Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W183 2196124-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 29.12.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 26.03.2018 wurde BF von der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), zu ihren Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.
Im behördlichen Verfahren gab BF als Fluchtgrund im Wesentlichen an, sie sei verwitwet und Angehörige der Midgan/Madhiban. Al Shabaab-Mitglieder hätten ihren Mann getötet und versucht, sie zwangsweise zu verheiraten.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 30.04.2018) wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Das BFA stellte der BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
3. Mit Schriftsatz vom 15.05.2018 (am selben Tag bei der belangten Behörde eingebracht) erhob die BF durch ihre Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, sie sei durch die (drohende) Zwangsheirat persönlich individuell bedroht, zusätzlich habe die belangte Behörde die (von dieser festgestellte) Zugehörigkeit der BF zu einem Minderheitenclan außer Acht gelassen.
4. Mit Schriftsatz vom 22.05.2018 (eingelangt am 23.05.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.10.2018 eine Strafregisterabfrage durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin
BF ist eine volljährige somalische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und Angehörige der Madhiban.
BF stellte am 29.12.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. BF lebte zuletzt in Yaqshiid, Mogadischu. BF ist verwitwet, alleinstehend und im Falle einer Rückkehr ohne (männlichen) Schutz.
1.2. Zu den Familienangehörigen der BF im Herkunftsstaat
BF ist verwitwet. Der Vater der BF ist verstorben. Vier minderjährige Kinder der BF leben bei der Mutter der BF in Mogadischu. Zwei Brüder der BF leben in Puntland, könnten die BF jedoch nicht finanziell oder anderweitig unterstützen. Es wird festgestellt, dass die BF in Somalia auf kein verlässliches, stabiles familiäres Netzwerk, das ihr ausreichenden Schutz bieten würde, zurückgreifen kann.
1.3. Zum Fluchtvorbringen
Der Ehemann der BF wurde getötet. Es wird festgestellt, dass BF in Somalia kein Schutz durch männliche Verwandte, ihren Clan oder von staatlicher Seite zur Verfügung steht.
Eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr ist damit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Somalia gegeben.
Die BF gehört in Somalia der Gruppe der alleinstehenden, unverheirateten Frauen an, denen eine zwangsweise Verheiratung oder andere geschlechtsspezifische Gewalt droht.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat
Der Bezirk Yaqshiid ist nicht unter der Kontrolle der somalischen Regierung, sondern von al Shabaab, deren Flaggen dort auch untertags zu sehen sind (EASO 12.2017 S. 80, vgl. auch BFA 08.2017 S. 75).
Staatlicher Schutz ist in Gebieten von al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 07.2017). (vgl. LIB 2018-1 S. 44 und ebenso LIB 2018-2 S. 50) Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 09.2016). (vgl. LIB 2018-1 S. 50, ebenso LIB 2018-2 S. 56) In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein, jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten (UKHO 07.2017). (vgl. LIB 2018-1 S. 59, ebenso LIB 2018-2 S. 65)
Die Lage von Frauen und Mädchen ist weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität nicht gewährleistet. (AA 01.01.2017) (vgl. LIB 2018-1 S. 95 und ebenso LIB 2018-2 S. 101)
Häusliche (USDOS 03.03.2017; vgl. AA 01.01.2017, ÖB 09.2016) und sexuelle Gewalt gegen Frauen ist ein großes Problem und weit verbreitet (UNSC 05.09.2017), besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern (ÖB 09.2016; vgl. USDOS 03.03.2017, UNSC 05.09.2017). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen (USDOS 03.03.2017). (vgl. LIB 2018-1 S. 96 und ebenso LIB 2018-2 S. 101f.)
Hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt herrscht weitgehend Straflosigkeit. Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia rar (AA 01.01.2017; ÖB 09.2016; USDOS 03.03.2017). Meist werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (USDOS 03.03.2017; vgl. UNHRC 06.09.2017). Von staatlichem Schutz - zumindest für die am meisten vulnerablen Fälle - kann nicht ausgegangen werden (HRW 12.01.2017, vgl. ÖB 09.2016). Grundlage für eine Eheschließung ist die Scharia, Polygamie und Ehescheidung sind somit erlaubt (ÖB 09.2016). Zu von al Shabaab herbeigeführten Zwangsehen kommt es auch weiterhin (SEMG 08.11.2017), allerdings nur in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten (DIS 03.2017; vgl. USDOS 03.03.2017). Al Shabaab setzt gezielt sexualisierte Gewalt als Taktik im bewaffneten Konflikt ein (AA 01.01.2017) (vgl. LIB 2018-1 S. 96f., vgl. ebenso LIB 2018-2 S. 102ff.)
IDPs gehören in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen (NLMBZ 11.2017). Laut UNOCHA gelten IDPs als besonders benachteiligte Gruppe, die kaum Schutz genießt und Ausbeutung, Misshandlung und Marginalisierung ausgesetzt ist. Single- oder alleinerziehende Frauen und Kinder sind besonders gefährdet (ÖB 09.2016). Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung und trugen sogar in manchen Fällen zur Vertreibung von IDPs bei (USDOS 03.03.2017). In Mogadischu sind für Vergewaltigungen bewaffnete Männer - darunter Regierungssoldaten und Milizionäre - verantwortlich (HRW 12.01.2017). Weibliche IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung besonders gefährdet (USDOS 03.03.2017). IDPs - und hier v.a. Frauen und Kinder - sind sehr vulnerabel und von Unterstützung abhängig (HRW 12.01.2017). (vgl. LIB 2018-1 S. 115, vgl. ebenso LIB 2018-2 S. 120f.)
Eine schwache Person mit wenigen Ressourcen ist auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen (DIS 09.2015). Eine übersiedelnde Person wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 09.2015; vgl. UKUT 05.11.2015) noch auf Rimessen zurückgreifen kann. (vgl. LIB 2018-1 S. 129f., ebenso LIB 2018-2 S. 135f.)
Gruppen wie die Madhiban können nur in geringerem Ausmaß auf Rücküberweisungen durch Angehörige in der Diaspora zählen, da sich in der Diaspora verhältnismäßig wenige Angehörige dieser Gruppen finden (SEMG 08.11.2017). (vgl. LIB 2018-1 S. 88, ebenso LIB 2018-2 S. 93)
Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut, leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion und sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 03.03.2017). Einzelne Minderheiten wie die Gabooye [eine andere Bezeichnung der Madhiban, bzw. ein Sammelbegriff] leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 01.01.2017). (vgl. LIB 2018-1 S. 87f., ebenso LIB 2018-2 S. 93)
Berufsständische Gruppen wie die Madhiban stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft, ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (SEM 31.05.2017). Die Madhiban sind teils schwer Diskriminierung ausgesetzt, mitunter werden sie auch durch humanitäre Organisationen benachteiligt oder ihnen die Aufnahme in IDP-Lagern verweigert (SEMG 08.11.2017). (vgl. LIB 2018-1 S. 92, ebenso LIB 2018-2 S. 98)
Quellenverzeichnis
AA - Auswärtiges Amt (01.01.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
BFA Staatendokumentation (08.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM
DIS - Danish Immigration Service (09.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 02-12 May 2015
DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (03.2017):
South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 03 to 10 December 2016
EASO - European Asylum Support Office (12.2017): Country of Origin Information Report, Somalia - Security Situation
HRW - Human Rights Watch (12.01.2017): World Report 2016 - Somalia
NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017):
Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (09.2016): Asylländerbericht Somalia
SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (08.11.2017): Report of the SEMG on Somalia
SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.05.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten
UKHO - UK Home Office (07.2017): Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Fear of Al Shabaab
UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (05.11.2015): AAW (expert evidence - weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC)
UNHRC - UN Human Rights Council (06.09.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia
UNSC - UN Security Council (05.09.2017): Report of the Secretary-General on Somalia
USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia
1.5. BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und hat keinen Asylausschlussgrund verwirklicht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das BFA, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia vom 12.01.2018 ("LIB 2018-1") bzw. dasselbe LIB vom 12.01.2018, jedoch aktualisiert am 17.09.2018 ("LIB 2018-2") mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, und der Strafregisterauszug vom 24.10.2018.
