Entscheidungsdatum
12.11.2018Norm
AVG §6 Abs1Spruch
W214 2188602-4/4E
bESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über das "ergänzende Prüfungsersuchen" und die "Beschwerde gegen (die) Datenschutzbehörde wegen rechtswidrigen Verhaltens in Vollziehung der Gesetze (DSG 2000) (Art. 130 Abs. 2 Z 1 und Art. 131 Absd. 6 B-VG) gemäß (§ 53 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und § 28 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz)" von XXXX vom 05.10.2018 beschlossen:
A)
I. Das "ergänzende Prüfungsersuchen" wird wegen des Vorliegens einer entschiedenen Sache als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Datenschutzbehörde wegen rechtswidrigen Verhaltens in Vollziehung der Gesetze wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), als unzulässig zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf Weiterleitung des Verfahrens an die zuständige Strafbehörde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B- VG) nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer richtete mit Schreiben vom 05.10.2018, eingelangt am selben Tag, ein mit "Beschwerde gegen Datenschutzbehörde wegen rechtswidrigen Verhaltens in Vollziehung der Gesetze (DSG 2000) (Art. 130 Abs. 2 Z 1 und Art. 131 Abs. 6 B-VG) gemäß (§ 53 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und § 28 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz)" betiteltes Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht. In diesem Schreiben bezog er sich auf das unter den hg. Zahlen W214 2188602-2/14E und W214 2188602-3/4E ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem seine Beschwerden abgewiesen worden war. Sinngemäß führte der Beschwerdeführer aus, dass er dieses Erkenntnis lediglich unter Wahrung der Rechtsmittelfrist im Beschwerdeweg bekämpfen könne und daher ein ergänzendes Prüfungsersuchen an das Bundesverwaltungsgericht stelle. Er erhebe eine Beschwerde gegen ein Verhalten der Datenschutzbehörde, das diese in Vollziehung der Gesetze gesetzt habe. Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG seien die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden. Er habe eine Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde DSB-D122.824/001-DSB/2017 vom 07.12.2017 seit dem 03.01.2018 erhoben. Innerhalb von zwei Monaten habe er keine Beschwerdevorentscheidung erhalten, dann hätte die Beschwerde mit den Akten des Verfahrens von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt werden sollen. Die Datenschutzbehörde habe seine Beschwerde absichtlich nicht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers an die Datenschutzbehörde weitergeleitet habe, habe die belangte Behörde (zunächst) mitgeteilt, dass keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei ihr eingelangt sei. Die Datenschutzbehörde habe absichtlich seine Beschwerde für einige Monate verborgen, weil es ein rechtswidriges Verhalten einiger Mitarbeiter/innen gegeben habe.
Weiters erstattete der Beschwerdeführer ein Vorbringen zu dem bereits unter den Zahlen W214 2188602 -2/14E und W214 2188602-3/4E abgeschlossenen Verfahren.
Schließlich ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäß, dass das Verwaltungsgericht, falls es für seinen Fall mangels gesetzlicher Grundlage nicht zuständig sei, sein Verfahren an die zuständige Strafbehörde weiterleiten möge, weil es bei der Strafbehörde eine ausreichende gesetzliche Grundlage für alle Fälle gebe.
2. Mit Schreiben vom 09.10.2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG nur möglich sei, soweit eine solche durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei. Dem Beschwerdeführer wurde daher aufgetragen mitzuteilen, auf welche gesetzliche Grundlage er sich bei seiner Beschwerde gegen die Datenschutzbehörde stütze. Sollte diese Verbesserung nicht fristgerecht erfolgen, werde seine Beschwerde zurückgewiesen werden. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es jedermann freistehe, eine strafbare Handlung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesverwaltungsgericht sei nur zur Anzeige verpflichtet, wenn ihm der Verdacht einer strafbaren Handlung bekannt werde, der seinen gesetzmäßigen Wirkungsbereich treffe. Die Datenschutzbehörde habe die Tatsache, dass die Beschwerde außer Evidenz geraten sei, mit der Übersiedlung und der EDV-Umstellung der Behörde erklärt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer strafbaren Handlung ausgehe.
