne Ausschöpfung aller möglichen Rechtsmittel bis hin zur neuerlichen Anrufung des Europäischen Gerichtshofes Zahlung zu leisten, solange keine Vollstreckbarkeit eingetreten sei. Die Vorschreibung der über Versicherungsbeiträge des Zeitraumes 04/2008 bis 09/2011 von EUR 14.781,84 hinausgehenden Versicherungsbeiträge sei durch keinen Bescheid mit Begründung und Rechtsmittelbekehrung und vorangegangenem Verfahren gedeckt. Eine bescheidmäßige Vorschreibung werde bekämpft werden. Er würde völlig ungleich behandelt, indem er, nur weil er Fischereikarten entgeltlich abgebe, als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, ohne einen solchen auch nur im entferntesten zu haben, zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung der Bauern herangezogen werde, während all die anderen Personen ohne landwirtschaftlichen Betrieb, welche aber genauso entgeltlich die Benützung ihres Fischereireviers gestatteten, nicht zur Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern herangezogen würden.

10. Mit Schreiben vom 29.12.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass der mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX festgestellten Pflichtversicherung und der Beiträge nach dem BSVG in der Höhe von EUR 14.781,84 sowie des Beitragszuschlages in der Höhe von EUR 2.120,04 zum Einen die Vollstreckbarkeit eingetreten sei und zum Anderen durch die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung eingetreten sei und ersuchte um Zahlung von insgesamt EUR 16.901,88. Weiters kündigte die belangte Behörde die bescheidmäßige Feststellung der Beiträge ab Oktober 2011 an.

11. Mit Schreiben vom 04.02.2016 brachte die belangte Behörde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers den ermittelten Sachverhalt zur Kenntnis und ermöglichte diesem, hierzu Stellung zu nehmen.

12. Mit Schreiben vom 02.03.2016 nahm der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hierzu insofern Stellung, als er den mitgeteilten Sachverhalt als nicht richtig und ergänzungsbedürftig bezeichnete. Moniert wurde, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen sei. Er sei Eigentümer eines Fischereirechtes am XXXX. Es gebe seit 31.08.2002 tatsächlich keinen landwirtschaftlichen Betrieb oder Fischereibetrieb mehr, er verkaufe seit 01.09.2002 lediglich Fischereikarten an Hobby- und Freizeitfischer. Mit Wirkung vom 01.01.2014 habe der Beschwerdeführer Fischereirechte an einen Berufsfischer, XXXX, verpachtet, welcher seither einen landwirtschaftlichen Betrieb - Fischereibetrieb betreibt und pflichtversichert sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Landwirtschaft/Fischerei einzuholen zum Beweis dafür, dass dieser keine bei einem landwirtschaftlichen Betrieb und/oder Fischereibetrieb voraussetzenden Merkmale erfüllt und zufolge Fehlens solcher Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes und/oder Fischereibetriebes zur Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern nicht herangezogen werden könne. Ferner beantragte er die Feststellung einer Beitragsverpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach dem BSVG vom Oktober 2011 bis Dezember 2015 abzusehen, weil der Beschwerdeführer tatsächlich keinen landwirtschaftlichen Betrieb und/oder Fischereibetrieb betreibe und eine Doppelversicherung XXXX nicht zulässig sei. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, es sich gefallen zu lassen, dass als einziger Verkäufer von Fischereikarten, ohne selbst einen landwirtschaftlichen Betrieb und/oder Fischereibetrieb zu führen und zu haben, zur Pflichtversicherung nach dem BSVG herangezogen werde, und alle übrigen Verkäufe von Fischereikarten und/oder Jagdkarten (ohne landwirtschaftlichen Betrieb oder ohne Fischereibetrieb) zur Pflichtversicherung nach BSVG nicht herangezogen würden. Unter Beischluss eines Schreibens an die belangte Behörde und die Aufsichtsbehörde der belangten Behörde vom 22.02.2016 ersuchte der Beschwerdeführer die früheren Verfahren wegen Pflichtversicherung nach BSVG wiederaufzunehmen und von einer Feststellung einer Pflichtversicherung des Beschwerdeführers als "Inhaber und Betreiber eines (tatsächlich nicht existenten) landwirtschaftlichen Betriebes und/oder Fischereibetriebes" zur Gänze Abstand zu nehmen.

