TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/24 W260 2181021-1

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W260 2181021-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.11.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 14.03.2016 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge "belangte Behörde" genannt), welchen die belangte Behörde nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, in welchem die Leiden "Seronegative Polyarthristis, Morbus Bechterew" und "Carpaltunnelsyndrom rechts, Zustand nach Neurolyse" mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft wurden, mit Bescheid vom 27.04.2016 abwies.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 31.05.2017 ab, nachdem in zwei weiteren eingeholten Sachverständigengutachten die Funktionseinschränkungen "Seronegative Polyarthritis, Morbus Bechterew", "Zustand nach Carpaltunnelsyndrom-OP rechts mit Restsymptomatik", "Depressio mit Somatisierung" und "Geringe Beweglichkeitseinschränkung an der linken Schulter" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurden.

2. Am 13.09.2017 langte bei der belangten Behörde ein neuerlicher Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein, dem sie ein Konvolut an medizinischen Befunden anschloss.

2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.10.2017 erstatteten Gutachten vom 08.11.2017 wurden die Leiden "Seronegative Polyarthritis, Morbus Bechterew", "Depressio mit Somatisierung", "Zustand nach Karpaltunnelsyndromoperation rechts mit Restsymptomatik", "Bewegungseinschränkung der linken Schulter", "Ekzeme im Bereich der Kopfhaut" und "Zustand nach Melanom rechter Oberschenkel 2012" mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH fest.

Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Darin brachte sie im Wesentlichen vor, der festgestellte Grad der Behinderung von 40 vH entspreche nicht ihrer tatsächlichen Einschränkung und die Leiden würden sich wechselseitig ungünstig beeinflussen. Die seronegative Polyarthritis und Morbus Bechterew seien therapeutisch schwer beeinflussbar, weil die Beschwerdeführerin keine Medikation gegen die rheumatische Erkrankung einnehmen dürfe, da sie ansonsten mit hoher Wahrscheinlichkeit an Hautkrebs erkranken würde. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Depression kaum noch am sozialen Leben teilnehmen, obwohl sie in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung sei. Die Depression habe mit der Erkrankung an Polyarthritis und Morbus Bechterew begonnen und stehe damit in einem ursächlichen Zusammenhang mit diesen Erkrankungen. Durch die massiven Sensibilitätsstörungen würden der Beschwerdeführerin fallweise unvermittelt Gegenstände aus der Hand fallen. Dieser Zustand habe sich in Zusammenwirkung mit der rheumatischen Erkrankung wesentlich verschlechtert. Die Sensibilitätsstörung betreffe nicht nur ihre rechte Hand, wie im Gutachten festgestellt, sondern auch die linke Hand. Außerdem bestehe bei der Beschwerdeführerin seit 30 Jahren eine Fehlstreckhaltung der gesamten Wirbelsäule sowie einige Bandscheibenvorwölbungen, weshalb sie sich seither laufend in physiktherapeutischer Behandlung und seit 2006 fast jährlich zur stationären Schmerztherapie im Krankenhaus befinde.

Der Beschwerde wurden keine medizinischen Befunde angeschlossen.

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein.

In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.03.2018 basierenden Sachverständigengutachten vom 26.04.2018 kam die Gutachterin zum Schluss, dass sich keine abweichende Beurteilung zum bisherigen Ergebnis des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gutachtens ergebe.

4.1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2018 wurde den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihnen diesbezüglich eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

4.2. Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 24.05.2018 dazu eine Stellungnahme ab, in welcher sie vorbrachte, Zehenballen- und Fersengang seien ihr schon länger nicht mehr möglich, weder mit noch ohne Anhalten, was sie der Sachverständigen auch gesagt und begründet habe. Beim Einbeinstand müsse sie sich anhalten, eine tiefe Hocke sei von ihr bei der Untersuchung gar nicht verlangt worden. Völlig anderes stehe jedoch im Gutachten. Ihre Wirbelsäule weise eine Krümmung auf, weshalb ihre Rückenmuskulatur nicht symmetrisch ausgebildet sein könne. Die Fehlstreckhaltung der Wirbelsäule und sämtliche andere Punkte ihrer Wirbelsäule seien nicht im Gutachten erwähnt. Diese hätten mit ihrer Rheumaerkrankung nicht direkt zu tun, würden diese aber zusätzlich noch verschlimmern. Die Stimmungslage der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht ausgeglichen, sondern schwermütig gewesen. Mit Hinweis auf ihre bereits vorgelegten Befunde ersuche die Beschwerdeführerin um die Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Rheumatologie, Psychiatrie/Neurologie und Dermatologie. Die seronegative Polyarthritis und Morbus Bechterew würden durch die erschwerte Therapierbarkeit eine Depression (Schmerzen, Bewegungseinschränkungen) verursachen und würden die Zusatzleiden (Capraltunnelsyndrom rechts und links, Bankartläsion linke Schulter und starke Ekzeme der Kopfhaut und teilwiese im Gesicht) noch dazu beitragen, dass ihr Allgemeinzustand als deutlich schlechter einzustufen sei, als bei reinen Rheumapatienten. Die Beschwerdeführerin legte dem Schreiben einen rheumatologischen Befund vom 27.07.2018 und einen psychiatrischen Befundbericht vom 19.03.2018 bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.

Größe 177 cm, Gewicht 60 kg, RR 120/80, 50 Jahre

Caput/CoIlum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: geringgradig Effloreszenzen im Bereich der Kopfhaut

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Bereich beider Hände, Daumen, Zeigefinger bei Carpaltunnelsyndrom als gestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Handgelenke unauffällig, Thenar unauffällig, Narbe bei Zustand nach CTS Operation rechts.

Tinel-Hofmann positiv mit Ausstrahlung bis zum Mittelfinger, Opponensfunktion unauffällig.

