TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/22 W200 2165828-1

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Veröffentlicht am 22.10.2018
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Entscheidungsdatum

22.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W200 2165828-1/5E

W200 2165832-1/5E

W200 2165830-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. 01.01. XXXX , 2.) XXXX , geb. 01.01. XXXX , 3.) XXXX , geb. 01.01. XXXX , alle StA Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, Zlen. 1134231407-161500605 (ad 1.), 1134228706-161500591 (ad 2.) und 1140732804-170079895 (ad 3.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2018, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerden werden gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und 3.) XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 und 1.) XXXX sowie 2.) XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 iVm § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird 1.) XXXX , 2.) XXXX sowie

3.) XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.10.2019 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin (BF2), ihr gemeinsames minderjähriges Kind ist die in Österreich geborene Drittbeschwerdeführerin (BF3). Die beschwerdeführenden Parteien führen laut eigenen Angaben die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige Afghanistans, gehören der Volksgruppe der Hazara an, sind schiitische Moslems und reisten illegal in das Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführer stellten am 04.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz (BF3 bei ihrer Geburt vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter).

Im Rahmen der Erstbefragung am 05.11.2016 gab der BF1 an, dass im Distrikt XXXX die Taliban weit verbreitet seien. Als die Provinz Kunduz gestürzt worden sei, hätten die Taliban gedroht auch Mazar-e-Sharif einzunehmen. Sie hätten sich vor den Taliban schützen müssen. Deshalb hätten die Regionsbewohner ihre eigene Region bewacht - auch er. Ein anderer Wachmann hätte einem Taliban hinterhergeschossen. Dieser sei aber nicht verletzt worden. Aus Angst vor Rache der Taliban hätte der Vater des BF1 ihm geraten, aus Afghanistan zu fliehen.

Die BF2 gab in der Erstbefragung an, dass die Lage in Afghanistan sehr schlecht und unsicher sei. Ihr Vater sei ein Spieler und drogenabhängig. Er hätte sie und ihre Mutter zur Arbeit gezwungen (Herstellung von Baumwolle). Dann hätte er ihnen das Geld weggenommen, hätte sie geschlagen und an seinen Freund verheiraten wollen. Ihr Vater hätte im Gegenzug dessen Tochter heiraten wollen. Deshalb sei sie mit ihrem Ehemann geflohen. Im Fall einer Rückkehr hätte sie Angst, dass ihr Vater sie ungerecht behandle.

Am 26.06.2017 erfolgte eine Einvernahme beim BFA, in der der BF1 ankündigte, sich seine Tazkira schicken zu lassen. Er sei Schiite und hätte bis zu seinem siebten Lebensjahr in Mashad im Iran gelebt. Dann sei die Familie nach Afghanistan zurückgekehrt. Er sei ein Jahr im Iran gewesen und hätte als Schneider gearbeitet und sei sodann nach Afghanistan abgeschoben worden. Zweieinhalb bis drei Jahre nach seiner Abschiebung sei er noch in Afghanistan gewesen, hätte als Straßenhändler gearbeitet und den Beruf des Schneiders gelernt. Er hätte zwei Jahre die Schule besucht. Er stamme aus Mazar-e-Sharif, sein Vater stamme ursprünglich aus Maidan Wardak. In Afghanistan würden noch seine Eltern und fünf Brüder und vier Schwestern leben. Alle bis auf einen, der in Kabul lebe, würden in Mazar-e-Sharif leben.