2.2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und den Familienangehörigen der BF in Somalia
Die Identität konnte mangels Vorlage (unbedenklicher) Dokumente nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich Name und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die BF betreffend ihre Person (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunftsregion und Familienstand) sowie die Familienverhältnisse für persönlich glaubwürdig, weil sie im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machte. Es gibt keine Gründe, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Darüber hinaus hat auch die belangte Behörde schon festgestellt, dass die BF verwitwet und Angehörige der Madhiban ist und haben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ergeben, von diesen Feststellungen abzugehen.
Die Feststellung, wonach die BF alleinstehend und ohne männlichen Schutz ist, ergibt sich aus deren glaubwürdigem Vorbringen. BF hat gleichbleibend angegeben, dass ihr Vater und ihr Ehemann verstorben sind und sie von keinen anderen männlichen Verwandten Schutz zu erwarten habe.
2.2.2. Zum Fluchtvorbringen
Die BF konnte nachvollziehbar darlegen, dass sie bei einer Rückkehr nach Somalia ernstlich Gefahr liefe, zwangsverheiratet zu werden oder andere geschlechtsspezifische Verfolgung oder sexualisierte Gewalt zu erleiden.
Abgesehen von der individuell glaubwürdig vorgebrachten Verfolgungsgefahr ist eine drohende Verfolgung insbesondere vor dem Hintergrund der festgestellten aktuellen Situation im Herkunftsstaat objektiv wahrscheinlich. So sind Zwangsverheiratungen in Somalia weit verbreitet und werden insbesondere auch von al Shabaab in den Gebieten, die unter ihrer Kontrolle stehen, vorgenommen. Staatlicher Schutz ist nicht gewährleistet und sind insbesondere alleinstehende Frauen ohne männlichen Schutz oder Minderheitenangehörige besonders vulnerabel. Darüber hinaus sind Binnenvertriebene oder IDPs, wie die BF im Fall ihrer Rückkehr mangels familiärer Unterstützung eine wäre, extrem vulnerabel und von (sexueller) Gewalt besonders betroffen. Personen mit wenigen Ressourcen sind auf die Unterstützung von Angehörigen angewiesen, auf diese kann BF jedoch nicht zurückgreifen.
2.2.3. Zur Situation in Somalia:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia vom 12.01.2018 ("LIB 2018-1") bzw. im selben LIB vom 12.01.2018, jedoch aktualisiert am 17.09.2018 ("LIB 2018-2") wiedergegebenen und zitierten Berichten. Hinsichtlich der Länderfeststellungen hat ein Vergleich der beiden genannten Versionen des Länderinformationsblatts ergeben, dass bei den für den gegenständlichen Fall relevanten Informationen - insbesondere hinsichtlich der Situation von Frauen und Mädchen, Minderheiten und IDPs - zwar die Quellen aktualisiert wurden, der Inhalt aber gleichgeblieben ist. Bereits die belangte Behörde hat diese Länderinformationen ihrem Bescheid zugrundegelegt bzw. diese festgestellt.