13. Mit Schreiben vom 23.03.2016 teilte die belangte Behörde dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers hinsichtlich der gemeldeten Verpachtung von Fischereirechten ab 01.01.2014 an XXXX mit, dass aufgrund der vorgenommenen Meldungen Erhebungen bezüglich des ab 01.01.2014 bekanntgegebenen Sachverhaltes eingeleitet würden und für den Fall der geänderten Sachlage eine entsprechende rechtliche Beurteilung ab dem 01.01.2014 zu erfolgen sei. Weiters ersuchte die belangte Behörde um Übermittlung des Pachtvertrages des Beschwerdeführers mit XXXX in Kopie überlassen. Aufgrund der nun gemeldeten Verpachtung der Fischereirechte teilte die belangte Behörde mit, dass sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer seine Fischereirechte nach dem Wesen eines Pachtvertrages an den Berufsfischer Herrn XXXX übertragen habe und ab 01.01.2014 keine Vergabe von Fischereikarten durch den Beschwerdeführer in den von

XXXX gepachteten Gewässern erfolge. Diesbezüglich wurde um schriftliche Bestätigung ersucht. Weiters verwies die belangte Behörde darauf, dass das Bestehen der Pflichtversicherung vom 04.04.2008 bis laufend durch den Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde und damit eine entschiedene Rechtssache darstelle. Es liege sozialversicherungsrechtlich ein Fischereibetrieb vor. Das Fischereirecht des Beschwerdeführers sei von der Finanzbehörde einheitswertmäßig über die Pflichtversicherungsgrenze des BSVG von EUR 1.500,00 bewertet worden. Nach dem BSVG seien Fischer, die ihre Eigenfischerei oder ihr Eigenfischereirecht bewirtschafteten, in der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert, sofern ein Einheitswert über die Pflichtversicherungsgrenze vorliege. Fischer nach dem BSVG, die ein Fischereirevier oder Fischereirecht pachteten und somit sozialversicherungsrechtlich auf deren Rechnung und Gefahr bewirtschafteten, seien nur dann in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert, sofern sie ihren Lebensunterhalt daraus bestreiten. Eine Ungleichbehandlung zwischen Eigenberechtigten und einem Pächter in sozialversicherungsrechtlicher Auswirkung liege nicht vor. Bei sozialversicherungsrechtlich relevantem Sachverhalt seien Eigenfischereiberechtigte, auf deren Rechnung und Gefahr ein Fischereirevier befischt werde, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert, Pächter aber nur, wenn sie ihren Lebensunterhalt daraus bestreiten. Der Verfassungsgerichtshof habe die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Frage der Beitragspflicht und der zu leistenden Beträge abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In diesem Zusammenhang ersuchte die belangte Behörde um Übermittlung der Beschwerdeschrift sowie des Antrages auf aufschiebende Wirkung, da diese Unterlagen nicht vorlägen. Betreffend die angesprochene Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wird ebenfalls um Übermittlung der Beschwerdeschrift ersucht. Zum Ersuchen der Wiederaufnahme des vom Höchstgericht entschiedenen Pflichtversicherungsverfahrens teilte die belangte Behörde mit, dass diese unter den § 69 AVG genannten Gründen möglich sei. Solche Gründe lägen aber nicht vor. Für die Entscheidung eines allfälligen Wiederaufnahmeantrages wäre das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Die Beurteilung einer Rechtsfrage (Fischereibetriebsführung auf Rechnung und Gefahr nach dem BSVG) könne nicht durch einen Sachverständigen zu lösen sein. Die Frage habe das Erkenntnis des Höchstgerichtes abschließend beurteilt. Betreffend die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, ob eine Pflichtversicherung nach dem BSVG für den Beschwerdeführer bestehe oder nicht teilte die belangte Behörde mit, dass diese vom Vorliegen eines Versicherungstatbestandes abhänge. Sollte aufgrund entsprechend vorliegenden Sachverhaltselemente auch für eine zweite natürliche Person ein Pflichtversicherungstatbestand vorliegen, vermöge dies eine allfällige Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nicht zu beeinflussen. In der Land- und Forstwirtschaft (auch Jagd und Fischerei) komme es aufgrund dinglicher oder obligatorischer Rechts- bzw. Nutzungsverhältnisse durchaus zu Doppelversicherungen nach dem BSVG.

