TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/24 W260 2171634-1

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W260 2171634-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 27.03.2017, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.02.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.03.2017 erstatteten Gutachten vom 24.03.2017 wurden die Leiden "1. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)" mit einem Grad der Behinderung von 20 vH, "2. Schlafapnoesyndrom" mit einem Grad der Behinderung von 20 vH, "3. Diabetes mellitus" mit einem Grad der Behinderung von 20 vH und "4. Hypertonie" mit einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt. Dazu führte der Gutachter aus, das führende Leiden unter der Position 1 werde von den anderen Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Der Zustand nach Lungen-OP wegen Bronchiektasie links könne ohne Befundberichte, welche eine diesbezügliche funktionelle Einschränkung untermauern würden, nicht eingeschätzt werden.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH fest. Anmerkend wurde festgehalten, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen.

Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, seine Herzmuskelerkrankung mit fortgeschrittener Ausprägung sei nicht berücksichtigt worden, obwohl er diesbezügliche Befunde vorgelegt habe. Das COPD-II Leiden sie unter der Position 06.06.01 bewertet worden, obwohl es zumindest mit Positionsnummer 06.06.02 bzw. laut bereits bei Antragsstellung vorgelegtem lungenfachärztlichen Befund sogar mit der Positionsnummer 06.06.03 zu bewerten gewesen wäre. Die bestehende Cystische Fibrose sei im Gutachten ebenso wenig berücksichtigt worden wie Bronchiektasien, welche unter der Positionsnummer 06.03.03 zu bewerten wären. Die Lobektomie sei mangels Befund nicht bewertet worden, obwohl der Beschwerdeführer Befunde vorgelegt habe. Aus einem bereits bei Antragsstellung vorgelegten lungenfachärztlichen Befund ergebe sich eine primär pulmonale Hypertension (Emphysem), welches unter der Positionsnummer 06.08.03 zu bewerten gewesen wäre. Der Beschwerde wurde ein aktueller lungenfachärztlicher Befund nachgereicht.

4. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde holte die belangte Behörde ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten vom 18.05.2017 wurden die Leiden "1. Zustand nach Lungenoperation wegen Bronchiektasien" mit einem Grad der Behinderung von 30 vH, "2. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)" mit einem Grad der Behinderung von 20 vH, "3. Diabetes mellitus" mit einem Grad der Behinderung von 20 vH, "4. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)" mit einem Grad der Behinderung von 20 vH, und "5. Hypertonie" mit einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt. Dazu führte der Gutachter aus, aufgrund des neuaufgenommenen Leidens unter der Position 1 ergebe sich eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe. Das führende Leiden unter der Position 1 werde von den anderen Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Die Herzmuskelerkrankung erreiche keinen Grad der Behinderung, da keine signifikante Herabsetzung der Pumpfunktion bestehe. Für das Vorliegen einer behinderungsrelevanten cystischen Fibrose würden keine fachärztlichen Dokumentationen vorliegen. Für das Vorliegen einer behinderungsrelevanten pulmonalen Hypertension liege laut vorliegender Myocardszintigraphie kein Anhaltspunkt vor.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 vH betrage und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Begründend verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens, wonach der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 30 vH betrage. Gleichzeitig mit der Beschwerdevorentscheidung übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 18.05.2017.

6. Mit E-Mail vom 29.06.2017 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag. Dabei führte er aus, dass das COPD-Leiden erneut falsch bewertet worden sei. Dieses müsste zumindest mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 06.06.02 und einem Grad der Behinderung von 40 vH eingestuft werden. Damit würde richtigerweise auch ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH vorliegen, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit dem weiteren Lungenleiden bestehe. Bezüglich der nicht anerkannten Herzmuskelerkrankung verweise der Beschwerdeführer auf den beigelegten internistischen Befund vom 03.07.2017, wonach die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die höhergradige Belastungsdyspnoe offenbar nicht gegeben sei.

7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes und aufgrund der vorgelegten neuen Befunde holte das Bundesverwaltungsgericht ein lungenfachärztliches und allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten ein. In dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten vom 21.08.2018 wurden die Leiden "1. Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II)" mit einem Grad der Behinderung von 40 vH, "2. Zustand nach Resektion des linken Lungenunterlappens, sowie Teilesektion aus dem linken Oberlappen wegen Bronchiektasen mit diskreter Rippenfellschwiele links basal" mit einem Grad der Behinderung von 40 vH, "3. Diabetes mellitus" mit einem Grad der Behinderung von 20 vH, "4. Obstruktives beatmungspflichtiges Schlafapnoe-Syndrom unter Maskenbeatmung" mit einem Grad der Behinderung von 20 vH und "5. kleine Herzmuskelschwiele an der linken Herzkammer, anamnestisch ohne Infarkt und normaler systolischer Linksventrikelfunktion bei vorbekannten Bluthochdruck" mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung führte der Sachverständige aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 im Sinne einer ungünstigen wechselseitigen Leidenspotenzierung (Kombination aus obstruktiver und restriktiver Ventilationsstörung) und in geringem Ausmaß auch durch Leiden Nr. 5 um eine Stufe erhöht werde.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2018 wurde den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihnen diesbezüglich eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

9. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 12.09.2018 eine Stellungnahme ab, in welcher er vorbrachte, das lungenfachärztliche Gutachten sei grundsätzlich als richtig zu bewerten. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen sei die Erkrankung "Bronchiektasien" weiterhin einzustufen, da diese auch nach der Lungenoperation in der Restlunge vorhanden seien. Der Befund darüber sei im Pulmologischen Zentrum Baumgartner Höhe nicht mehr auffindbar. Weiters gebe der Beschwerdeführer bekannt, dass seit März 2018 sehr wohl eine Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie vorliege und diese die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich mache. Als Beweis schließe er weitere Befunde und ein Lungenfachärztliches Ergänzungsgutachten zur Invaliditätspension an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

1.2.1 Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD Il) Oberer Rahmensatz, da ständige mittelgradige Einschränkung der Atemfunktion, sekundäres Lungenemphysem und objektivierte Sauerstoff-Diffusionsstörung leicht- bis mäßigen Grades.

06.06.02

40

2

Zustand nach Resektion des linken Lungenunterlappens, sowie Teilresektion aus dem linken Oberlappen wegen Bronchiektasen mit diskreter Rippenfellschwiele links basal Oberer Rahmensatz, da neben den gesamten Unterlappen auch ein Teil des linken Oberlappens mit Narbenbildung und mäßiggradiger pulmonaler Funktionsstörung vorliegen.

06.02.02

40

3

Diabetes mellitus Il Mittlerer Rahmensatz, da unter Kostbeschränkung und oraler Therapie eine befriedigende Stoffwechsellage besteht

09.02.01

20

4

Obstruktives beatmungspflichtiges Schlafapnoe-Syndrom unter Maskenbeatmung Unterer Rahmensatz, da durch Anwendung einer nächtlichen Beatmungstherapie nächtliche Atemstillstände vermieden werden können, jedoch die Auswirkungen der Behandlung auf Schlafqualität und Lebensumstände mitzuberücksichtigen sind.

06.11.02

20

5

kleine Herzmuskelschwiele an der linken Herzkammer, anamnestisch ohne Infarkt und normaler systolischer Linksventrikelfunktion bei vorbekannten Bluthochdruck Unterer Rahmensatz, da bei objektivierter kleiner Minderdurchblutung im Bereich der linken Herzkammer eine nahezu normale Funktion derselben objektiviert wurde, weiters anamnestisch kein Hinweis auf Myokardinfarkt vorliegt.

05.02.01

30

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

 

 

 

Begründung: Der führende Grad

der Behinderung Nr. 1 wird durch Leiden Nr. 2 im Sinne einer ungünstigen wechselseitigen Leidenspotenzierung (Kombination aus obstruktiver- und restriktiver Ventilationsstörung) und in geringem Ausmaß auch durch Leiden Nr. 5 um I Stufe erhöht.

1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 03.02.2017 bei der belangten Behörde ein.

1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.03.2017, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2017, wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erfolgte im Spruch des Bescheides nicht.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1. und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen und zur Antragsstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenkrankheiten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Der Gutachter setzte sich mit den Einwendungen in der Beschwerde, mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der Aktenlage sowie den durch den Beschwerdeführer vorgelegten Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Das lungenfachärztliche Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Dieses vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten bestätigt betreffend die Leiden "Diabetes mellitus II" und "obstruktives beatmungspflichtiges Schlafapnoe-Syndrom unter Maskenbeatmung" auch die Ergebnisse der beiden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten, die bereits von der belangten Behörde eingeholt wurden. Im Unterschied zu den seitens der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten wurden jedoch die nunmehr unter den laufenden Nummern 1 und 2 eingestuften Funktionseinschränkungen, welche nunmehr dem tatsächlichen Schweregrad der Leiden entsprechen, um jeweils eine Stufe angehoben. Der in den Vorgutachten nicht eingestufte Herzmuskelschaden ist nunmehr ebenfalls dem Schweregrad entsprechend berücksichtigt und unter der laufenden Nummer 5 eingeschätzt. Der zuvor als eigenes Leiden bewertete Bluthochdruck wird nunmehr in dieser Funktionseinschränkung mitumfasst. Aufgrund der ungünstigen wechselseitigen Leidenspotenzierung von Leiden 1 und 2 bzw. in geringem Ausmaß auch durch Leiden 5 erhöht sich auch der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe auf insgesamt 50 vH.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und vorgelegten Befunde waren somit geeignet, eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.

Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers sind weder eine zystische Fibrose oder eine pulmonale Hypertension befundmäßig belegt, weshalb auch keine Einschätzung dieser Leiden erfolgte.

Der Sachverständige führte nachvollziehbar aus, dass die Bronchiektasen die Grundlage der durchgeführten Lungenoperation darstellte. Da die betroffenen Lungenteile jedoch bereits entfernt wurden, ist das Bronichiektasen-Leiden nicht mehr als Diagnose aufzunehmen. Insoweit der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Stellungnahme vom 12.09.2018 vorbringt, die Bronchiektasien seien nach wie vor in der Restlunge vorhanden, so ist auf seine eigenen Angaben zu verweisen, wonach dementsprechende Befunde nicht mehr auffindbar seien. Ein diesbezügliches Leiden ist demnach nicht objektiviert und kann deshalb nicht eingestuft werden.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 21.08.2018. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.4) Insofern der Beschwerdeführer schließlich auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde über die beantragte Zusatzeintragung und den Ausweis gemäß § 29b StVO nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die mit der Stellungnahme vom 12.09.2018 vorgebrachte seit März 2018 bestehende Langzeitsauerstofftherapie bzw. die der Stellungnahme angeschlossenen Befunde der Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG unterliegen, wonach ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen. Die neuen Befunde können im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht berücksichtigt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

-

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

-

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG idF des BGBl. I Nr. 57/2015).

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."

Damit wird auf die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf das allgemeine Erwerbsleben abgestellt, nicht aber auf die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf eine spezielle berufliche Tätigkeit und damit nicht auf die arbeitsspezifische Minderleistungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit.

"Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Be¬tracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Be-urteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Er-forderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Unter-suchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Be-gründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes so¬wie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu ent-halten.

..."

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Die unter der laufenden Nummer 1 festgestellte Funktionseinschränkung "chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II)" ist gemäß der Positionsnummer 06.06.02 "Moderate Form - COPD II" und einem Grad der Behinderung von 40 vH eingestuft. Die Einschätzung erfolgte aufgrund der ständigen mittelgradigen Einschränkung der Atemfunktion, einem sekundären Lungenemphysem und objektivierter Sauerstoff-Diffusionsstörung leicht- bis mäßigen Grades richtigerweise mit dem oberen Rahmensatz dieser Positionsnummer.

Als Leiden Nummer 2 ist der Zustand nach Resektion des linken Lungenunterlappens sowie die Teilresektion aus dem linken Oberlappen wegen Bronchiektasen mit diskreter Rippenfellschwiele links basal unter der Positionsnummer 06.02.02 "Folgezustände nach operativen Eingriffen an der Lunge - mittelgradige Funktionseinschränkungen sowie Schwielenbildung: Segmentresektion" aufgrund der Entfernung des gesamten Unterlappens und eines Teiles des linken Oberlappens mit Narbenbildung und mäßiggradiger pulmonaler Funktionsstörung mit dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 40 vH eingeschätzt.

Für den unter der laufenden Nummer 3 eingestuften Diabetes mellitus ist der mittlere Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.01 "nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus" gewählt, da unter Kostbeschränkung und oraler Therapie eine befriedigende Stoffwechsellage besteht.

Das obstruktive beatmungspflichtige Schlafapnoe-Syndrom unter Maskenbeatmung ist gemäß der Positionsnummer 06.11.02 "Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Osas) - Mittelschwere Form" mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft, da durch Anwendung einer nächtlichen Beatmungstherapie nächtliche Atemstillstände vermieden werden können. Bei der Wahl der Position sind die Auswirkungen der Behandlung auf die Schlafqualität und Lebensumstände mitberücksichtigt.

Als Leiden unter der laufenden Nummer 5 ist die kleine Herzmuskelschwiele an der linken Herzkammer, anamnestisch ohne Infarkt und normaler systolischer Linksventrikelfunktion bei vorbekanntem Bluthochdruck gemäß der Positionsnummer 05.02.01 "Herzmuskelerkrankungen - Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung" mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft, da bei objektivierter kleiner Minderdurchblutung im Bereich der linken Herzkammer eine nahezu normale Funktion derselben objektiviert wurde und anamnestisch kein Hinweis auf einen Myokardinfarkt vorliegt.

Da das Leiden 2 und in geringem Ausmaß auch das Leiden 5 den Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidenspotenzierung um eine Stufe auf 50 vH erhöhen, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die belangte Behörde wird somit dem Beschwerdeführer in der Folge einen Behindertenpass auszustellen und über die Anträge auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO und auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abzusprechen haben.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der seitens der belangten Behörde eingeholten und nicht substantiell bestrittenen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W260.2171634.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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