Als Fluchtgrund wiederholte er, dass Kunduz von den Taliban eingenommen worden sei. Er sei zu dieser Zeit als eine Art Wächter mit seinen Nachbarn in XXXX unterwegs gewesen. Verbündete der Taliban hätten auch Mazar-e-Sharif einnehmen wollen. Die Menschen hätten sie aufgefordert, Wache zu stehen. Er sei auch bewaffnet gewesen. Eines nachts seien die Taliban bei ihm als Wache vorbeigelaufen. Sein Haus sei auf der Straßenseite gewesen. Er sei mit seinem Nachbarn und seinem Schwager dort gewesen. Alle drei hätten große Angst gehabt und - nachdem die Taliban weiter weg gewesen seien - hätte der Schwager dann gescherzt, dass sie die Taliban vorbeilaufen hätten lassen. Danach hätte der Nachbar zu schießen begonnen, weshalb die Taliban mit dem Motorrad Gas gegeben hätten und weggefahren seien. In dieser Nacht seien sie dann noch Wache gestanden. Der Vater seines Nachbarn hätte diesen dann geschimpft. Sie hätten angerufen und hätten abgeholt werden wollen, seien aber nicht abgeholt worden, weil die Lage so unsicher sei. Sie hätten gemeint, dass - wenn sie bleiben würden - würden die Taliban sie angreifen. Dann seien sie nach Mazar-e-Sharif gezogen, weil sie dort ein Haus hätten. Es seien die lokalen Taliban gewesen, die sie gekannt hätten. In Mazar-e-Sharif hätte sein Vater gemeint, dass sie nicht zurückkehren könnten, weil sie sonst getötet würden. Die Leute von XXXX hätten keine großen Geschäfte dort, sondern würden nach Mazar-e-Sharif kommen. Nach dem Fall von Kunduz hätte er seinem Vater gesagt, dass sie auch nach Mazar-e-Sharif flüchten sollten. Der Vater hätte das nicht gewollt, jedoch gesagt, dass er ausreisen müsse, da sie ihn töten wollen würden. Danach seien sie in den Iran und weiters nach Europa.

Der Vorfall hätte sich ereignet, als Kunduz gefallen sei - an das Datum könne er sich nicht erinnern. Es sei beim Opferfest gewesen als die Taliban gesagt hätten, dass sie Mazar-e-Sharif einnehmen würden. Dies sei ungefähr vier Tage vor der Ausreise gewesen. Es wären circa sechs bis sieben Motorräder mit jeweils zwei Taliban gewesen und der Vorfall sei gegen 17:00 - 18:00 Uhr gewesen. Die Taliban seien circa 300 bis 400 Meter entfernt gewesen, als geschossen worden sei. Befragt, warum die Taliban nicht umgedreht hätten, antwortete er: "Es waren alle dort bereit für den Kampf.". Die Taliban würden dort die Gegend kontrollieren. Darauf hingewiesen, dass die Taliban dann aber doch sehr wohl umgedreht hätten, antwortete er: "Die anderen waren ja auch bewaffnet.". Die Frage, ob er jemals persönlich bedroht worden sei, verneinte er und gab an, am nächsten Morgen geflohen zu sein. Er hätte die Taliban nicht persönlich gekannt, sie seien circa in einer Entfernung von 20 Metern mit 40 km/h vorbeigefahren. Er wisse, dass sie ihn gesehen hätten, da sie sich in die Augen geschaut hätten.