14. Mit Bescheid vom XXXX, entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer vom "01.10.2011 bis 31.12.2013 in der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) beitragspflichtig wie folgt:

Beitragspflicht

Monatliche BGL

Monatsbeitrag EUR

 

vom bis

EUR

Unfallversicherung

Krankenversicherung

Pensionsversicherung

01.10.2011 - 31.12.2011

1.478,63

28,09

113,12

225,49

01.01.2012 - 30.06.2012

1.487,50

28,26

113,79

230,56

01.07.2012 - 31.12.2012

1.487,50

28,26

113,79

238,00

01.01.2013 - 30.06.2013

1.529,16

29,05

116,98

244,67

01.07.2013 - 31.12.2013

1.529,16

29,05

116,98

252,31

Für den Zeitraum 01.10.2012 bis 31.12.2013 werden Sie [der Beschwerdeführer] die fälligen Beträge nach dem BSVG in der Höhe von EUR 10.350,30 festgestellt. Ihr Beitragskonto weist ein Beitragsguthaben von EUR 541,51 auf, welches mit den festgestellten Beiträgen gegenverrechnet wird. Sie haben somit Beiträge von EUR 9.808,79 an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) zu entrichten."

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Bestehen der Pflichtversicherung (Fischereibetrieb) nach dem BSVG vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX, bejaht worden sei und die Beitragspflicht auch durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei. Es liege hinsichtlich der festgestellten Pflichtversicherung nach dem BSVG eine entschiedene Rechtssache vor, solange sich der Sachverhalt nicht ändere. Der Sachverhalt habe sich nicht geändert.

15. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 20.04.2016 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 12.05.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.05.2016. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der vorliegenden Beschwerde stattgeben und von der Feststellung einer Beitragspflicht und Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Beiträgen nach BSVG von Oktober 2011 bis Dezember 2013 absehen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zurückzuverweisen. Zusammenfassend begründet der Beschwerdeführer den Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens damit, dass die belangte Behörde von der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Fachgebieten der Landwirtschaft/Fischerei abgesehen habe, obwohl die positive Feststellung dieser Tatsache entscheidungsrelevant sei und die belangte Behörde bei Berücksichtigung dieser Tatsache die Versicherungspflicht verneinen hätte müssen. Es sei denkunmöglich, dass er ohne einen landwirtschaftlichen Betrieb und/oder Fischereibetrieb tatsächlich zu haben oder zu betreiben wegen des Betriebes eines solches nichtexistenten landwirtschaftlichen Betriebes und/oder Fischereibetriebes pflichtversichert sein müsse. Er verwies weiters darauf, dass er der einzige Verkäufer von Fischereikarten ohne landwirtschaftlichen Betrieb und/oder Fischereibetrieb zur Pflichtversicherung herangezogen werde, was eine eklatante Ungleichbehandlung darstelle. Trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX hätte die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt für den entscheidungsgegenständlichen Zeitraum konkret, vollständig und genau ermitteln müssen. Dabei habe die belangte Behörde es auch übersehen, dass dem Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der vorerwähnten Entscheidung nicht bekannt gewesen sei und auch nicht von ihm berücksichtigt wurde, dass es bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eine Vielzahl von Fällen gäbe, wo nicht Landwirte, also Verkäufer von Fischerei- oder Jagdkarten zur Pflichtversicherung nach BSVG nicht herangezogen würden und daher eine Ungleichbehandlung vorläge. Ein Betrieb im Sinne des LAG und nach dem BSVG könne nur ein Betrieb sein, in welchem landwirtschaftlich bzw. fischereibetrieblich etwas getan oder produziert werde, nicht jedoch ein tatsächlich gar nicht vorhandener Betrieb. Ein Betrieb könne nur vorliegen, wenn die erforderlichen und üblicherweise vorausgesetzten Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebs und/oder Fischereibetriebes gegeben seien, was durch die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens eindeutig geklärt worden wäre. Zudem wäre durch das Sachverständigengutachten geklärt worden, dass der Beschwerdeführer keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten im technischen Sinne entwickle und die Annahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im technischen Sinne auf eigene Rechnung und Gefahr völlig verfehlt und unmöglich sei. Zudem sei auch nicht unberücksichtigt geblieben, dass er im Zusammenhang mit den Fischereirechten dinglich Eigenberechtigter sei, obwohl die belangte Behörde selbst die Rechtsansicht vertrete, dass der Gesetzgeber zwischen einem dinglich Eigenberechtigten und einem nur obligatorisch berechtigten Pächter in sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen differenziere. Auch in seinem Fall müsse differenziert werden. Als dinglicher Berechtigter habe er nach der Rechtslage eine absolut geschützte Rechtsposition, die er gegenüber jedermann verteidigen könne. Dieser Rechtsposition sei durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht berücksichtigt worden. Der Sachverhalt, welcher der vorerwähnten Entscheidung zugrunde lag, sei mit dem nunmehr zu beurteilenden Sachverhalt und seiner bis dato nicht berücksichtigten Stellung als dinglich Eigenberechtigter, nicht vergleichbar. Jedenfalls wäre ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Wenn nämlich festgestellt werde, dass er tatsächlich keinen landwirtschaftlichen Betrieb und/oder Fischereibetrieb betreibe und hätte und er die Voraussetzungen und Merkmale solcher Betriebe nicht erfülle, könne er rechtlich richtig einer Versicherungspflicht nicht unterliegen. Hinsichtlich des Beschwerdegrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte der Beschwerdeführer aus, dass keine entschiedene Sache vorliege. Entscheidungsgegenständlich sei über die Beitragspflicht des Zeitraumes Oktober 2011 bis Dezember 2013 nämlich aufgrund eines für diesen Zeitraum festzustellenden richtigen und vollständig ermittelten Sachverhalts zu entscheiden. Die Sozialversicherungspflicht nach dem BSVG sei nicht automatisch mit dem Eigentum an landwirtschaftlichen Gründen oder Fischereirechten verbunden. Eine solche Vermutung bestünde nur für forstwirtschaftliche Grundstücke. Es löse das Eigentum an Fischereirechten keine Versicherungspflicht aus. Hierzu sei Voraussetzung, dass im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nachhaltig eine berufstypische produktive Tätigkeit entfaltet werde. Die Sport- und Hobbyangler, die mit Fischereikarten in seinem Revier angeln, würden nicht in seinem eigenen Namen und nicht auf seine Rechnung und Gefahr angeln, sie müssten nicht angeln und würden nichts produzieren. Er habe daher im entscheidungsgegenständlichen Zeitraum die Fischerei weder berufsmäßig, noch hobbymäßig ausgeübt. Tatsächlich sei im entscheidungswesentlichen Zeitraum die Fischerei auch nicht durch andere Personen auf seine Rechnung und Gefahr ausgeübt worden. Es müsse bei einem landwirtschaftlichen Betrieb und/oder Fischereibetrieb eine landwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne ausgeübt werden, damit die Sozialversicherungspflicht nach dem BSVG bestünde. Es liege im gegenständlichen Zeitraum aber keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten im technischen Sinne auf eigene Gefahr und Rechnung vor. Der Nachweis, dass er keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten im technischen Sinne auf eigene Rechnung und Gefahr ausübe, hätte das nicht eingeholte Sachverständigengutachten erbracht. Es würden dem Sport- und Hobbyangler auch keine Fische verkauft, er müsse diese selbst fangen und habe nur das Recht eingeräumt erhalten, eine Freizeitbetätigung auszuüben. Das Entgelt für die Berechtigung wird nicht nach dem Fang berechnet. Er habe auch keine Dienstnehmer, ebenso keine Erfüllungsgehilfen. Solche Personen wären im Falle eines Betriebs Schwarzarbeiter. Nachdem niemand in seinem Auftrag, in seinem Namen und auf seine Rechnung Fischereitätigkeiten ausübe, sei die Rechtsansicht der belangten Behörde verfehlt. Rechtlich unrichtig habe auch die belangte Behörde den heranzuziehenden Einheitswert berücksichtigt. Der Fischereibetrieb sei 2002 eingestellt worden, daher könne bei unrichtiger Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des LAG nur der Einheitswert berücksichtigt werden, welcher einer tatsächlichen Befischung durch einen Berufsfischer entsprechen würde. Dies wäre von Bedeutung, weil dann die Ausnahmebestimmungen von der Versicherungspflicht fallen würden. Nach der Rechtsprechung seien brachliegende, nicht bewirtschaftete Flächen jedenfalls bei der Bildung des Versicherungswertes nicht zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass er im entscheidungsgegenständlichen Zeitraum sein brachliegendes Fischereirecht nicht land- und forstwirtschaftlich produktiv bewirtschaftet habe und daher keine Pflicht zur Beitragszahlung bestehen könne. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes beziehe sich auf frühere Zeiträume und sei nicht zwingend verbindlich für die Feststellung der Beitragspflicht im entscheidungsgegenständlichen Zeitraum. Zudem hätten die zur Begründung der Entscheidung angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nur die Unfallversicherungspflicht nach dem BSVG, soweit es sich um Angelegenheit des Fischerei- und Jagdrechtes handle, jedoch nicht die gesamte Pflichtversicherung betroffen. Es wäre kein landwirtschaftlicher Produktionsbericht vorgelegen. Die Voraussetzungen, welche der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung für die Sozialversicherungspflicht nach dem BSVG annehme, lägen nicht vor. Die belangte Behörde hätte daher trotz vorerwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes feststellen und erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen eines land-(forst)wirtschaftlichen Produktionsbetriebes nicht erfülle. Er sei der einzige Verkäufer von Fischereikarten ohne einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb in Österreich, der von der belangten Behörde als Pflichtversicherter nach dem BSVG behandelt werde. Seine Heranziehung zur Pflichtversicherung nach dem BSVG stelle eine Ungleichbehandlung dar.