3. Mit Schreiben vom 22.10.2018 wiederholte der Beschwerdeführer sein Anliegen eines "ergänzenden Prüfungsersuchens", da das Bundesverwaltungsgericht bestimmte Aspekte in seinem Verfahren ignoriert habe. Weiters erhebe er eine Verhaltensbeschwerde gegen die Datenschutzbehörde (wobei er die in seiner ursprünglichen Eingabe genannten verfassungs-und verfahrensrechtlichen Rechtsgrundlagen wiederholte, ohne allerdings eine gesetzliche Rechtsgrundlage im Sinne des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG zu nennen) und beantragte abermals, sein Verfahren an die Strafbehörde weiterzuleiten. Im Wesentlichen wiederholte er dabei seine bereits in der Eingabe vom 05.10.2018 vorgebrachten Argumente. Weiters kündigte er eine Anzeige gegen alle an, wenn er nicht eine Antwort binnen einer Woche erhalte bzw. sein Verfahren nicht an die Strafbehörde weitergeleitet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat beim Bundesverwaltungsgericht die ergänzende Prüfung eines bereits mit hg. Erkenntnis Zlen. W214 2188602 -2/14E und W214 2188602-3/4E vom 21.08.2018 abgeschlossenen Verfahrens beantragt. Weiters hat er eine Verhaltensbeschwerde gegen die Datenschutzbehörde erhoben, wobei er aber dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts nicht entsprach und keine entsprechende gesetzliche Rechtsgrundlage für eine derartige Verhaltensbeschwerde nannte. Eine gesetzliche Rechtsgrundlage für eine derartige Verhaltensbeschwerde ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer hat weiters die Weiterleitung seines Verfahrens an die zuständige Strafbehörde beantragt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen und dem mit den Zahlen W214 2188602-2/14E und W214 2188602-3/4E abgeschlossenen Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte gegen Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten
vorgesehen werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG bestimmen die Bundes- und Landesgesetze, wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann.
Gemäß § 53 VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 6 erster Satz VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gem. § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Zu A) Zurückweisung:
3.2.1. Zum "ergänzenden Prüfungsersuchen":
Das ergänzende Prüfungsversuchen des Beschwerdeführers bezieht sich auf ein Verfahren, das vom Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis zu Zlen. W214 2188602-2/14E und W214 2188602-3/4E abgeschlossen wurde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zum VwGVG bereits ausgesprochen hat, darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranzuziehen. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen und folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl zum Ganzen VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0050, mwN) (VwGH vom 28.04.2017, Ro 2017/03/0027).
Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer einerseits die Möglichkeit, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu richten. Weiters steht es den Beschwerdeführer frei, eine neuerliche formelle Beschwerde an die Datenschutzbehörde zu erheben, wobei diese nach der neuen Rechtslage für Beschwerden sowohl wegen behaupteter Rechtsverletzungen durch Rechtsträger des öffentlichen als auch das privaten Bereiches zuständig ist.
3.2.2. Zur Verhaltensbeschwerde:
Aus Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG folgt, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden nicht bereits auf Grund der Verfassung besteht, sondern durch Landes- oder Bundesgesetz erst begründet werden muss. Zu einer solchen Regelung wird der Gesetzgeber durch Art. 130 Abs. 2 Z 1 B VG ermächtigt, aber nicht verpflichtet.
Der Beschwerdeführer hat dem Verbesserungsauftrag, eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu nennen, nicht entsprochen. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist eine derartige gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich, insbesondere hat der einfache Gesetzgeber im DSG keine Möglichkeit vorgesehen, eine Verhaltensbeschwerde zu erheben. Damit erweist sich die Beschwerde als unzulässig.
Dass es an einer einfachgesetzlichen Grundlage mangelt, scheint auch der Beschwerdeführer zu erkennen, da er um Weiterleitung an die Strafbehörde ersucht, falls das Verwaltungsgericht für seinen Fall mangels gesetzlicher Grundlage nicht zuständig sei.
3.2.3. Zum Antrag auf Weiterleitung des Verfahrens an die zuständige Strafbehörde:
Soweit mit dem Antrag gemeint ist, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verhalten der Datenschutzbehörde der zuständigen Strafbehörde zur Kenntnis bringen möge, besteht diesbezüglich kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine derartige Weiterleitung.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass eine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts (dem freilich kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers gegenübersteht) zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft gemäß § 78 StPO nur dann besteht, wenn einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt wird, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, liegen ihm keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung durch die Datenschutzbehörde vor. Insbesondere gibt es auch keine Hinweise darauf, dass Bedienstete der Datenschutzbehörde etwa den Tatbestand des "Missbrauchs der Amtsgewalt" gesetzt haben, indem ein wissentlicher Missbrauch der Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechts als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, vorliegen könnte. Auch eine - vom Beschwerdeführer angesprochene - "Rassendiskriminierung" ist nicht ersichtlich. Im Übrigen darf darauf verwiesen werden, dass die Beschwerde schließlich an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde und von diesem auch umgehend darüber entschieden wurde.
Ebenfalls der Vollständigkeit halber wird nochmals festgehalten, dass das datenschutzrechtliche Verfahren des Beschwerdeführers bereits mit dem oben genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossen wurde und daher ebenfalls nicht in die Zuständigkeit eines Strafgerichtes oder einer Strafbehörde fällt.
Mangels Rechtsanspruches des Beschwerdeführers auf Weiterleitung des Verfahrens an die Strafbehörde war daher der entsprechende Antrag zurückzuweisen.
3.2.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine mündlichen Verhandlung entfallen, wenn schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. Das ist hier der Fall.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa auch VwGH, Ra 2017/01/0059 vom 28. März 2017). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragsbegehren, Datenschutzbehörde, Datenschutzverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W214.2188602.4.00Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019