Befragt, wann seine Familie aus dem Ort weggezogen sei, antwortete er, dass die Familie vier Tage vor seiner Hochzeit nach Mazar-e-Sharif gezogen sei. Dann hätten sie geheiratet und seien ausgereist. Seine Brüder seien schon in Mazar-e-Sharif gewesen (zwei hätten dort studiert und einer sei Lehrer), zwei Schwestern seien dort schon verheiratet. Am nächsten Tag sei er gemeinsam mit seinen Eltern nach Mazar-e-Sharif gefahren. Die Eltern seien auch nicht bedroht worden, weil sie ja nach Mazar-e-Sharif geflüchtet seien. Dies sei ein Jahr und neun Monate her. Um 07:00 Uhr früh seien sie losgefahren und 40 Minuten später seien sie in Mazar-e-Sharif gewesen. Dann hätte er die Schwiegereltern angerufen und mitgeteilt, dass sie nun heiraten müssten, da er in den Iran gehe. Der Schwiegervater hätte nicht gleich zustimmen wollen, sondern hätte noch mehr Geld geforderte. Er hätte das nicht akzeptiert. Am folgenden Tag seien sie zu dieser Schwiegerfamilie gegangen und sodann nach zwei Tagen geflüchtet. Seiner Ehefrau hätte er in der Hochzeitsnacht gesagt, dass er am folgenden Tag Afghanistan verlassen wolle. Er hätte es ihr im Haus ihres Vaters gesagt. In der Nacht seien sie dann zu seinem Haus gekommen. Er hätte ihr erzählt, dass der Nachbar auf die Taliban geschossen hätte, als er als Wachmann dort gewesen sei, und er das Land aus Angst vor den Taliban verlassen müsse. Es sei auch die Gefahr gewesen, dass Mazar-e-Sharif von den Taliban übernommen werde. Derzeit bestehe die Gefahr aber nicht. Zu seiner Frau befragt, antwortete er, dass sie Probleme hätte, da sie ihn geheiratet hätte. Ihr Vater hätte sie geschlagen. Sie hätte Probleme in ihrer Familie. Er hätte nicht gewartet, bis er bedroht werde. Seinem Vater sei schon einmal ein Grundstück weggenommen worden. Kabul sei nicht sicher. Seine Frau sei mit dem Flugzeug von Kabul in den Iran ausgereist. Sie hätte deshalb einen Pass, Dieser sei ausgestellt worden, als er im Iran gewesen sei. Seine Frau sei noch zwei Monate in Afghanistan geblieben. Er wisse nicht, wie lang sie in Kabul gewesen sei. Sie sei immer hin und her gefahren.

Die Ehefrau (BF2) gab im Rahmen der Einvernahme am 26.06.2017 an, einen Reisepass und eine Tazkira besessen zu haben. Der Pass sei vom Passamt in Mazar-e Sharif circa zwei Monate vor der Ausreise und das Visum in Kabul ausgestellt worden. Ihr Mann sei zum Zeitpunkt der Passbeantragung nicht mehr in Afghanistan gewesen. Sie sei in Mazar-e-Sharif geboren und hätte dort bis zur achten Klasse die Schule besucht. Sie hätte ihren Ehemann glaublich drei Tage vor seiner Ausreise geheiratet in ihrem Heimatdorf im eigenen Haus. Ihre Tochter (BF3) sei ebenfalls Hazara und Schiitin. Sie selbst sei mit ihrer Mutter Erntehelferin gewesen. In ihrem Heimatort lebten noch ihre Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern. Onkel und Tanten würden in Mazar-e Sharif leben. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab sie an, dass ihr Vater ein Spieler und drogenabhängig sei. Ihre Mutter und sie hätten arbeiten müssen. Im Fall einer Weigerung hätte er sie geschlagen. Sie sei geschlagen worden, wenn er verloren hätte oder müde gewesen sei. Einmal hätte er bei einer Wette sehr viel Geld verloren und - um die Schulden zu begleichen - hätte er sie mit einem Freund verheiraten wollen. Sie sei dagegen gewesen, da der Altersunterschied sehr groß gewesen sei. Der Vater hätte sie geschlagen. Da sie sich geweigert hätte, sei dann die Mutter des BF1 gekommen, um um ihre Hand anzuhalten. Ihr Vater sei einverstanden gewesen, wenn die Familie des BF1 400.000 Afghani bezahle. Der Vater des BF1 hätte dem zugestimmt, damit sie die Frau des BF1 werden könne. Sie seien vier Monate verlobt gewesen und hätten sodann eine kleine Hochzeit gefeiert. Zwei Nächte nach der Hochzeit sei ihr Mann ausgereist und zwei Monate danach sie selbst. Ihr Vater hätte sie vor ihrer Ehe geschlagen und nach der Hochzeit hätte er ihr auch ihre goldenen Armreifen gestohlen. Der fluchtauslösende Moment sei, dass er sie immer geschlagen hätte und auch den Ehemann bedroht hätte. Nach dem Fluchtgrund ihres Mannes befragt, antwortete sie, ihn zuvor nicht gewusst zu haben. Er hätte ihr erzählt, dass er Wache gestanden sei, als Kunduz gefallen sei, und ein Freund auf die Taliban geschossen hätte. Diese hätten ihm gedroht und deswegen wäre er gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Er hätte ihr das erst in Griechenland erzählt. Zuvor hätte er nur gesagt, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei. Ihr Mann hätte ihr einen Tag nach der Hochzeit gesagt, dass er Afghanistan verlassen möchte. Ihr Vater hätte zweimal von der Familie ihres Mannes Geld gefordert. Einmal hätte er ihr ihren Armreifen weggenommen. Als ihr Vater sie im Haus bedroht hätte, hätten es die Schwiegereltern nicht gehört. Die Tür sei geschlossen gewesen. Ihr Vater hätte Karten gespielt und Opium eingenommen. Dieses sei in Afghanistan produziert worden. Im Fall einer Rückkehr hätte sie Angst vor ihrem Vater, dass er sie wieder bedrohe. Sie hätte auch Angst um das Leben ihres Mannes. Befragt, was gegen eine Rückkehr nach Kabul spreche, antwortete sie, dass Kabul nicht weit weg von Mazar-e Sharif sei. Darüber hinaus würden die Schiiten gezielt angegriffen. Sie selbst sei nie persönlich bedroht worden, weil sie Schiitin oder Hazara sei.

Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Die Beschwerdeführer erhoben fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen unrichtige Feststellungen sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen. Im Wesentlichen bekräftigen die Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen. Überdies machte die BF2 geltend, dass nicht geprüft worden sei, ob eine westliche Orientierung vorliege und ihr infolgedessen Verfolgung in Afghanistan drohe.

Mit Schreiben vom 04.06.2018 übermittelten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Lage der Frauen in Afghanistan und legten Fotos sowie ein Schreiben einer Flüchtlingsbetreuerin vor.

Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 05.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF1 und die BF2 im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters sowie eines Dolmetschers persönlich einvernommen wurden. Es nahm kein Vertreter des BFA an der Verhandlung teil. Im Ergebnis bekräftigten die Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen. Zudem legten die Beschwerdeführer diverse Teilnahmebestätigungen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind allesamt, afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Hazara an, sind schiitischen Glaubens und gesund. Der BF1 und die BF2 waren zuletzt in der Provinz Balkh wohnhaft. Der BF1 und die BF2 sind die Eltern der in Österreich geborenen minderjährigen BF3. Der BF1 ist traditionell mit der BF2 verheiratet.

Der BF1 hat zwei Jahre lang die Grundschule in Afghanistan besucht und sodann als Schneider gearbeitet. Er war eine Zeit lang im Iran aufhältig. Zudem hat er Berufserfahrung als Straßenverkäufer. Er lebte mit der BF2 in ihrem gemeinsamen Haus in Balkh. Er hat nach wie vor Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan. Seine Eltern und neun Geschwister (fünf Brüder, vier Schwestern) leben in der Stadt Mazar-e Sharif. Er hält regelmäßig Kontakt zu ihnen. Sein Vater hat gesundheitliche Probleme. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des BF1 die BF1-BF3 mit Unterkunft, finanziellen Mitteln und den BF1 und die BF2 bei der Suche nach einer Beschäftigung unterstützen könnten und dies auch tatsächlich im Falle einer Rückkehr tun würden.

Die BF2 hat acht Jahre lang eine Schule in Afghanistan besucht. Sie hat zu Hause als Erntehelferin gearbeitet. Seit sie in Österreich ist, führt sie den Haushalt und kümmert sich um die Erziehung des gemeinsamen Kindes. Sie besucht einen Deutschkurs und kann eine einfache Konversation führen. Eine Deutschprüfung hat sie bisher nicht absolviert. Gelegentlich geht sie spazieren oder fährt mit dem Fahrrad. Sie hat keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten in Afghanistan. Die BF2 hat einen eintägigen Werte- und Orientierungskurs und einen Deutschkurs auf A1 Niveau besucht und nimmt regelmäßig an Aktivitäten des komm.Club der Caritas teil. Zudem hat sie für das durch Flüchtlingsbetreuer in XXXX veranstaltete Sommerfest 2017 gekocht.