16. Mit Schriftsatz vom 17.06.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde einschließlich des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor und nahm zur Beschwerde Stellung. Hierbei verwies sie nochmals auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX betreffend die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach dem BSVG von 04.04.2008 bis laufend und hinsichtlich der Beitragspflicht vom April 2008 bis September 2011 auf das bestätigende Erkenntnis des BVwG vom XXXX. Zusammenfassend führte sodann die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Vergabe von Fischereiberechtigungskarten der Beschwerdeführer das Fischen erlaube. Dieser Sachverhalt sei klar ermittelt worden und daher die Heranziehung eines Sachverständigen nicht notwendig. Die Erlaubnis zu fischen sei eine typische fischereiwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch in seinem Erkenntnis die dingliche Eigenberechtigung des Beschwerdeführers entsprechend gewürdigt. Es liege hinsichtlich der Pflichtversicherung eine entschiedene Sache vor. Hinsichtlich der vorgebrachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde darauf, dass kein anderer als bereits mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX zugrunde gelegter Sachverhalt festzustellen gewesen sei. Zwar sei es richtig, dass Eigentum an einem Fischereirecht nicht automatisch die Pflichtversicherung auslöse, jedoch vernachlässige der Beschwerdeführer in seiner Argumentation die Tatsache, dass durch den Verkauf der Fischereikarten - und damit der Erlaubnis zu fischen - eine typische Tätigkeit in einem Fischereibetrieb vorliege und daher genau wie vom Höchstgericht bereits entschieden, eine Führung eines Fischereibetriebes nach dem BSVG auf eigene Rechnung und Gefahr vorliege. Die belangte Behörde habe auch den von der Finanzbehörde festgestellten Einheitswert berücksichtigt. Von einem Brachliegen der Fischereiberechtigung könne nicht die Rede sein, da der Beschwerdeführer die Fischereikarten verkaufe und damit sein Fischereirecht ausübe. Die belangte Behörde hätte in der Pflichtversicherungsfrage von einer entschiedenen Sache auszugehen gehabt, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eines Zeitraumes "vom 04.04.2008 bis laufend" betraf und der zugrunde gelegte Sachverhalt sich nicht geändert habe. Die belangte Behörde stellte den Antrag, der Beschwerde nicht stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

17. Am 04.09.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. In dieser mündlichen Verhandlung wurden der entscheidungsrelevante Akteninhalt und die Rechtslage erörtert. Weiters wurde der Beschwerdeführer als Partei einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.