Schulter links: Schmerzen bei Außenrotation, sonst unauffällig.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern links F und SO/140, Außenrotation endlagig eingeschränkt, rechts frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind rechts uneingeschränkt, links endlagig eingeschränkt vor allem im Nackengriff durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten.

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Oberschenkel rechts: Narbe oberhalb des Kniegelenks lateral etwa 5 cm, unauffällig.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 600 bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, Streckhaltung der BWS und LWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet deutlich Hartspann paralumbal, Klopfschmerz über der unteren LWS.

ISG: beidseits kein Druckschmerz auslösbar, paralumbale Druckschmerzen.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 20 cm mit Anhalten, Rotation und Seitneigen der BWS und LWS zur Hälfte eingeschränkt, Schober 10/13, Ott 30/33

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhe ohne Gehhilfe in Begleitung, das Gangbild ist hinkfrei, etwas verlangsamt und unelastisch.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig,

Stimmungslage ausgeglichen. 1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos. Nr.

GdB%

1

Seronegative Polyarthritis, Morbus Bechterew Oberer Rahmensatz, da anhaltende Beschwerden bei mäßigen funktionellen Einschränkungen, erschwerte Therapie bei Zustand nach Melanomoperation.

02.02.02

40

2

Depressio mit Somatisierung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentöse und psychotherapeutische Dauertherapie erforderlich.

03.06.01

20

3

Zustand nach Carpaltunnelsyndrom Operation rechts mit Restsymptomatik, beginnendes Carpaltunnelsyndrom links Unterer Rahmensatz, da Sensibilitätsstörungen vorliegen, kein motorisches Defizit objektivierbar.

04.05.06

10

4

Geringgradige posttraumatische Funktionseinschränkung linke Schulter Fixer Richtsatzwert

02.06.01

10

5

Ekzeme im Bereich der Kopfhaut Fixer Richtsatzwert

01.01.01

10

6

Zustand nach Melanom rechter Oberschenkel 2012 Unterer Rahmensatz, da rezidivfrei

13.01.02

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

 

 

 

1.3. Der Antrag auf

Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 13.09.2017 bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1. und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.04.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.03.2018, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Gutachterin setzt sich darin auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Damit wird auch das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende und seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.11.2017, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.10.2017, bestätigt, das zum selben Ergebnis kommt.

Das Beschwerdevorbringen, wonach nicht nur die rechte, sondern auch die linke Hand von einem Karpaltunnelsyndrom betroffen sei, wird nunmehr im Gutachten vom 26.04.2018 berücksichtigt, indem das Leiden 3 nun als "Zustand nach Carpaltunnelsyndrom Operation rechts mit Restsymptomatik, beginnendes Carpaltunnelsyndrom links" eingestuft ist. An der Höhe des Grades der Behinderung ändert dies jedoch nichts, da zwar Sensibilitätsstörungen, aber kein motorisches Defizit objektivierbar sind. In der Statuserhebung zeigten sich die Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich, die Benützungszeichen waren seitengleich vorhanden, Grob- und Spitzgriff waren uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss komplett, Fingerspreizen beidseitig unauffällig und die grobe Kraft in etwa seitengleich.

Dass das führende Leiden Morbus Bechterew bzw. die seronegative Polyarthritis bei einem Zustand nach Melanomoperation schwer therapierbar sind, wurde in beiden Sachverständigengutachten berücksichtigt.

Auch die Depression, welche sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch behandelt wird, ist der Funktionseinschränkung entsprechend korrekt eingestuft. Dass die Beschwerdeführerin, die in einer Beziehung ist und mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt lebt, kaum noch am sozialen Leben teilnehmen könne, konnte weder durch die persönliche Untersuchung noch durch die vorgelegten Befunde bestätigt werden.

Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 24.05.2018 werden die Streckhaltung im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule und die Bandscheibenvorwölbungen durchaus von der Sachverständigen festgehalten und im Gutachten berücksichtigt. Ein radikuläres Defizit der Bandscheiben und eine großzügige Kyphose konnten nicht festgestellt werden.

Auch wenn die Beschwerdeführerin mehrfach auf den Zusammenhang der einzelnen Leiden hinweist, besteht aufgrund des zu geringen Ausmaßes der übrigen Leiden keine maßgebliche negative Leidensbeeinflussung, und wird der Grad der Behinderung des führenden Leidens dadurch nicht erhöht.

Was schließlich den Antrag betrifft, weitere Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Rheumatologie, Psychiatrie/Neurologie und Dermatologie einzuholen, so ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.

Der im Rahmen der Stellungnahme am 24.05.2018 vorgelegte rheumatologische Befund vom 27.07.2017 wurde bereits bei Antragsstellung von der Beschwerdeführerin vorgelegt und in den Sachverständigengutachten berücksichtigt. Der psychiatrische Befundbericht vom 19.03.2018 unterliegt der Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG, wonach ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen, weshalb dieser daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen ist. Er ist - abgesehen davon, dass er der Neuerungsbeschränkung unterliegt - auch bei entsprechender Berücksichtigung jedoch nicht geeignet, eine andere Beurteilung darzutun, da auf die darin gestellten Diagnosen bereits in den Sachverständigengutachten eingegangen wurde, und die Depression entsprechend der Funktionseinschränkung korrekt eingestuft wurde.

Die Einwendungen und Befunde war somit nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Die Beschwerdeführerin ist daher den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht substantiiert und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten. Das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 08.11.2017 und das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 26.04.2018 werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

-

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

-

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

..."

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 08.11.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.10.2017, sowie das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 26.04.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 15.03.2018 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 40 vH beträgt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspricht.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der seitens der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten und nicht substantiell bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W260.2181021.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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