Im Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen der Beschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer waren in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihnen asylrelevante Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.

Ebenso wenig droht den Beschwerdeführern wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan.

Die Beschwerdeführer halten sich erst seit 04.11.2016 in Österreich auf. Es konnte nicht glaubhaft dargelegt werden, dass die BF2 während dieses relativ kurzen Aufenthalts in Österreich eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Ihre persönliche Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht nicht im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die BF2 hat keine Lebensweise angenommen, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Eine solche Lebensführung ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität der BF2 geworden. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen gibt es keinen Hinweis.

Bei der minderjährigen weiblichen BF3 (1 Jahr alt) ist keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung zu erkennen aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westliche Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden kann.

In Afghanistan besteht Schulpflicht, wo ein Schulangebot faktisch auch vorhanden ist. Vor diesem Hintergrund besteht keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung, wenn der BF1 und die BF2 ihrer Tochter eine grundlegende Bildung zukommen lassen. Ebenso wenig besteht die Gefahr einer zwangsweisen Verheiratung ihrer Tochter.

Es wird festgestellt, dass die minderjährige BF3 in Afghanistan Zugang zu Bildung hätte. Ihr droht auch keine körperliche Züchtigung oder Übergriffe im familiären Umfeld.

Es sind auch sonst keine Gründe hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkreten individuellen Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt waren oder wären.

Dem BF1 und der BF2 wäre es grundsätzlich möglich und zumutbar, sich beispielsweise in Mazar-e Sharif niederzulassen. Allerdings wäre die unmündige minderjährige BF3, die im Familienverband mit ihren Eltern lebt und weder über eigenes Vermögen noch über eine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung verfügt, bei einer Ansiedelung in Mazar-e Sharif oder vergleichbaren Städten einem realen Risiko ausgesetzt, in eine existenzbedrohende (Not-)Lage zu geraten.

Die Beschwerdeführer werden im Rahmen der Grundversorgung versorgt und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie sind allesamt strafrechtlich unbescholten.

Zu Afghanistan:

Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)

Anschläge in Nangarhar 11.9.2018

Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).

Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).

Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018

Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a).

Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i-Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).

IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018

Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).

IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018

Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).

Quellen:

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AFP - Agence France-Presse (11.9.2018): Student killed in twin bomb attack near Afghan girls' school, https://www.afp.com/en/news/23/student-killed-twin-bomb-attack-near-afghan-girls-school-doc-1904hc1, Zugriff 11.9.2018

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AJ - Al Jazeera (10.9.2018): Afghanistan: Bomb attack hits Ahmed Shah Massoud supporters,

https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-bomb-attack-hits-ahmed-shah-massoud-supporters-180909112746171.html, Zugriff 11.9.2018

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AJ - Al Jazeera (6.9.2018): Afghanistan: Two journalists among 20 killed in Kabul blasts,

https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-deadly-suicide-attack-kabul-sports-club-180905142909428.html, Zugriff 11.9.2018

-

CNN - Cable News Network (6.9.2018): Two journalists among 20 killed in wrestling club blasts in Kabul, https://edition.cnn.com/2018/09/06/asia/kabul-attack-wrestling-intl/index.html, Zugriff 11.9.2018

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee-15721269.html, Zugriff 21.8.2018

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Khaama Press (10.9.2018a): Taliban militants overrun Khamab district in Jawzjan proince,

https://www.khaama.com/taliban-militants-overrun-khamab-district-in-jawzjan-province-05929/, Zugriff 11.9.2018