Zudem werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist Servitutsberechtigter der Dienstbarkeit des Fischereirechtes von der Mündung der XXXX auf den Liegenschaften EZ XXXX KG XXXX und EZ XXXX KG XXXX auf Grundstück XXXX. Das Fischereirecht und weitere - hier nicht verfahrensrelevante landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 0,5710 Hektar (EZ XXXX) und 1,3762 Hektar unproduktive Flächen (EZ XXXX KG XXXX) ist mit Zurechnungsfortschreibungsbescheid des Finanzamtes XXXX vom XXXX - erstellt am XXXX - bewertet. Sie weisen einen Einheitswert von gerundet EUR 9.000,00 aus. Das Fischereirecht wurde von der Finanzbehörde mit einem Einheitswert von gerundet EUR 8.400,00 festgestellt.

Mit Erkenntnis vom XXXX, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen den Bescheid vom XXXX der belangten Behörde betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 1 und 2, 3, 6 und 7 BSVG vom 04.04.2008 bis laufend gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Diesem Erkenntnis lag ein gegenüber dem nunmehrigen Verfahren identer Sachverhalt vor.

Der Beschwerdeführer verkauft als Inhaber des vorbezeichneten Fischereirechtes Tages-, Monats- oder Ferienkarten an Sportfischer. Der Verkauf und die Abgabe von Fischen ist diesen Personen ausdrücklich untersagt.

Der Beschwerdeführer lebt seit 2002 vom Erlös aus dem Verkauf von Fischereikarten. Er selbst fischt weder zu beruflichen, noch zu privaten Zwecken. Von 2014 bis Ende 2017 hatte der Beschwerdeführer sein Fischereirecht teilweise an den Berufsfischer XXXX verpachtet. Während der Zeit der Verpachtung, wie auch zuvor und danach vergab der Beschwerdeführer Fischereikarten an Sportangler gegen Entgelt.

Der Einheitswert des bewirtschafteten Betriebes beträgt EUR 8.417,45.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde sowie in den vorgelegten Verwaltungsakt, ferner durch Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2018.

Die Feststellung des Verfahrensganges ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zur Person und zum Fischereirecht des Beschwerdeführers basieren auf den im Akt einliegenden Grundbuchsauszügen sowie seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2018. Diese Angaben sind unstrittig.

Die Feststellungen zum Verkauf der Fischereikarten sowie seiner Einkünfte beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2018. Die Feststellung, dass der Sachverhalt, welcher dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, zugrunde lag, mit dem gegenständlichen Sachverhalt identisch ist, beruht auf dem Umstand, dass bereits zum Zeitpunkt des damaligen Verfahrens der Beschwerdeführer in die grundbücherlich gesicherte Dienstbarkeit des Fischereirechtes an den vorbezeichneten Liegenschaften des XXXX eingeantwortet war und bereits zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich vom Fischereikartenverkauf lebte. Nicht anders ist der gegenständliche Sachverhalt gegeben. Einziger Unterschied ist, dass zeitweise das Fischereirecht auch noch an einen Berufsfischer verpachtet worden ist. Da der Beschwerdeführer aber während der gesamten Zeit Fischereikarten an Hobbyfischer verkaufte, liegt diesbezüglich kein abweichender Sachverhalt vom Sachverhalt, der dem Erkenntnis vom XXXX des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde lag, vor.

