Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
BBG §41Spruch
W260 2165991-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 30.05.2017, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses gemäß §§ 41, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 01.02.1986 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (damalige Kurzbezeichnung: Landesinvalidenamt; nunmehr: Sozialministeriumservice; in der Folge "belangte Behörde" genannt) fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 50 vH dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.
2. Von Amts wegen wurde der Grad der Behinderung ab Jänner 1988 mit 60 vH eingeschätzt. Zuletzt wurden mit Sachverständigengutachten vom 04.02.1998 die Leiden "1. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule bei Zustand nach mehrmaliger Verblockungsoperation im Halswirbelsäulensegment", "2. Oberes Cervikalsyndrom beidseits bei nachgewiesenen Bandscheibenschaden", "3. Radikuläres Schmerzsyndrom mit sensiblen Ausfällen nach Bandscheibenoperation und Verblockung C5-C7" und "4. Migräneanfälle in monatlichen Abständen" festgestellt.
3. Am 22.01.2003 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 vH ausgestellt.
4. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.11.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Magen-Galle-Diät" und die Berücksichtigung ihres Osteoporose-Leidens, welches eine Hüftkopfnekrose und einen Wirbeleinbruch verursacht habe. Dabei legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
5. Nach entsprechender Aufforderung der belangten Behörde langte am 22.12.2016 das von der Beschwerdeführerin ausgefüllte und unterzeichnete Formular des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein. Mit diesem gemeinsam übermittelte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde.
6. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.03.2017 erstatteten Gutachten vom 03.04.2017 wurden die Leiden "1. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen", "2. Degenerative Gelenksveränderungen",
"3. Arterieller Bluthochdruck", "4. Zustand nach Gebärmutterentfernung" und "5. Lactoseintoleranz" mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH eingestuft. Im Vergleich zum Vorgutachten seien die damals festgestellten Leiden 3 und 4 nicht mehr dokumentiert und hätten bei der Untersuchung nicht mehr objektiviert werden können, weshalb diese Positionen nunmehr entfallen würden. Positionen 1 und 2 des Vorgutachten würden aufgrund der aktuellen Befunde bei deutlicher Besserung der Beweglichkeit zusammengefasst. Die übrigen neu aufgenommenen Leiden 3 bis 5 rechtfertigen keine weitere Erhöhung der Gesamteinschätzung, sodass insgesamt eine Absenkung des Gesamtgrades der Behinderung erfolge.
7. Mit Schreiben vom 02.05.2017 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.
8. Mit am 17.05.2017 eingelangten Schreiben brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, es sei im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten nicht ausreichend auf die sich ständig verschlechternde Osteoporose bzw. Knochennekrose eingegangen worden. Sie habe bei der Untersuchung durch den Sachverständigen einen akuten Blasenvorfall mit geplanter Operation am 06.10.2017 erwähnt, der bei der Beurteilung völlig außer Acht gelassen worden sei. Die Operation der massiven Halswirbelsäulenschädigung und des Wirbeleinbruchs des 12. Brustwirbels sei auf den 06.102.017 verschoben worden. Auch diese Problematik sei sehr einschränkend und unangenehm. Die Beschwerdeführerin ersuche daher um Neubewertung und legte medizinische Befunde bei.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.05.2018 stellte die belangte Behörde gemäß § 41, § 43 und 45 BBG fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. Der Behindertenpass sei einzuziehen und unverzüglich dem Sozialministeriumservice vorzulegen.
Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt.
10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie vorbrachte, zum Zeitpunkt der Erstellung des Vorgutachtens aus dem Jahr 1998, in welchem ein Grad der Behinderung von 60 vH festgestellt worden sei, haben weder ein Hörverlust noch eine Wirbelsäulenschädigung vorgelegen, Osteoporose und Hüftprothese habe es damals ebenfalls nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin verspüre nur Verschlechterungen, die aber nicht berücksichtigt worden seien, stattdessen sei eine "Verbesserung" und ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt worden. Im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör habe die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das Gutachten erhoben und neue Unterlagen übermittelt, auf die im Bescheid nicht eingegangen worden sei bzw. ihr Schreiben unbeantwortet geblieben sei.
11. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin ein.
Das aufgrund der Aktenlage am 20.02.2018 erstattete Gutachten stellte die Leiden "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen", "Degenerative Gelenksveränderungen", "Schwerhörigkeit beidseits", "arterieller Bluthochdruck", "Zustand nach Gebärmutterentfernung" und "Lactoseintoleranz" mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH fest. Die abweichende Beurteilung vom bisherigen, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, Ergebnis sei aufgrund der zusätzlich eingestuften - da durch das Audiogramm nun nachvollziehbar dokumentierten - Schwerhörigkeit beidseits mit einem Grad der Behinderung von 20 vH erfolgt. Dies bewirke aber keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit den übrigen Leiden bestehe.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2018 wurde den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihnen diesbezüglich eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Die belangte Behörde gab dazu keine Stellungnahme ab.