-

Khaama Press (10.9.2018b): ISIS claims suicide attack on the supporters of Massoud in Kabul, https://www.khaama.com/isis-claims-suicide-attack-on-the-supporters-of-massoud-in-kabul-05926/, Zugriff 11.9.2018

-

LWJ - Long War Journal (10.9.2018): Taliban threatens Sar-i-Pul City, captures district in Jawzjan, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/09/taliban-threatens-sar-i-pul-city-captures-district-in-jawzjan.php, Zugriff 11.9.2018

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LWJ - Long War Journal (30.8.2018): Faryab capital under Taliban threats as Afghan troops desert bases, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/08/faryab-capital-under-taliban-threat-as-afghan-troops-desert-bases.php, Zugriff 11.9.2018

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RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (11.9.2018): Suicide Attack, Bombing Strike Eastern Afghanistan, https://www.rferl.org/a/suicide-attack-bombings-strike-eastern-afghanistan/29483707.html, Zugriff 11.9.2018

-

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.9.2018): At Least 20 People Reported Killed, Including Two Journalists, In Twin Kabul Blasts,

https://www.rferl.org/a/at-least-four-killed-in-suicide-attack-at-wrestling-club-in-kabul/29473678.html, Zugriff 11.9.2018

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RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembers-afghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018

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SO - Spiegel Online (5.9.2018): Tote und Verletzte bei Doppelanschlag in Kabul,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-tote-und-verletzte-bei-doppelanschlag-in-kabul-a-1226712.html, Zugriff 11.9.2018

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TG - The Guardian (5.9.2018): At least 20 people killed in separate bombings at Kabul wrestling club, https://www.theguardian.com/world/2018/sep/05/at-least-20-people-killed-in-separate-bombings-at-kabul-wrestling-club, Zugriff 11.9.2018

-

Tolonews (11.9.2018): Suicide Bomber Targets Protest in Nangarhar; Eight Killed,

https://www.tolonews.com/afghanistan/suicide-bomber-targets-protest-nangarhar Zugriff 11.9.2018

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Tolonews (10.9.2018a): Center of Jawzjan's Kham Aab District falls to Taliban,

https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/center-jawzjan%E2%80%99s-kham-aab-district-falls%C2%A0-taliban, Zugriff 11.9.2018

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Tolonews (10.9.2018b): Dozens of Afghan Forces Killed in North, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/afghan-forces-suffer-huge-casualty-toll-%C2%A0north, Zugriff 11.9.2018

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TWP - The Washington Post (11.9.2018): Afghan official: Suicide bomber kills 20 in Nangarhar,

https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghan-official-suicide-bomber-kills-20-in-nangarhar/2018/09/11/3ba8ec50-b5a8-11e8-ae4f-2c1439c96d79_story.html?noredirect=on&utm_term=.2748ace6475c, Zugriff 11.9.2018

KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)

Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018

Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).

IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018

Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).

Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab

Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).

Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).

Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).

IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018

Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).

IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018

Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).

Quellen:

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AB - Al Bawaba (15.8.2018): Dozens of Afghan Soldiers Killed in Ghazni Clashes With Taliban,

https://www.albawaba.com/news/dozens-afghan-soldiers-killed-ghazni-clashes-taliban-1174140, Zugriff 21.8.2018

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AJ - Al Jazeera (15.8.2018): Afghanistan: Dozens of security forces killed in Taliban attack, https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-dozens-security-forces-killed-taliban-attack-180815065025633.html, Zugriff 21.8.2018

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AJ - Al Jazeera (23.7.2018): Several dead in Kabul suicide blast as exiled VP Dostum returns,

https://www.aljazeera.com/news/2018/07/blast-heard-kabul-airport-exiled-vp-dostrum-returns-180722123819595.html, Zugriff 20.8.2018

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ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (14.8.2018):

Afghanistan: talebani conquistano base militare a nord, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_43fcec43-30d1-433b-abe3-4bb6abe7dd32.html, Zugriff 21.8.2018

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ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (13.8.2018):