Die Feststellungen zum Einheitswert basieren auf den im Akt vorliegenden Vorschreibungen sowie dem im Akt einliegenden Urrechnungsvorschreibungsbescheid des Finanzamtes XXXX.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob im vorliegenden Fall ein Betrieb vorliegt, der die Pflichtversicherung nach dem BSVG auslöst. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom XXXX, bei identem Sachverhalt und identen Parteien klargestellt, dass der Beschwerdeführer sein Fischereirecht ausübt, indem er gegen Entgelt Fischereikarten vergibt. Er wird im Rahmen dieser Tätigkeit im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet. Damit führt der Beschwerdeführer einen land-(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr im Sinne des BSVG. Dieses Erkenntnis beruht auf einem identischen Sachverhalt, wie dem vorliegenden. Die Parteien sind identisch, es geht in beiden Fällen um dieselbe Rechtsfrage der Beurteilung des entgeltlichen Überlassens von Fischereiberechtigungskarten durch den dinglich berechtigten Fischereirechtsinhaber. Es geht auch um denselben Zeitraum. Der Verwaltungsgerichtshof kam zum Schluss, dass ein solcher Betrieb im Sinne des BSVG vorliegt. Der nunmehrige Sachverhalt, der identisch ist mit jenem, den der Verwaltungsgerichtshof beurteilte, kann daher nicht anders rechtlich beurteilt werden. Bereits aus diesem Grund ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass eine entschiedene Sache über das Bestehen der Pflichtversicherung vorliegt, welche einer neuerlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich ist.

Die Frage, ob ein Betrieb im Sinne des BSVG vorliegt oder nicht, ist ausschließlich eine Rechtsfrage. Ein Sachverständigengutachten vermag diesbezüglich keine Aufklärung zu geben, weil ein Sachverständigengutachten nur Tatsachen, jedoch nicht Rechtsfragen zu klären vermag. Dass der Verkauf von Fischereikarten unmittelbarer Ausfluss seines Fischereirechtes ist, bestreitet der Beschwerdeführer nicht ernstlich. Aufgrund der unmissverständlichen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, steht fest, dass mit der entgeltlichen Vergabe von Fischereikarten und der damit verbundenen Berechtigung und Verpflichtung im Außenverhältnis des Beschwerdeführers ein Betrieb vorliegt, der nach dem BSVG zur Pflichtversicherung führt. Auf die diesbezüglich diese Erwägungen in Abrede stellenden Ausführungen in der Beschwerde war daher nicht einzugehen.

Soweit sich die Beschwerde gegen den heranzuziehenden Einheitswert wendet, ist darauf hinzuweisen, dass sie verkennt, dass der Fischereibetrieb nun einmal nicht eingestellt wurde, da er bis zum heutigen Tag vom Beschwerdeführer durch die entgeltliche Vergabe von Fischereikarten weiter betrieben wird. Daher war der gesamte für das Fischereirecht von der Finanzbehörde mit gerundet EUR 8.400,00 festgestellte Einheitswert in Ansatz zu bringen. Die Beschwerde bringt lediglich vor, dass der Fischereibetrieb seit dem Jahr 2002 eingestellt sei. Weitere Gründe werden nicht vorgebracht. Damit ist sie jedoch im Unrecht. Aufgrund des Erkenntnisses VwGH XXXX, und der dort zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht, der das Bundesverwaltungsgericht beitritt, steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer einen Fischereibetrieb hat, der durch die entgeltliche Vergabe von Fischereikarten aufrecht bleibt. Es trifft daher nicht zu, dass der Fischereibetrieb eingestellt wurde. Weitere Gründe gegen die Bemessungsgrundlage wurden nicht vorgebracht und liegen auch nicht vor. Von einer brachliegenden bzw nicht bewirtschafteten Fläche - wie es die Beschwerde vermeint, kann nicht die Rede sein, da der Beschwerdeführer für sein gesamtes Fischereirecht Genehmigungen erteilt und damit alle Flächen auch bewirtschaftet. Es ist nicht erforderlich, dass er zu diesem Zweck selbst oder über Angestellte Fische dem XXXX entnimmt. Auch ist dem vorzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entnehmen, dass die Fischereikarteninhaber Angestellte oder Erfüllungsgehilfen des Beschwerdeführers seien. Solche Annahmen sind auch nicht notwendig. Es genügt für das Vorliegen des Betriebes, dass das Fischereirecht durch die entgeltliche Ausstellung von Fischereikarten ausgebeutet wird.

