Entscheidungsdatum
23.10.2018Norm
BBG §40Spruch
W141 2200839-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter
Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 02.01.2018, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer hat am 17.10.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage von Unterlagen und eines medizinischen Befundes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
1.2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.12.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 20 vH bewertet wurde.
Im Rahmen der persönlichen Untersuchung hat der Beschwerdeführer eine weitere medizinische Unterlage zur Einsichtnahme vorgelegt.
2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 20 vH vorliegen würde.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
2.2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass der Grad der Behinderung von 25 vH der ihm von der AUVA zugesprochen worden sei, nicht berücksichtigt wurde. Dieser würde jedoch gemeinsam mit der Sehbehinderung einen Gesamtgrad der Behinderung von 45 vH ausmachen.
Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er schon zwei Mal kurz vor einer Wirbelsäulenoperation gestanden habe, die er aber dank eines Chiropraktikers und privaten Zahlungen zum Glück noch hinausschieben habe können. Auch habe er ständig Schmerzen in den Beinen und könne das linke nicht voll belasten. Er leide auch an erheblichen Schmerzen in der Halswirbelsäule und im Schulterbereich, die sich bis in die Hände ziehen würden, so dass ihm die Kraft in diesen fehle.
Was die Verständigungsschwierigkeiten betreffe, müsse bemerkt werden, dass er die letzten 15 Jahre im Staatsdienst tätig gewesen und durchaus der Sprache mächtig sei. Der Beschwerdeführer gab an, jedoch an Schwerhörigkeit zu leiden, weshalb er um einen neuen Untersuchungstermin bitte, bei welchem er seine Frau mitnehmen würde. Neue Befunde würde er ebenfalls nachreichen.
3.1. Zur Überprüfung der neu vorgelegten medizinischen Beweismittel wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten der Fachrichtung für Augenheilkunde und HNO, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.04.2018 sowie ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie, basierend auf der Aktenlage vom 25.06.2018 und ein zusammenfassendes aktenmäßiges Gutachten am 07.07.2018 eines Facharztes für Orthopädie, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt wurde.
3.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs hat weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 168,00 Gewicht: 60,00kg Blutdruck: 130/80
Orthopädischer Befund:
Hörvermögen: beeinträchtigt; Hörtest noch nicht erfolgt
Sehvermögen: beeinträchtigt; Lesebrille
Zehenballen- und Fersenstand: beidseits durchführbar
Einbeinstand: beidseits durchführbar
Finger-Boden-Abstand: halber US
A) CAPUT/COLLUM: unauffällig
THORAX: unauffällig
Atemexkursion: 4cm
ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig
B) WIRBELSÄULE:
im Lot/aus dem Lot
Schulter- und Beckengeradstand
Druckschmerz: nein; Klopfschmerz: nein; Stauchungsschmerz: nein
Halswirbelsäule: in allen Ebenen ein Drittel eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 2,5 cm
Myogelosen und Hartspan des Trapezius beidseits
Brustwirbelsäule: Ott 30/32 cm, Rippenbuckel: nein
Lendenwirbelsäule: Schober 10/14 cm, Seitneigung endlagig eingeschränkt, Lendenwulst nein; keine Insuffizienz der Rückenmuskulatur
c) OBERE EXTREMITÄTEN:
Rechtshänder
Nacken- und Kreuzgriff beidseits nicht eingeschränkt
muskuläre Verhältnisse unauffällig
Durchblutung unauffällig
Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig
Schulter: rechts links normal
Ante-/Retroflexion 150 0 40 150 0 40 160 0 40
Außen-/Innenrotation 40 0 80 40 0 80 50 0 90
Abduktion/Adduktion 150 0 30 150 0 30 160 0 40
Ellbogen: rechts links normal