Afghanistan: a Ghazni 120 morti, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_695579f5-407b-4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 21.8.2018

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BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2018): Afghan Taliban kidnap dozens of bus passengers near Kunduz, https://www.bbc.com/news/world-asia-45244339, Zugriff 21.8.2018

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BBC - British Broadcasting Corporation (15.8.2018): Kabul suicide bomber kills 48 in tuition centre attack, https://www.bbc.com/news/world-asia-45199904, Zugriff 20.8.2018

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BZ - Berliner Zeitung (15.8.2018): Erneute Attacken Mindestens 40 Tote bei Taliban-Angriffen in Afghanistan, https://www.berliner-zeitung.de/politik/erneute-attacken-mindestens-40-tote-bei-taliban-angriffen-in-afghanistan-31111842, Zugriff 21.8.2018

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CBS - CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers,

https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troops-killed-ghazni-fight/, Zugriff 21.8.2018

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DS - Der Standard (13.8.2018): Taliban töten mindestens 100 Sicherheitskräfte in afghanischer Stadt Ghazni, https://derstandard.at/2000085221814/Dutzende-Tote-bei-Gefechten-um-ostafghanische-Stadt-Ghazni, Zugriff 21.8.2018

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee-15721269.html, Zugriff 21.8.2018

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France 24 (24.7.2018): Multiple explosions rock Afghan capital Kabul,

http://www.france24.com/en/20180724-afghanistan-kabul-multiple-blasts-rockets-residential-area-casualties, Zugriff 20.8.2018

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IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.8.2018): Afghanistan, i Talebani rapiscono 170 persone in viaggio su tre autobus nel nord del paese, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/08/20/afghanistan-i-talebani-rapiscono-170-persone-in-viaggio-su-tre-autobus-nel-nord-del-paese/4569588/, Zugriff 21.8.2018

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NZZ - Neue Zürcher Zeitung (16.8.2018): Bewaffnete greifen Geheimdienst-Einrichtung in Kabul an, https://www.nzz.ch/international/dutzende-tote-bei-selbstmordanschlag-in-kabul-ld.1411834, Zugriff 20.8.2018

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Repubblica (15.8.2018): Caos Afghanistan: kamikaze a Kabul tra i giovani diplomati, 34 studenti uccisi, http://www.repubblica.it/esteri/2018/08/15/news/afghanista_i_talebani_attaccano_una_base_militare_44_morti-204161975/, Zugriff 20.8.2018

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Repubblica (13.8.2018): Afghanistan, Ghazni sotto assedio da quattro giorni,

http://www.repubblica.it/esteri/2018/08/13/news/afghanistan_ghazni_sotto_assedio_da_quattro_giorni-204035288/, Zugriff 21.8.2018

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Reuters (20.8.2018): Taliban reject Afghan ceasefire, kidnap nearly 200 bus passengers,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/taliban-reject-afghan-ceasefire-kidnap-nearly-200-bus-passengers-idUSKCN1L50GZ, Zugriff 22.8.2018

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Reuters (16.8.2018a): Death toll in suicide attack on Afghan students revised down to 34,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/death-toll-in-suicide-attack-on-afghan-students-revised-down-to-34-idUSKBN1L10FD, Zugriff 20.8.2018

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Reuters (16.8.2018b): Afghan school hit as militants seek soft targets,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack-schools/afghan-schools-hit-as-militants-seek-soft-targets-idUSKBN1L10XI, Zugriff 20.8.2018

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Reuters (3.8.2018): Suicide bomb attack on Afghan Shi'ite mosque kills 39, 80 injured,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/suicide-bomb-attack-on-afghan-shiite-mosque-kills-39-80-injured-idUSKBN1KO1DF, Zugriff 21.8.2018

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Reuters (23.7.2018): Afghanischer Vizepräsident entgeht knapp einem Anschlag,

https://de.reuters.com/article/afghanistan-dostum-idDEKBN1KD0GD, Zugriff 20.8.2018

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RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembers-afghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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