TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/23 W141 2185887-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2018
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Entscheidungsdatum

23.10.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W141 2185887-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 27.12.2017, OB: XXXX , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Grad der Behinderung sechzig (60) von Hundert (vH) beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 03.11.2017 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b der Straßenverkehrsordnung gestellt.

1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.12.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpass auf Grund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung vorliegen.

1.2. Am 27.12.2017 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung von 50 vH eingetragen.

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 31.01.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines weiteren medizinischen Beweismittels wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im fachärztlichen Gutachten nicht auf die Polyneuropathie des Beschwerdeführers eingegangen worden sei. Aufgrund anhaltender massiver Schmerzen und einschießender Krämpfe in den Beinen leide der Beschwerdeführer zudem unter Einschränkungen der Gehfähigkeit.

2.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.04.2018, und ein zusammenfassendes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.06.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 60 vH bewertet wurde.

2.2. Mit Schreiben vom 05.07.2018 reichte der Beschwerdeführer einen Patientenbrief vom 26.06.2018 des Krankenhaus XXXX nach.

2.3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs hat weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 (sechzig) vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut, Größe: 180 cm.

Gewicht: 92,5 kg

Caput/Hals: unauffällig, keine Lippenzyanose

keine Halsvenenstauung, Schilddrüse schluckverschieblich.

Cor: Systolikum mit punktum maximum über der Herzspitze, rhythmische

Herzaktion, Blutdruck: 125/70,

Pulmo: vesikuläre Atmung, sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer,

Abdomen: unauffällig, weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Rectusdiastase, kleiner Nabelbruch. Nierenlager bds. frei,

HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, Inkl. und Rekl. endlagig eingeschränkt, BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung: endlagig eingeschränkt

Extremitäten:

obere Extremitäten: Schultergelenk rechts: Beweglichkeit frei.

Schultergelenk links: Beweglichkeit frei, Nackengriff und Schürzengriff beidseits durchführbar, Ellenbogengelenke: frei beweglich. Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei. Faustschluß bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, Greif- und Haltefunktion beidseits unauffällig,

untere Extremitäten: Hüftgelenk rechts: Flexion 95°, Abd. und Add. altersentsprechend frei, Hüftgelenk links: Flexion 95°, Abduktion und Adduktion frei,

Kniegelenk rechts: Beugung und Streckung frei, bandstabil,

Kniegelenk links: Beugung und Streckung frei, bandstabil, Sprunggelenke bds. frei beweglich, Zehenbeweglichkeit unauffällig.

Fußheben und -senken links und rechts durchführbar,

beide UE können gut von der Unterlage abgehoben werden (80°),

Bein- und Fußpulse bds. palp.,

Venen: verstärkte Venenzeichnung beidseits, Ödeme: keine.

Gang: kommt mit einem Gehstock rechts geführt bei etwas verlangsamtem, etwas vorsichtig wirkendem, kleinschrittiger und insgesamt etwas unsicher wirkendem, ataktischem Gangbild in Konfektionsturnschuhen. Aufstehen aus sitzender Körperhaltung und liegender Körperhaltung selbstständig möglich. Freies Gehen im Untersuchungszimmer möglich, vorsichtiger, etwas unsicher wirkend. Zehenspitzen- und Fersenstand mit Anhalten durchführbar. Das Aus- und Ankleiden erfolgt selbstständig. Die Treppen zum Empfangsschalter werden langsam begangen.

Neurologischer Status:

Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Bis auf Schwerhörigkeit beidseits. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe der oberen Extremitäten. Aber an den unteren Extremitäten schwache Reflexe der Patellarsehnenreflexe, Achillessehnenreflexe fehlend. Dys- und Parästhesien beidseits bis zu den Waden. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand insgesamt unsicher. Gangbild ohne Stock, den er in der rechten Hand zur Unterstützung trägt, unsicher. Breitbeinig, ataktisch. Mit Stock kaum Erhöhung der Sicherheit.

Psychischer Status:

Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit ausgeglichen, freundlich, kooperativ. In alle Richtungen gut mitschwingend. Stabil. Keine Suizidalität.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Einschränkungen des Hörvermögens beidseits Tabelle Kolonne 5, Zeile 4 Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da rechts hochgradige Schwerhörigkeit und links an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit.

12.02.01

50 vH

02

Diabetische Polyneuropathie 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da neuropathische Schmerzen mit Ataxie.