13. Am 15.03.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in welcher sie im Wesentlichen erneut vorbrachte, dass zusätzlich zu den im Jahr 1998 mit einem Grad der Behinderung von 60 vH eingestuften Leiden weitere hinzugekommen seien, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass der Grad der Behinderung auf 40 vH reduziert worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose
Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute:
unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreck , normal PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiß: saniert, Hörvermögen geringe Schwerhörigkeit beidseits mit Abfall im Hochtonbereich.
Collum: Halsorgane unauffällig, blande Narbenverhältnisse, keine Einflußstauung, keine
Stenosegeräusche
Thorax: symmetrisch,
Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min
Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und
beim Gang im Zimmer
Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach Gallenblasenentfernung, Pfannenstiel, NL bds. frei
Extremitäten:
OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben, blande Narbenverhältnisse nach Carpaltunnelsyndromoperation rechts, keine Atrophie der kleinen Hand- oder Thenarmuskulatur Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.
UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. blande Narbenverhältnisse rechte Hüfte und nach Arthroskopie rechtes Knie. Endlagige Funktionsstörung rechte Hüfte, sonst in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal.
Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR:
seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose und Abflachung der physiologischen Lendenlordose, FBA: 5 cm, Aufrichten frei, kein
Klopfschmerz, Schober:
Ott: unauffällig, endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS,
Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos. Nr.
GdB%
1
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Cervicalsyndrom und Lumbalsyndrom mit mäßiger Funktionseinschränkung nach mehrmaliger Verblockungsoperation im Halswirbelsäulensegment und osteoporotischem Deckplatteneinbruch des 12. Brustwirbelkörpers mit Marködem - ohne maßgebliche aktuelle radikuläre Ausfälle
02.01.02
40
2
Degenerative Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkung bei Zustand nach Meniskusoperation rechtes Knie und Hüfttotalendoprothese rechts
02.02.01
20
3
Schwerhörigkeit beidseits Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringgradig mit Hochtonabfall beidseits Tabelle Kolonne 2 Zeile 2
12.02.01
20
4
Arterieller Bluthochdruck Fixer Rahmensatz
05.01.01
10
5
Zustand nach Gebärmutterentfernung Fixer Rahmensatz - inkludiert auch Zustand nach akutem subtotalem Prolaps
08.03.02
10
6
Lactoseintoleranz Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da diätisch ausreichend kompensiert
07.04.04
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Leiden 2-3 erhöhen nicht
weiter, weil keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Leiden 3-6 erhöht nicht, da geringe funktionelle Relevanz.
1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung langte am 04.11.2016 bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1. und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.02.2018, basierend auf der Aktenlage, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Der Gutachter setzt sich darin mit den Einwendungen in der Beschwerde, mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im Vergleich zu dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverständigengutachten, ist nunmehr auch das Leiden "Schwerhörigkeit beidseits" mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft. Grund dafür ist, dass das diesbezügliche von der Beschwerdeführerin vorgelegte Audiogramm erst im Gutachten vom 20.02.2018 berücksichtigt wurde. Mangels ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung bewirkt die Neuerfassung dieses Leidens jedoch keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.
Insofern die Beschwerdeführerin rügt, es sei nicht nachvollziehbar, dass ihr im Jahr 1998 ein Grad der Behinderung von 60 vH zugesprochen worden sei und nunmehr - trotz weiterer hinzugekommener Einschränkungen - ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH vorliege, ist ebenfalls auf die Ausführungen des allgemeinmedizinischen Sachverständigen zu verweisen. Das im Vorgutachten eingestufte radikuläre Schmerzsyndrom sowie das Migräneleiden konnten weder bei der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.03.2017 objektiviert werden, noch waren sie in den vorgelegten Befunden dokumentiert, weshalb diese Leiden nun nicht mehr berücksichtigt werden können. Weiters führten die vorgelegten Befunde dazu, dass die im Vorgutachten als Leiden 1 und 2 eingestuften Funktionseinschränkungen nunmehr gemeinsam unter die laufende Nummer 1 eingeschätzt sind. Dies begründet der Sachverständige schlüssig mit der deutlichen Besserung der Beweglichkeit. Die Osteoporose, welche zu einem Deckplatteneinbruch des 12. Brustwirbels mit Marködem geführt hatte, ist dabei mitberücksichtigt. Im seitens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.05.2017 vorgelegten MRT-Befund der Lendenwirbelsäule wird eine Spinalkanalstenose bzw. Bedrängung der Nervenwurzeln verneint, die getroffene Einschätzung mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 ist damit korrekt. Die zur Sanierung eines Oberschenkelhalsbruches durchgeführte Hüfttotalendoprothese rechts ist Teil der unter der laufenden Nummer 2 eingestuften "Degenerativen Gelenksveränderungen", bewirkt jedoch nur eine geringe Funktionseinschränkung der Hüfte, welche keine höhere Einstufung rechtfertigt. Der akute Blasenvorfall wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 28.03.2017 nicht erwähnt und erst durch einen nachgereichten Befund objektiviert. Dieses Leiden ist nunmehr im aktuellen Gutachten vom 20.02.2018 in der Funktionseinschränkung mit der laufenden Nummer 5 mitberücksichtigt.
Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Es stimmt außerdem mit den Einschätzungen sämtlicher bei der Antragsstellung von der Beschwerdeführerin vorgelegter medizinischer Befunde überein.
Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der bestehenden Leiden herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht vorgelegt.
Im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das Vorbringen ihrer Stellungnahme vom 14.05.2017 sowie der Beschwerde. Sämtliche, seit der letzten Beurteilung aus dem Jahr 1998 aufgetretenen Leiden wurden, wie bereits ausgeführt, vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen berücksichtigt bzw. schlüssig dargelegt, warum sie zu keiner Änderung der Einschätzung führen. Insofern die Beschwerdeführerin eine Dauer-Gastritis aufgrund der ständigen Schmerzmitteleinnahme vorbringt, ist festzuhalten, dass die Magenbeschwerden durch Protonenpumpenhemmer behandelbar sind, und bei gutem Ernährungszustand der Beschwerdeführerin keinen Grad der Behinderung erreichen.
Die Beschwerdeführerin ist daher den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 20.02.2018. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
-
Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
-
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
-
In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG idF des BGBl. I Nr. 57/2015).
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."
Damit wird auf die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf das allgemeine Erwerbsleben abgestellt, nicht aber auf die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf eine spezielle berufliche Tätigkeit und damit nicht auf die arbeitsspezifische Minderleistungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit.
"Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
-
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
-
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
..."
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Die unter der laufenden Nummer 1 festgestellte Funktionseinschränkung "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" ist gemäß der Positionsnummer 02.01.02 "Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades" und einem Grad der Behinderung von 40 vH eingestuft. Die Einschätzung erfolgte richtigerweise mit dem oberen Rahmensatz dieser Positionsnummer, da ein Cervikal- und Lumbalsyndrom mit mäßiger Funktionseinschränkung nach mehrmaliger Verblockungsoperation im Halswirbelsäulensegment und osteoporotischem Deckplatteneinbruch des 12. Brustwirbelkörpers mit Marködem - ohne maßgebliche aktuelle radikuläre Ausfälle vorliegen.
Das Leiden 2 der Beschwerdeführerin, "degenerative Gelenksveränderungen", ist als "Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates" gemäß Positionsnummer 02.02.01 mit dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20 vH eingeschätzt, da eine geringe Funktionseinschränkung bei Zustand nach Meniskusoperation des rechten Knies und einer Hüfttotalendoprothese rechts besteht.
Die geringgradige Schwerhörigkeit mit Hochtonabfall beidseits ist unter der laufenden Nummer 3 gemäß der Positionsnummer 12.02.01 "Einschränkungen des Hörvermögens" nach der Tabelle Kolonne 2 Zeile 2 mit dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft.
Das Leiden 4 der Beschwerdeführerin ist ein arterieller Bluthochdruck und unter der Positionsnummer 05.01.01 "Leichte Hypertonie" mit dem fixen Richtsatz von 10 vH eingestuft.
Der unter der laufenden Nummer 5 festgestellte Zustand nach Gebärmutterentfernung ist mit der Positionsnummer 08.03.02 als "Fehlbildung, Fehlen, Entfernung der Gebärmutter" mit einem fixen Richtsatz von 10 vH einzuschätzen.
Die unter der laufenden Nummer 6 eingestufte Lactoseintoleranz ist mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 07.04.04 "Chronische Darstörungen leichten Grades ohne chronische Schleimhautveränderungen" und einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft, da sie diätisch ausreichend kompensiert ist.
Im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom 04.03.1998 hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 40 vH ergeben. Einerseits war erstmals die Einschätzungsverordnung zur Beurteilung des Grades der Behinderung heranzuziehen, andererseits konnten zwei zuvor eingestufte Leiden nicht mehr objektiviert werden und die übrigen, zum Teil neu hervorgekommenen Funktionseinschränkungen waren mangels ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht geeignet, den Gesamtgrad der Behinderung zu erhöhen.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspricht. Diese Bewertung des Grades der Behinderung steht im Einklang mit den oben genannten rechtlich relevanten Vorgaben zur Einschätzungsverordnung.
Da eine einschätzungsrelevante Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert worden ist sowie ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Mit der Feststellung eines Gesamtgrades der Behinderung von 40 vH sind somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht mehr erfüllt.
Die Voraussetzungen für die Einziehung des Behindertenpasses sind erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der seitens der belangten Behörde eingeholten und nicht substantiell bestrittenen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 46 letzter Satz BBG stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Einziehung, Grad der Behinderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W260.2165991.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019