Extension/Flexion 0 0 140 0 0 140 10 0 150
Pronation/Supination 80 0 80 80 0 80 90 0 90
Handgelenk: rechts links normal
Extension/Flexion 50 0 50 50 0 50 60 0 60
Radial-/Ulnarduktion 30 0 40 30 0 40 30 0 40
Fingergelenke: beidseits frei und schmerzfrei beweglich
NEUROLOGIE obere Extremitäten:
Kraftgrad: 5
Sehnenreflexe: beidseits mittellebhaft
Sensibilität: ungestört
Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ
D) UNTERE EXTREMITÄTEN:
Varusstellung: 5 Grad
HÜFTGELENK: rechts links normal
Druckschmerz nein nein nein
Extension/Flexion 0 0 120 0 0 120 15 0 130
Abduktion/Adduktion 30 0 30 30 0 30 35 0 30
Außen-/Innenrotation 30 0 30 30 0 30 35 0 35
OBERSCHENKEL:
rechts: unauffällig, links: unauffällig; Umfang: seitengleich
KNIEGELENK: rechts links normal
Extension/Flexion 0 0 125 0 0 125 5 0 130
Druckschmerz nein nein nein
Erguss nein nein nein
Rötung nein nein nein
Hyperthermie nein nein nein
Retropatell. Symptomatik nein nein nein
Zohlen-Zeichen negativ negativ negativ
Bandinstabilität nein nein nein
Kondylenabstand: 3 QF
UNTERSCHENKEL:
rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich
SPRUNGGELENKE: rechts links normal
oberes SG: Extension/Flexion 20 0 40 20 0 40 25 0 45
Bandinstabilität nein nein nein
unteres SG:
Eversion/Inversion 10 0 20 10 0 20 15 0 30
Erguss nein nein nein
Hyperthermie/Rötung nein nein nein
Malleolenabstand: 1 QF
FUSS- und ZEHENGELENKE:
Beweglichkeit: kleine Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei
Fußsohlenbeschwielung: normal
DURCHBLUTUNG: unauffällig
NEUROLOGIE untere Extremitäten:
Lasegue: negativ; Bragard: negativ
Kraftgrad: 5
Sehnenreflexe: seitengleich untermittellebhaft auslösbar
Sensibilität: unauffällig
BEINLÄNGE:
seitengleich
HNO- Befund:
TF bds. o.B., leichtes Eingangsekzem bds.
Nase frei
Tons klein
Stimme normal
Hals frei
W nach re, + R +
<2 v <2
5 V 5
Augenbefund:
Visus rechts Amaurose
links +1,0cyl0° 0,7p add +3,0sph Jg 2
Rechtes Auge: VBA BH bland, Hh klar, Pupille ümw, keine dir LR
Cat cort et nucl
Fundus verschleiert, keine Details
Linkes Auge: VBA oB, BH bland, HH klar
min nucl Linsentrübung/ Linsensklerose
Fundus Papille und Macula Ob
Gesamtmobilität - Gangbild:
Hilfsmittel: keines
Schuhwerk: feste Winterschuhe
Anhalten: nicht erforderlich
An- und Auskleiden im Stehen: ohne Hilfe durchführbar
Transfer zur Untersuchungsliege/Wendebewegungen: selbstständig
Hocke: beidseits durchführbar
Gangbild: symmetrisch, raumgreifend
Schrittlänge: 1,5 SL
Status Psychicus:
zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ
kein Hinweis auf relevante psychische Störung
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
1
Erblindung rechts infolge traumatischer Linsentrübung, prakt. normaler Augenbefund links
11.02.02
30 vH
2
Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 - im oberen Rahmensatz, da deutlicher Hochtonabfall ab 2 kHz.
12.02.01
20 vH
3
Halswirbelsäule - degenerative Veränderungen geringen Grades (Osteochondrosen und Unkovertebralarthrosen C5 bis C7, Spondylosis deformans) oberer Rahmensatz, da funktionelle Beschwerden und eine Funktionseinschränkung bei mäßigen radiologischen Veränderungen ohne relevante Wurzelreizzeichen vorliegen
02.01.01
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Grad der Behinderung von Leiden 1 legt den Gesamtgrad der Behinderung fest. Leiden 2 und 3 erhöhen nicht weiter, da kein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken in behinderungsrelevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß vorliegt.
1.3. Der gegenständliche Antrag ist am 17.10.2017 bei der belangten Behörde eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die im erstinstanzlichen Verfahren und der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie auf der Aktenlage und die im Rahmen der Untersuchung und im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel.