04.06.01

30 vH

03

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position, da Zustand nach operativem Vorgehen in der Lendenwirbelsäule, mit dem unteren Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Defizite objektivierbar.

02.01.02

30 vH

04

Diabetes mellitus Typ II 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Behandlung mittels oraler medikamentöser Therapie bei gutem Allgemeinzustand.

09.02.01

20 vH

05

Bluthochdruck bei bekannten Herzklappenveränderungen Wahl dieser Position, da Behandlung mittels medikamentöser Monotherapie bei Fehlen von Komplikationen und Vorliegen einer guten Herzfunktion.

gZ. 05.01.02

20 vH

06

Zustand nach Aortenklappenstenose Wahl der Position, da mittels perkutanem Aortenklappenersatz erfolgreich behandelt.

06.05.04

30 vH

Gesamtgrad der Behinderung

 

 

60 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 %. Die Leiden 2 und 4 stellen maßgebliche zusätzliche Leiden dar und erhöhen das führende Leiden 1 gemeinsam um eine Stufe. Leiden 3, Leiden 5 und Leiden 6 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.

1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 03.11.2017 bei der belangten Behörde eingelangt.

1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift und den dieser beigelegten Beweismittel am 12.02.2018 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

1.5. Das nachgereichte Beweismittel ist am 05.07.2018 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie dem Auszug aus dem zentralen Melderegister mit Stichtag 15.02.2018.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befunden, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Im allgemeinmedizinischen Gutachten wird in Zusammenschau mit dem erhobenen Status anschaulich und nachvollziehbar beschrieben, dass Einschränkungen des Hörvermögens beidseits, eine diabetische Polyneuropathie, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, ein Diabetes mellitus Typ II sowie Bluthochdruck bei bekannten Herzklappenveränderungen vorliegen.

Das führende Leiden 1, hochgradige Schwerhörigkeit rechts und die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links, wird mit einem Grad der Behinderung von 50 vH erfasst. Die Wahl fällt auf den unteren Rahmensatz.

Die nervenfachärztliche Gutachterin stellt weiter nachvollziehbar und schlüssig dar, dass das Leiden 2, die diabetische Polyneuropathie, unter der Positionsnummer 04.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH beurteilt wird. Da der Beschwerdeführer an neuropathischen Schmerzen mit Ataxie leidet, erfolgt die Einstufung des Leidens eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz.

Bezugnehmend auf die Einwendungen des Beschwerdeführers, begründet die untersuchende Sachverständige ihre Beurteilung fachärztlich überzeugend damit, dass Polyneuropathie bei Betroffenen nicht nur Schmerzen und Krämpfe bewirkt, so wie dies vom Beschwerdeführer angegeben wird, sondern ein Gefühl, "auf Wolken" zu gehen und ein Unsicherheitsgefühl, sodass es häufig, wie ebenfalls vom Beschwerdeführer vorgebracht, zu Stürzen und zu übergroßer Anstrengung kommt. Darüber hinaus wird auch im Befund vom 18.01.2018 die nervenfachärztliche Beurteilung des Leidens bestätigt:

"Diagnose: Hochgradige large-fiber diabetische Polyneuropathie mit Ataxie und neuropathische Schmerzen. Störungen der Tiefensensibilität. Beeinträchtigung des Gangbildes. Sturzgefahr. Deutliche Verkürzung der Gehstrecke."

Leiden 3, die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, wird vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft. Da geringgradige funktionelle Defizite objektivierbar sind, fällt die Wahl auf den unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02. Ein Zustand nach operativem Vorgehen in der Lendenwirbelsäule ist in dieser Position mitinbegriffen.

Da die Behandlung des Diabetes mellitus Typ II mittels oraler medikamentöser Therapie bei gutem Allgemeinzustand des Beschwerdeführers erfolgt, wird Leiden 4 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH und eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bewertet.

Ebenso wird Leiden 5, Bluthochdruck bei bekannten Herzklappenveränderungen, mit einem Grad der Behinderung von 20 % erfasst. Die Beurteilung gründet sich auf das Fehlen von Komplikationen und Vorliegen einer guten Herzfunktion bei einer Behandlung mittels medikamentöser Monotherapie.