Sofern die Beschwerde moniert, das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hätte sich auf einen früheren Zeitraum bezogen, der nicht zwingend verbindlich für die Feststellung der Beitragspflicht im entscheidungsgegenständlichen Zeitraum sei, ist nochmals darauf zu verweisen, dass der dem Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt mit dem hier vorliegenden Sachverhalt identisch ist. Damals wie heute ist der Beschwerdeführer grundbücherlich gesicherter Inhaber der verfahrensgegenständlichen Dienstbarkeit an den diesbezüglichen Flächen am XXXX. Damals wie heute fischt der Beschwerdeführer nicht selbst, sondern lebt als Privatier ausschließlich von der Verwertung seines Fischereirechtes durch entgeltliche Vergabe von Fischereikarten am XXXX im Bereich der Flächen, auf die sich seine Dienstbarkeit bezieht. Damit ist es nicht relevant, dass sich das Erkenntnis auf einen Zeitpunkt bezieht, der hier nicht verfahrensgegenständlich ist. Ebenfalls ist die Beurteilung des Unterfallens und die Pflichtversicherung aus dem Gesetz bei Bestehen eines entsprechenden Fischereibetriebes, was hier gegeben ist, erfließend und damit nicht weiter die angefochtene Entscheidung zu beanstanden. Sowohl heute, als auch damals war der Beschwerdeführer Servitutsberechtigter des Fischereirechtes, hat er keine obligatorische Rechtsübertragung vorgenommen und gibt Fischereikarten als dinglich Eigenberechtigter an diesem Fischereirecht aus. Damit duldet er es, dass auf den von seinem Servitut (Fischereirecht) erfassten Bereich des XXXX Personen fischen. Damit unterscheidet sich der Sachverhalt nicht von jenem, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes unterlag. Aufgrund dessen, dass sich der maßgebliche Sachverhalt nicht gegenüber der Vorentscheidung geändert hat, ist die Versicherungspflicht weiterhin gegeben.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er würde als einziger Fischereiberechtigter (ohne land-/forstwirtschaftlichem Betrieb) in die Sozialversicherungspflicht nach dem BSVG aufgenommen, ist festzuhalten, dass hieraus für den Beschwerdeführer nichts gewonnen werden kann. Zum einen besteht kein Recht auf Ausnahme von einer Pflichtversicherung nach dem BSVG, sollte in einem vergleichbaren Fall entgegen den Bestimmungen des BSVG eine Person nicht in diese Versicherung einbezogen werden. Zum anderen ist aber auch zu bedenken, dass die behauptete Ungleichbehandlung nicht vorliegt, weil im konkreten Fall des Beschwerdeführers ein Fischereibetrieb vorliegt, der der Sozialversicherungspflicht nach dem BSVG unterliegt, was in anderen Fällen nicht gegeben sein mag. Ein Verweis auf die Vergabe von Fischerei- oder Jagdkarten durch entsprechende Berechtigte, die keinen solchen Betrieb führen, vermag daher eine Ungleichbehandlung nicht darzulegen.

Zusammenfassend zeigt daher die Beschwerde keine Gründe auf, welche die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder die behauptete Rechtwidrigkeit des bekämpften Bescheides darlegen würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegt mit dem Erkenntnis VwGH XXXX, hinsichtlich des konkreten Sachverhaltes und des Beschwerdeführers bereits eine nach wie vor einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Das Bundesverwaltungsgericht weicht von diesem Erkenntnis nicht ab. Das Bundesverwaltungsgericht sieht auch keine Veranlassung dazu, eine andere rechtliche Beurteilung zu treffen, zumal die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür keine anderen rechtlichen Schlüsse, als sie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom XXXX gezogen hat, möglich erscheinen. Hinsichtlich der Nichtaufnahme eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Vorliegens eines Fischereibetriebes sei erwähnt, dass sich auch hier das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützt, wonach die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises nur erforderlich ist, wenn maßgebliche Tatfragen zu klären sind (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52 Rz 9 mit der dort wiedergegebenen Judikatur). Rechtsfragen - um solche handelt es sich bei dem gegenständlichen Beweisthema - sind nicht Gegenstand eines Sachverständigengutachtens und daher der Beantwortung eines Sachverständigenbeweises nicht zugänglich (vgl zB VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0027 ua). Auch hier ist keine Rechtsfrage von Bedeutung gegeben. Daher war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Einheitswert, Pacht, Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2128594.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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