Die durch die belangte Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen und der Aktenlage erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die befassten Sachverständigen fassen die durch den Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel nachvollziehbar wie folgt zusammen:
September 1991: AUVA, Pensionsbescheid: Arbeitsunfall 25 v.H. (herabgesetztes Sehvermögen, Trübung der Linse sowie traumatische Schädigung des gelben Fleckes nach Prellung des rechten Augapfels mit Aderhautruptur).
Oktober 2017: Befund Dr. XXXX , Radiologie: Rö gesamte WS:
Osteochondrosen und Uncovertebralgelenksarthrosen C5 bis C7, Spondylosis deformans an allen Wirbelsäulenabschnitten.
Dezember 2017: DZ XXXX : Rö HWS: Osteochondrosen C5 bis C7, Uncovertebralarthrosen.
22.01.2018: Bestätigung und Tonaudiogramm von HNO WGKK: Das Audiogramm zeigt nach Röser rechts eine Hörminderung von 27%, links von 38%. Dieses dient als Grundlage für die Einstufung.
05.03.2018: Dr. XXXX : Visus re Amaurose. Li corr 0,5. Beide Augen:
Cat re, Cat incip li. Fundus li Papille und Macula oB. Augendruck re 20mmHg li 23mmHg.
Die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich im Rahmen der Gutachtenserstellung damit auseinandergesetzt. Die angeführten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Leiden 1 - Erblindung rechts infolge traumatischer Linsentrübung - wird unter Richtsatzposition 11.02.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH erfasst. Die Sachverständige für Augenheilkunde führt diesbezüglich nachvollziehbar aus, dass links praktisch ein normaler Augenbefund vorliegt.
Der Sachverständige für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten beschreibt anschaulich, dass die Beurteilung des Leiden 2 - Hörstörung beidseits - unter Richtsatzposition 12.02.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH erfolgt, da ein deutlicher Hochtonabfall ab 2 kHz zu verzeichnen ist.
Der Sachverständige für Orthopädie hält überzeugend fest, dass das Leiden 3 - Halswirbelsäule - degenerative Veränderungen geringen Grades - richtigerweise unter der Positionsnummer 02.01.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH einzustufen ist, da funktionelle Beschwerden und eine Funktionseinschränkung bei mäßigen radiologischen Veränderungen ohne relevante Wurzelreizzeichen vorliegen.
Zusammenfassend beträgt der Gesamtgrad der Behinderung insgesamt 30 vH. Der Gesamtgrad der Behinderung wird vom Grad der Behinderung von Leiden 1 festgelegt. Leiden 2 und 3 erhöhen nicht weiter, da kein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken in behinderungsrelevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß vorliegt.
Zu den Gutachten aus den Bereichen Augenheilkunde und Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten gibt es keine Vorgutachten. Im Vergleich zum orthopädischen Sachverständigengutachten vom 13.12.2017 und dem Aktengutachten vom 25.06.2018 gibt es Änderungen im zusammenfassenden orthopädischen Gutachten vom 07.07.2018 durch Aufnahme von Leiden 1 und Leiden 2. Das ursprünglich führende orthopädische Leiden 1 rückt in der Neueinschätzung an Position 3 und bleibt gegenüber den Vorgutachten unverändert.
Der Gesamtgrad der Behinderung wird im Vergleich zum orthopädischen Vorgutachten um eine Stufe erhöht, da das Leiden neu mit einer höheren Einstufung als führendes Leiden in die Einschätzung aufgenommen wurde. Die Bewertung mit 30 vH ist somit nachvollziehbar und gerechtfertigt.
Die beim Beschwerdeführer vorliegende Gesundheitsschädigung wurde somit in den eingeholten Sachverständigengutachten dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Das Beschwerdevorbringen (inkl. der vorgelegten medizinischen Beweismittel) war somit nicht geeignet, die gutachterlichen Beurteilungen, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe
von 30 vH vorliegt, zu entkräften.
Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Auch ist der Beschwerdeführer den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegengetreten.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
-
Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
-
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
-
In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
§ 1 sowie § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 17.10.2017 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im erstinstanzlichen Verfahren und im Rahmen des Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen hervorzurufen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W141.2200839.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019