Im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom 11.12.2017 erfolgt unter Berücksichtigung der bei Bluthochdruck beschriebenen Veränderungen der Herzklappen, bei jedoch vorliegender guter Pumpfunktion des Herzens, eine Änderung der Rahmensatzposition sowie eine Anhebung der Rahmensatzhöhe hinsichtlich Positionsnummer 5.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 %. Der allgemeinmedizinische Sachverständige begründet seine Beurteilung fachärztlich überzeugend damit, dass die Leiden 2, die diabetische Polyneuropathie, und 4, Diabetes mellitus Typ II, maßgebliche zusätzliche Leiden darstellen. Diese erhöhen das führende Leiden 1, die hochgradige Schwerhörigkeit rechts und die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links, gemeinsam um eine Stufe. Leiden 3, die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, und Leiden 5, Bluthochdruck bei bekannten Herzklappenveränderungen, wirken hingegen mit dem führenden Leiden 1 nicht funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.

Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten wird nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens und den dokumentierten Auswirkungen des Polyneuropathie-Syndroms bei Diabetes mellitus eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Sachverständigengutachten erster Instanz erfolgt.

Bezugnehmend auf den vom Beschwerdeführer nachgereichten Patientenbrief vom 28.06.2018 des Krankenhaus XXXX führt der allgemeinmedizinische Sachverständige aus: "Aufnahmegrund war die geplante Koronarangiographie bei grenzwertig hochgradig wirksamer Aortenklappenstenose. Die Koronarangiographie konnte am 26.06.2018 komplikationslos durchgeführt werden. Es zeigten sich 2 Stenosen im Bereich der Herzkranzgefäße. Von ärztlicher Seite wurde ein perkutaner Aortenklappensersatz sowie die Beseitigung der Gefäßverengungen mittels Katheter empfohlen und erfolgreich durchgeführt. Bei im Status beschriebenem grob neurologisch unauffälligem Zustandsbild und rhythmischer und normfrequenter Herzaktion gestaltete sich der Aufenthalt insgesamt unauffällig (Nachsatz: nach durchgeführter Intervention vorübergehend aufgetretene Doppelbilder verschwanden wieder und augenärztliche Kontrollen erbrachten ein unauffälliges Ergebnis)."

Auf Grund des nachgereichten Befundes vom 28.06.2018 wurde die Position 05.06.04, Zustand nach Aortenklappenstenose, neu in die Diagnoseliste aufgenommen und mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft, da das Leiden mittels perkutanem Aortenklappensersatz erfolgreich behandelt wurde.

Durch die Neuaufnahme dieses Leidens ergibt sich jedoch keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung, da ein Zustand nach sanierter Aortenklappenstenose nicht maßgeblich wechselseitig negativ mit dem führenden Leiden 1, Einschränkungen des Hörvermögens beidseits, zusammenwirkt.

Kein einschätzungsrelevantes Leiden stellt darüber hinaus der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Nabelbruch bei Fehlen maßgeblicher Komplikationen bzw. maßgeblicher funktioneller Einschränkungen und Vorliegen eines sehr guten Ernährungszustandes dar.

Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Angaben des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.

Die Abweichung zur Beurteilung im der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten resultiert aus den nunmehr fachärztlichen Beurteilungen.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 03.11.2017 auf.

Zu 1.4.) Das Schreiben mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum 12.02.2018 auf.

zu 1.5.) Der vom Beschwerdeführer nachgereichte Patientenbrief vom 28.06.2018 des Krankenhaus XXXX weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum 05.07.2018 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

-

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

-

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 46 BBG idF des BGBl. Nr. 57/2015 dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 12.02.2018 vorgelegt worden ist, war der am 05.07.2018 vom Beschwerdeführer nachgereichte Befund nicht zu berücksichtigen.

Bezugnehmend auf die Ausführungen des allgemeinmedizinischen Sachverständigen kommt es jedoch auf Grund des nachgereichten Beweismittels zur Neuaufnahme des Leiden Zustand nach Aortenklappenstenose unter der Position 05.06.04 in die Diagnoseliste. Wie der untersuchende Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig ausführt, bewirkt dieses Leiden jedoch keine Änderung der Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers.

Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.

Da das nunmehr objektivierte Ausmaß der Einschränkungen des Beschwerdeführers durch die dokumentierten Auswirkungen des Polyneuropathie-Syndroms bei Diabetes mellitus die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 60 vH rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der - verfahrensgegenständlichen - Höhe des Grades der Behinderung, wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt - geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und es resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten,
Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W141.2185887.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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