Die aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln. All diese Dokumente sind dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtsbekannt. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
2.2.4 Die Feststellungen, dass BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist und keinen Asylausschlussgrund verwirklicht hat, ergeben sich aus dem Strafregisterauszug vom 24.10.2018, wonach BF unbescholten ist sowie daraus, dass keine Asylausschlussgründe hervorgekommen sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. zu A)
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN, vom 30. September 2015, Ra 2015/19/0066, und vom 18. November 2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH vom 15. Mai 2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Dass eine Verfolgung der Beschwerdeführerin auf Grund von "Zwangsverheiratung" unter dem Gesichtspunkt einer geschlechtsspezifischen Verfolgung als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant sein kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. (vgl. VwGH Ra 15.10.2015, 2015/20/0181; 15.09.2010, 2008/23/0463)
Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist einer der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Gründe, an die die asylrelevante Verfolgungsgefahr anknüpft.
Die Angehörigen einer bestimmten sozialen Gruppe haben ein gemeinsames soziales Merkmal, ohne dessen Vorliegen sie nicht verfolgt würden (VwGH 20.10.1999, 99/01/0197). Auch eine alleine auf das Geschlecht bezugnehmende Verfolgung ist als Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu werten (VwGH 31.01.2001, 99/20/0497).
3.1.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich vor diesem Hintergrund, dass die BF glaubhaft darlegen konnte, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, nämlich zumindest durch al Shabaab, drohen würde. Glaubhaft ist die drohende Verfolgung aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung näher begründeten persönlichen Glaubwürdigkeit der BF sowie der vor dem Hintergrund der Länderberichte gegebenen objektiven Plausibilität ihres Vorbringens. Weiters würde BF als alleinstehende Rückkehrerin, die auf kein Netzwerk zurückgreifen kann und zusätzlich einer Minderheitengruppe angehört, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch geschlechtsspezifische Gewalt von anderen nichtstaatlichen Akteuren drohen, wie sich aus den Länderberichten ergibt.
Die BF ist verwitwet und alleinstehend. Weiters gehört sie einer Minderheitengruppe an. Im Falle ihrer Rückkehr könnte sie auf keinerlei Verwandten- bzw. Clanschutz oder sonstiges soziales Netz zurückgreifen, das ihr Unterstützung bieten könnte. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass BF aufgrund dessen im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen wäre. Schutz durch den Staat ist, wie sich aus den Länderberichten ergibt, nicht zu erwarten. BF droht damit geschlechtsspezifische Gewalt von hoher Intensität.
Bei den Verfolgern handelt es sich um nichtstaatliche Akteure, doch ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine mangelnde Schutzfähigkeit des Staates zu berücksichtigen (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Angesichts der Berichtslage bzw. der nur äußerst schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen in Somalia kann nicht davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden ausreichend schutzfähig und schutzwillig wären, um die die BF treffende Verfolgungsgefahr genügend zu unterbinden.
Im Ergebnis ist es objektiv nachvollziehbar, dass BF im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
3.1.3. Zu der Frage, ob für die BF eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, ergibt sich aus den Länderberichten, dass für alleinstehende Frauen ohne männlichen Schutz eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit nicht gegeben ist. Die BF hat daher keine innerstaatliche Fluchtalternative, da sie wie festgestellt alleinstehend und ohne männlichen Schutz ist. Sie kann sich der Verfolgungsgefahr (bzw. der Gefahr, aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften als alleinstehende, schutzlose Frau geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt zu sein) auch nirgendwo in Somalia entziehen. Die Länderberichte für Somalia beschreiben die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen auch als besonders schlecht, was eine innerstaatliche Fluchtalternative erheblich erschwert.
Außerdem ist auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen, dass der BF mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
3.1.4. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG 2005 ergeben haben, kommt das Bundesverwaltungsgericht nach dem oben Gesagten somit abschließend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde stattzugeben und der BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen war. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint; im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die belangte Behörde hat in den Länderfeststellungen in ihrem Bescheid selbst auf die prekäre, von Gewalt bedrohte Lage junger, alleinstehender Frauen Bezug genommen. Die Behörde hat diese Feststellungen lediglich rechtlich falsch beurteilt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schließlich war auch eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, geschlechtsspezifischeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W183.2196124.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019